Im jugendlichen Alter von 23 Jahren starb am 25. August in
edler Begeisterung den Heldentod für Kaiser und Reich unser lieber
aktiver Bundesbruder
cand. mach. OsKöP SdlWÖPZ,
Unteroffizier im Res.-Feld-Art.-Regiment Nr. 19.
Geboren zu Fulda, gehörte er seit Ostern 1912 als eifriger und über¬
zeugungstreuer katholischer farbentragender Student unseren Reihen
an. Er war einer unserer besten und hoffnungsvollsten, ein Vorbild
eines edlen, katholischen Jünglings und Studenten, ein Liebling und
treuer Freund all seiner Bundesbrüder.
Sein Andenken wird bei uns nie erlöschen.
In tiefster stolzer Trauer:
Die Akademische kath. Verbindung
Frisia (C. V.) Flannover.
I. A.: C. Blank.
Bekkiwtmschimg.
Den Zeichnern auf die dritte KriHsanKihe wird bekannt ge-
geben, daß die hiesige, im Reichsbankgebäude befindliche Darlehns-
kaffe Tarlehn, welche zur Einzahlung auf gezeichnete
dritte Kriegsanleihe gewünscht werden, gegen Verpfändung
von Wertpapieren und Schuldbuchforderungen zu einem
Vorzugszinssatze von zurzeit 51U°lo gewährt. Die Reichs,
banknebenstellen in Alsfeld, Gelnhaufen, Hersfeld und Lauterbach
nehmen Darlehnsanträge sowie die zu verpfändeten Wertpapiere zur
kostenlosen Weitergabe an die hiesige Darlehnskaffe entgegen und^
stellen alle erforderlichen Formulare im Geschäftsraum oder auf
dem Postwege zur Verfügung.
Fulda, den 4. September 1915.
Hteichsbankstelre.
Lauster. Balthasar.
[3830
Bekanntmachung.
Das Seelenamt
für meine innigstgeliebte Tochter, unsere gute Schwester,
Schwägerin und Tante, die
Jungfrau Jussfina Herberl
Mitglied des III. Ordens
findet Dienstag den 7. September, morgens
7 7* Uhr im Dome statt.
Der Kreisausschuß des Kreises
Fulda hat auf Grund des 8 52 der
Bundesratsverordnung vom 28. Juni
d Js über den Verkehr mit Brot¬
getreide und Mehl aus dem Ernte-
fahre 1915 den Preis für das vom
Kreise Fulda abgegebene Mehl wie
folgt dis auf weiteres festgestetzt:
af für den Ztr. Roggenmehl auf 18 M.
b) „ „ „ Weizenmehl „ 21 J6.
Fulda, den 3. September 1915
Der Fandral. I. V.: ?r. Äntoni.
Obstverkaus.
Donnerstag den 8. Sept.,
nachmittags 2 Uhr
soll das zur tsiedecfteluer Fotzlen-
tDEiue gehörende Sdst öffentlich
meistbietend versteigert werden.
Amtsrat Klostermann,
Vorsitzender.
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Auf Grund des § 9 des Gesetzes über den Belagerungs¬
zustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich sür den Bezirk des
XVIII. Armeekorps mit Ausnahme des Befehlsbereiches der Festungen
Mainz und Koblenz: „ „ . , .
1. Auf allen Wochenmärkten (Markthallen) ist der Einkauf durch
Zwischenhändler, sowie der Verkauf an Zwischenhändler erst
von l0 Uhr vormittags an erlaubt.
2. An Wochenmarkttagen ist außerhalb des Wochenmarktes der
Verkauf von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs, die von
auswärts zum Marktorte gebracht werden, an Zwischenhändler,
sowie den Ankauf durch Zwischenhändler bis zum Marktschluffe
verboten. r . a
Hierunter fällt nicht die regelmäßige Lieferung bestellter
Wochenmarktwalen an bestimmte Kunden in ihre Wohnungen
durch Erzeuger und Kleinhändler.
3. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen
werden gemäß § 9 b des Gesetzes über den Belagerungs¬
zustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre
bestraft.
Frankfurt a. M-, am 3. August 1915.
Der kommandierende General.
Freiherr von Gall,
General der Infanterie.
Durch Verordnung vom 11. August 1915 Abt. III b Tgbl
Nr. 17353/7679 hat der stellvertretende kommandierende Genera,
des 18. Armeekorps weiter bestimmt: ‘
2. Marktwaren, die auf dem Wochenmarkte gekauft sind, dürfen
auf demselben nicht noch einmal verkauft werden.
3. Die Verkäufer auf dem Wochenmarkte, welche ihre Waren rm
Kleinen verkaufen, find verpflichtet, an ihren zum Verkauf auf--
gestellten Waren den Verkaufspreis in deutlich lesbarer Schnft
zur Kenntnis des Publikums zu bringen. ",
Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 2 und 3 unterliegen gleich» >
falls der Bestrafung nach 8 9 b des Gesetzes über den Belagerungs,
zustand vom 4. Juni 1851.
Beschluß des Magistrats Nr. 1284.
In Gemäßheit der letztgenannten Verordnung vom 11. August
1915 bestimmen wir zu der Verordnung vom 3. August 1915 ferner:
1. Als Zwischenhändler sind auch Gewerbetreibende anzusehen,
welche Wochenmarktswaren in Ladengeschäften oder im Straßen¬
handel direkt an den Verbraucher verkaufen.
2. Die Kleinhandelspreise werden von unS festgesetzt und an den
Hauptmarkttagen — Mittwoch und Samstag — an den'
Marktplätzen angeschlagen.
Fulda, am 6. September 1915.
Der Magistrat:
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