Bekanntmachung.
Wer außerhalb seines Wohnsitze?
ohne Begründung einer gewerblichen
N edrrlasiung und ohne vorgängige
Bestellung in eigener Person l. Wa¬
ren feilbieten, 2. Warenbestellungen
aussuchen oder Waren zum Wieder»
verlaus anlausen, 3.) gewerbliche oder
künstlerische Leistungen oder Schau¬
stellungen, bei welchen ein höheres
wisienschaftliches oder Kunstinteresie
nicht odwallet, darbieten will, be¬
darf eines WandergewerbrscheiueS.
Diejenigen Personen, die ein derar¬
tiges Gewerbe im Umherziehen im
Jahre 1916 betreiben wollen, haben
um die Erleiiung eines Wanderge¬
werbescheines unter Borlage des ge¬
gebenenfalls für diese- Jahr «teilten
Scheines bei dem Bürgermeister ihres
Wohnortes, in Fulda bei der König!.
Polizeidireklion, im Nordstügel des
Sladlschlosies. bis zum 1. November
d. A nachzusuchcn.
Bei der Slellung des Antrages auf
Ausstellung eines Wandergewerbe-
schetnes hat der Antragsteller die für
den Wandergewerbeschein nach § 2
und 3 der Bekanntmachung deSReichs-
kanzlers vom 4. März 1912 (Reichs-
gesitzblatt S. 189) ersorderliche un-
ausgezogene Photographie in Bisiten-
karlensormal berzudringcn. Mit dem
Antrag auf AuSstellizng eines ge¬
meinsamen Wandergewerbescheines
ist die Photographie des Unterneh¬
mers, wenn ein Unternehmer nicht
vorhanden ist, die eines Mitgliedes
einzureichen. Die Photographie muß
ähnlich und erkennbar sein, eine Kopf¬
größe von mindestens 1,5 cm haben
und darf in der Regel nicht älter
als 5 Jahre sein. Bor Stellung deS
Antrages auf Erteilung eines Wan¬
dergewerbescheines hat der Gewerde-
treibende die in seinem Gewerbebe¬
triebe Beschäftigten, soweit er sie von
Ort zu Ort mit sich führen will, ihrer
Zahl nach bei der Landkrankenkasse
oder nach § '. 37 der Rerchsversiche-
rung^ordnung an ihre Stelle treten¬
der Onslranlenkasse des Ortes, als
Mitglieder anzumelden, bei dessen
Polizeibehörde er den Schein bean¬
tragt. Die Kranlenkassenbetlräge sind
bei der Anmeldung für die Zeit bis
zum Ablaufe des Wandergewerde-
sche nes oder mit Eilaubnis der Kas¬
senvorstandes für kürzere Zeit an die
Krankenkasse im voraus zu entrichten.
Ueber die ewpsangeiieu oder gestunde¬
ten Beiträge stellt die Krankenkasse
eine Bescheinigung aus, welche der
Gewerbetreibende bei der Stellung
des Antrages aus Erteilung desWan-
dcrgewerdescheins der Ortspolizeibe-
hörde vorzulegen Hai.
Der Wanvergewerbeschein berech¬
tigt zum Handeln nur mit den aus
drücklich i» ihm bezeichnetin Gegen¬
ständen. Es ist deshalb >ede im Laufe
des Jahres beabsichtigte Veränderung
des Gewerbebetriebes und zwar a.
der Uedergang zu einem andeien Ge¬
werbe, b. die Ausdehnung des Ge¬
werbebetriebes auf andere, im Ge¬
werbeschein noch nicht bezeichneten
Gegenstände, Waren oder Leistungen,
o. das Mltsühren auch nur eines Be¬
gleiters, Fuhrwerks usw. soweit dies
im Wandeigkwerbeschein noch nicht
angegeben in, 6. die Vermehrung der
^Zahl der Begleiter, Fuhrwerk usw.
t er König!. Vosizeidirelnon hier jchrift-
b.ch anzumelden.
