Full text: Fuldaer Zeitung (1915)

krieg und die Vorsehung GotteS" schon durchgelesen. 
Heute (Sonntag) haben wir ihn in unserer Kom¬ 
pagnie laut und öffentlich vorgelesen. Es 
kam hierbei verschiedene Male zu einer Auseinander¬ 
setzung und Erklärung, da wir hier Wissensbedürftige 
und Wissenswillige haben ... Es war also das Büch¬ 
lein heute mittag der Stoff unserer Unterhaltung, und 
eS hat bei alten Katholiken wie Protestanten seinen 
Zweck erreicht. Möchte e» doch noch in viele andere 
Hände kommen." Ch. Ir.. Wehrmann. 
Ein Feldwebel, ebenfalls vom westlichen Kriegs¬ 
schauplätze. schreibt unter dem 8. Juni: „Habe heute 
den Feldpostbrief „Der Weltkrieg und die göttliche Vor¬ 
sehung" gelesen. Vom Inhalt des Ganzen erbaut, fühle 
ich mich veranlaßt, leider sagen zu müffen, daß der¬ 
artige Schriften zu wenig an unsere Soldaten gehen. 
Derartige Blätter sollten direkt zur Verteilung 
an die Kompagnie gesandt werden." 
C. St.. Feldwebel. 
Unter dem 12 Juni schreibt ein Gefreiter vom öst¬ 
lichen Kriegsschauplätze: 
.Scklche Schriften brauchen unser« Soldaten im 
Felde. Wohl ist mancher von denen, die vor dem Kriege 
von dem rechten Wege abgewichen waren, letzt, in oer 
Stunde der Gefahr, wieder zu seinem alten Glauben 
zurückgekehrt. Run finden sich aber für solche manch' 
freie Stunden (zumal jetzt bei diesem langwierigen 
Stellungskrieg hier in Russisch-Polen), in denen sich 
wieder,unüberwindbare" religiöse Schwie¬ 
rig keilen einzuschleichen versuchen. Und gerade über 
die Vorsehung stößt man bei den Soldaten oft auf 
große Schwierigkeiten. Ich selbst habe erst in der jüng- 
sten Zeit solche Beispiele persönlich erlebt. Auch gibt es 
solche, bei denen die Schrecken des Krieges keinen Ein¬ 
fluß ausgeübt haben; sie leben so weiter, ohne sich ein¬ 
mal zu fragen, ob ei denn wirklich keinen Gott gibt, 
ja die über manche Aussprüche unser» Kaiser», die da 
Gott den Sieg zuschreiben, sich lustig machen. Sowohl 
für «rsterealS auch für letztere ist dieseSchriftwie 
geschaffen. Ich habe sie auch einigen meiner höheren 
Vorgesetzten zum Lesen gegeben, die sich sehr 
lobend übc ' '•'Mein ausgesprochen haben. Ich 
habe diese 2 ' iiterstand auf den Tisch als 
allgem c ! ufgelegt Hoffentlich ist der 
Schrift ttS Geschieden." 
Wei-luzle der feindlichen Handelsmarinen ander englischen Küste vom le/ttntflMüfaU 
Lfde. Nr. 
Name Tonnengehalt 
Nation 
Tag 
Lfde. Nr. 
Name Tonnengehalt 
Nation 
1 
Diana 
b4208 
franz. 
18. 2. 
57 
Harpalyce 
5940 
engl. 
2 
Cambank 
3112 
engl. 
20. 2. 
58 
The President 
647 
3 
Cakdey 
1976 
engl. 
23. 2. 
59 
Frederic Frank 
973 
stanz. 
4 
Downshire 
365 
20. 2. 
60 
Waysarer 
9509 
engl. 
5 
Western Coast 
487 
24. 2. 
61 
Ptarmigan 
780 
- 
6 
Deptford 
1208 
62 
Rapid 
170 
- 
7 
Harpalion 
5867 
63 
Resto 
169 
8 
Rio Parana 
4015 
64 
Rio 
117 
9 
Branksome Chine 
2026 
65 
Mercia 
175 
m 
10 
Bengrove 
3840 
7. 3. 
66 
Ferret 
167 
11 
Prinzeß Viktoria 
1108 
9. 3. 
6? 
Stirling 
165 
12 
Tangistan 
3733 
68 
Horatto 
174 
* 
13 
Blackwood 
1230 
69 
Argentina 
177 
m 
14 
Gris Nez 
208 
franz. 
70 
Banilla 
158 
* 
15 
Auguste Conseil 
2952 
engl. 
11. 3. 
71 
Envoy 
156 
r* 
16 
Florazan 
4600 
72 
St. Lawrence 
196 
0 
17 
Aden wen 
3798 
73 
Recolo 
176 
H 
18 
Headlands 
2988 
12. 3, 
74 
Lilydale 
129 
M 
19 
Andaluftan 
2349 
75 
Mobile 
1915 
rt 
20 
Jndia City 
4645 
76 
Cherbury 
3229 
/, 
21 
Hartbale 
3839 
13 3. 
77 
Cdale 
31 >0 
„ 
22 
Jnvergyle 
1794 
78 
Svorono 
3102 
ruff. 
23 
Atlanta 
519 
14. 8. 
79 
Europe 
4769 
franz. 
24 
Fingal 
1667 
15. 3. 
80 
Fulgent 
2008 
engl. 
SS 
Durham Castle 
8228 
81 
Suuray 
165 
*, 
26 
Leeuwarden 
990 
16. 3. 
