Full text: Fuldaer Zeitung (1915)

Im jugendlichen Alter von 23 Jahren starb am 25. August in 
edler Begeisterung den Heldentod für Kaiser und Reich unser lieber 
aktiver Bundesbruder 
cand. mach. OsKöP SdlWÖPZ, 
Unteroffizier im Res.-Feld-Art.-Regiment Nr. 19. 
Geboren zu Fulda, gehörte er seit Ostern 1912 als eifriger und über¬ 
zeugungstreuer katholischer farbentragender Student unseren Reihen 
an. Er war einer unserer besten und hoffnungsvollsten, ein Vorbild 
eines edlen, katholischen Jünglings und Studenten, ein Liebling und 
treuer Freund all seiner Bundesbrüder. 
Sein Andenken wird bei uns nie erlöschen. 
In tiefster stolzer Trauer: 
Die Akademische kath. Verbindung 
Frisia (C. V.) Flannover. 
I. A.: C. Blank. 
Bekkiwtmschimg. 
Den Zeichnern auf die dritte KriHsanKihe wird bekannt ge- 
geben, daß die hiesige, im Reichsbankgebäude befindliche Darlehns- 
kaffe Tarlehn, welche zur Einzahlung auf gezeichnete 
dritte Kriegsanleihe gewünscht werden, gegen Verpfändung 
von Wertpapieren und Schuldbuchforderungen zu einem 
Vorzugszinssatze von zurzeit 51U°lo gewährt. Die Reichs, 
banknebenstellen in Alsfeld, Gelnhaufen, Hersfeld und Lauterbach 
nehmen Darlehnsanträge sowie die zu verpfändeten Wertpapiere zur 
kostenlosen Weitergabe an die hiesige Darlehnskaffe entgegen und^ 
stellen alle erforderlichen Formulare im Geschäftsraum oder auf 
dem Postwege zur Verfügung. 
Fulda, den 4. September 1915. 
Hteichsbankstelre. 
Lauster. Balthasar. 
[3830 
Bekanntmachung. 
Das Seelenamt 
für meine innigstgeliebte Tochter, unsere gute Schwester, 
Schwägerin und Tante, die 
Jungfrau Jussfina Herberl 
Mitglied des III. Ordens 
findet Dienstag den 7. September, morgens 
7 7* Uhr im Dome statt. 
Der Kreisausschuß des Kreises 
Fulda hat auf Grund des 8 52 der 
Bundesratsverordnung vom 28. Juni 
d Js über den Verkehr mit Brot¬ 
getreide und Mehl aus dem Ernte- 
fahre 1915 den Preis für das vom 
Kreise Fulda abgegebene Mehl wie 
folgt dis auf weiteres festgestetzt: 
af für den Ztr. Roggenmehl auf 18 M. 
b) „ „ „ Weizenmehl „ 21 J6. 
Fulda, den 3. September 1915 
Der Fandral. I. V.: ?r. Äntoni. 
Obstverkaus. 
Donnerstag den 8. Sept., 
nachmittags 2 Uhr 
soll das zur tsiedecfteluer Fotzlen- 
tDEiue gehörende Sdst öffentlich 
meistbietend versteigert werden. 
Amtsrat Klostermann, 
Vorsitzender. 
Kelteräpfel 
kauft jedes Quantum 3828 
A« Berta Sohn, F&ilda, 
Rhabanusstr. 3. Fernspr. 275. 
Gin tüchtiger 
Friseurgehilfe 
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schäftsstelle der Fuldaer Zeitung 
unter Nr. 3811. 
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„Zum halben Mond", Fulda. 
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zu verkaufen. 
Mabanusfiraße 3. 
Auf Grund des § 9 des Gesetzes über den Belagerungs¬ 
zustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich sür den Bezirk des 
XVIII. Armeekorps mit Ausnahme des Befehlsbereiches der Festungen 
Mainz und Koblenz: „ „ . , . 
1. Auf allen Wochenmärkten (Markthallen) ist der Einkauf durch 
Zwischenhändler, sowie der Verkauf an Zwischenhändler erst 
von l0 Uhr vormittags an erlaubt. 
2. An Wochenmarkttagen ist außerhalb des Wochenmarktes der 
Verkauf von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs, die von 
auswärts zum Marktorte gebracht werden, an Zwischenhändler, 
sowie den Ankauf durch Zwischenhändler bis zum Marktschluffe 
verboten. r . a 
Hierunter fällt nicht die regelmäßige Lieferung bestellter 
Wochenmarktwalen an bestimmte Kunden in ihre Wohnungen 
durch Erzeuger und Kleinhändler. 
3. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen 
werden gemäß § 9 b des Gesetzes über den Belagerungs¬ 
zustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
bestraft. 
Frankfurt a. M-, am 3. August 1915. 
Der kommandierende General. 
Freiherr von Gall, 
General der Infanterie. 
Durch Verordnung vom 11. August 1915 Abt. III b Tgbl 
Nr. 17353/7679 hat der stellvertretende kommandierende Genera, 
des 18. Armeekorps weiter bestimmt: ‘ 
2. Marktwaren, die auf dem Wochenmarkte gekauft sind, dürfen 
auf demselben nicht noch einmal verkauft werden. 
3. Die Verkäufer auf dem Wochenmarkte, welche ihre Waren rm 
Kleinen verkaufen, find verpflichtet, an ihren zum Verkauf auf-- 
gestellten Waren den Verkaufspreis in deutlich lesbarer Schnft 
zur Kenntnis des Publikums zu bringen. ", 
Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 2 und 3 unterliegen gleich» > 
falls der Bestrafung nach 8 9 b des Gesetzes über den Belagerungs, 
zustand vom 4. Juni 1851. 
Beschluß des Magistrats Nr. 1284. 
In Gemäßheit der letztgenannten Verordnung vom 11. August 
1915 bestimmen wir zu der Verordnung vom 3. August 1915 ferner: 
1. Als Zwischenhändler sind auch Gewerbetreibende anzusehen, 
welche Wochenmarktswaren in Ladengeschäften oder im Straßen¬ 
handel direkt an den Verbraucher verkaufen. 
2. Die Kleinhandelspreise werden von unS festgesetzt und an den 
Hauptmarkttagen — Mittwoch und Samstag — an den' 
Marktplätzen angeschlagen. 
Fulda, am 6. September 1915. 
Der Magistrat: 
Dr. Antoni. 
3827 
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Der Verkauf täglich auf dem 
Gemnsemarkt. 
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»»linier Rcitmta. 
Stadtpfarri. Kirchsnchor, 
Heute abend 8 Uhr 
Knaben um 7 Uhr. 
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Fulda. 
AatN. Jugcndverein, Stadipfarrei. 
Montag: Stenographle. Dunslag: 
Blasmusik nnv Tamb.-Korps. (Voll¬ 
zählig erscheinen ) Mittwoch : Streich- 
Orchester. Donnerstag: Französilch.- 
tulct. Freitag: Blasmusik für die 
üngeren- Samstag: Dekl.-Abieilung. 
Der Vorstand. 
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gut erhaltene 
IHM 
hat abzugellen [3833 
Julius ESarpf, 
Maschinenyeschäft, Fulda.
	        
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