Fulda, den 2\ September 1915.
Der Kgl Landral und Polt-ei-Dirrksor.
_I. V.: Köhler._
Bekanntmachung.
Durch Aussührikngsverordnung des
Reichslanzlers vom 15. Juli d. I.
zur Bundesratsverordnung über den
Berkehr mit Oelfrüchlen und daraus
gewonnenen Produkten ist solgendes
beststnml ivolden.
1. Wer aus Raps, Rübsen, Hede¬
rich und Ravison, Dotier, Mohn,
Lein und Hanf der mlälidllchen Ernte
gewonnenen Früchte (Oelsrückte) bei
Beginn eines Kalendervierielfahrrs
in Gewahrsam Hai, hat die bei Be¬
ginn eines jeden KalendersahreS vor¬
handenen Mengen getrennt nach Ar¬
ten und Eigentümern unter Nennung
der letzteren an;uzsigen. Dies gilt
nicht für Vorräte, die vom Jnkrafi-
treien dieser Berv'dnung ab in der
Hand desselben Eigenlümers tnsge-
faml 10 Kilogramm nicht übersteigen.
2. bei Leinsamen für Vorräte, die
vom Jnkrafllrelen dieser Verordnung
ab fünf Doppelzentner nicht über¬
steigen. Betragen die Vorräte mehr
als fünf Doppelzenlner, so dürfen da¬
von bis zu 5 Doppelzenlner rn Ab¬
zug gebracht werren. 3. für hte zur
Bestellung des Landwirlschastsbelrie-
bes ersorderlichen Borräle'(Saatgut).
4. für die Oeltrüchte, die in anei-
kanulenLaaigulewtrlfchaflenzu Zaw»
zwecken gewonnen werden. 5. bei
Mohn für die zur Herstellung von
Nahrungsmillein m der Hauewirl-
ichast des Anzeigepflichtigen erforder¬
lichen Vorräte.
Die veieiiigten werden hierdurch
aufaesordert, die n;:ig« spatest.nr
bis z: m 4. Gk-over d 3s bei mir zu
erstatten. Ls ist auch avzugeden, von
wann an der Lieserungspfltchtig« zur
-l.ferung bereit ist.
Zugleich mache ich darauf auf-
merkinm, daß mit Gesängnis bis zu
6 Atonalen, ooer mit Geldstrafe bis
zu 15- 0 Mark bestraft wird, wer eine
ihm obliegende Anzeige nicht m der
geletzten Frist erstattet, oder wer
wissentlich unvollständige oder un¬
richtige Angaben macht.
Fulda, den 2-i. September 1915.
Der Landrat. I. B.: §rh. o. Dobeneck.
RegierungS-Äss._
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Seit sechs Jahren segne ich alle 14 Tage diese Erlindung und möchte
Ihnen nun mal so recht herzlichen Dank aussprechen. Wl* einzig
schön, wie einfach und wie schonend ist jetzt die Behandlung der
Wäsche I Rein unzufrieden , Älädchen, keine forl-
bleibende Waschfrau, wie schnell und fröhlich alles. Mein Mann,
ist so iroh über die so seltenen Anschauungen von neuer Wäsche
sogar wegen Hausbesuch wird die Wäsche nicht verschoben, da sie
so gamient mehr stört. Und jetzt habe ich zum erstenmal ein zart-
gesticktes, weisses Kleid in Persil gewaschen und es ist blendend
sauber geworden. Huch die Wollwäsche lasse ich mit Persil waschen,
«5 ist kein Stück in meinem Hause, das nicht mit Persil gewaschen
wird, sogar die Bohnerlappen.
Frau Bürgermeister H.
Spricht dieses gänzlich freiwillige Zeugnis einer langjährigen
zufriedenen Verbraucherin nicht mehr für die Güte und Vortreff -
lichkeit des selbsttätigen Waschmittels PERSIL als alles andere?
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