82 
Cruiser 
155 
ft 
27 
Hynsord 
4286 
83 
Martaban 
148 
„ 
28 
Glenartneh 
5201 
17. 3 
81 
Mercury 
222 
tt 
29 
Rivaulx Abbey 
1166 
85 
St. Georg 
229 
,t 
30 
Blue Jacket 
3515 
18. 3. 
86 
St. LouiS 
211 
tt 
31 
Beeswinf 
2002 
19 3. 
87 
Emblem 
157 
,t 
32 
Cairntorr 
3588 
21 3 
88 
Jolanthe 
180 
t, 
33 
Cmcord 
2861 
89 
Hers 
173 
„ 
34 
Delmira 
3459 
24. 8 
90 
Northwad Ho 
180 
tt 
35 
Falaba 
4806 
27. 3. 
91 
Hector 
179 
86 
Aguila 
2114 
92 
Progreß 
273 
37 
VosgeS 
1295 
28. 3 
93 
Coquet 
176 
„ 
38 
Flaminia 
3500 
29. 3 
94 
Bob White 
180 
ff 
89 
Crown of Cajtile 
4505 
30 3. 
95 
Scottisch Queen 
125 
„ 
40 
Emma 
1617 
franz. 
96 
Rugby 
205 
„ 
41 
Seven Seas 
632 
engl 
97 
Uxbridge 
164 
42 
Jason 
176 
1. 4. 
98 
Sceptre 
166 
tf 
43 
Gloxinia 
145 
1. 4. 
99 
Stratton 
383 
„ 
44 
Nellie 
109 
190 
Minterne 
3018 
,, 
45 
Lockwood 
1*43 
2. 4 
101 
Earl of Latham 
132 
46 
South Point 
3837 
102 
Caudidate 
5858 
„ 
47 
Paquerette 
400 
tranz. 
103 
Centurion 
5945 
48 
Olivine 
634 
engl. 
4. 4. 
104 
Truro 
836 
u 
49 
HermeS 
1019 
ruff. 
105 
Merry JSlington 
147 
0, 
50 
City of Bremen 
78 
engl. 
106 
Don 
168 
ff 
61 
Northlands 
2776 
5. 4. 
107 
Lusitania 
31550 
ff 
52 
Acantha 
171 
108 
Benington 
131 
53 
Zarina 
154 
7. 5. 
109 
Queen Wilhelm,na 3590 
64 
Chauteaubriand 
2247 
stanz. 
8. 4. 
110 
Sellemc 
ISO 
65 
General de Svnis 2190 
engl. 
9. 4. 
111 
Drumcree 
4052 
p» 
^Imina 
4792 
" 
Tag 
10. 4. 
11. 4. 
12. 4 
18. 4. 
21. 4. 
22. 4. 
26. 4. 
28. 4. 
29. 4. 
1. 5. 
2. 5 
8. 6. 
4. 5. 
6. 5. 
7. 8. 
8. 5 
18. 5. 
Kekanntmirchung 
bftieftenb 
Bestands - Erhebung ««versponnener 
Schafwollen. 
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allge¬ 
meinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß 
ede Ueberrretung — worunter auch verspätete oder 
unvollständige Meldung fällt —. sowie jedes Anzeigen 
jjur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit 
nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Stra- 
en verwirkt sind nach § 9 Ziffer b*) des Gesetzes über 
>en Belagerunoszustand vom 4. Juni 1831 oder Ar¬ 
tikel 4 Ziffer 2") des Bayerischen Gffetzes über den 
Kriegszustand vom 5. November 1912 oder nach § 
5***) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen 
vom 2. Februar 1915 bestraft wird. 
8 1. 
Inkrasttre e» der Berfüannfl. 
Die Verfügung tritt am 30. Juni 1915 in Kraft. 
8 3 
BonderBersügnnq dcti offene lKeaenstände 
Meldepflichttg sind sämtliche Vorräte von unver- 
sponnenen Schafwollen, einerlei, ob Vorräte einer, 
mehrerer oder sämtlicher Sorten vorhanden sind, und 
zwar in folgender Einteilung: 
1. Ungewaschene Wolle einschließlich Rucken- 
wäschen. 
II. Gewaschene und karbonisierte Wolle, 
III. Kanrmzug. 
IV. Kämmlinge. 
V. Wollabgänge. 
1. Fäden. 
2. Wickel. 
3. Zugabrifle. 
4. Scherhaare, Walk- und Rauhflocken. 
5. Sonsttge Kämmerei-Abgänge. 
6. Sonsttge Wollabgänge aus den Kammgarn¬ 
spinnereien. _ ., 
7. Sonsttge Wollabgänge aus den Streichgarn- 
spinnereien ^ . . 
8. Sonsttge Wollabgänge aus anderen Betriebm 
mit Ausnahmio von Kunstwollen. 
Meldepflichttg sind nicht nur die frei erworbenen 
Bestände, sondern auch die von der Kriegsrohstoff- 
Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums zu- 
gewiesenen Wollen. „ ... 
Vorräte, die durch Verfügung der Militärbehör¬ 
den bereits beschlagnahmt worden sind, unterliegen 
ebenfalls dar Meldepflicht. In diesem Falle ist im 
Meldeschein zu vermerken, daß und durch welche 
Stelle ein« Beschlagnahme erfolgt ist. 
% 3. 
Meldepflicht. 
Sämtliche meldepflichttgen Bestände sind erst¬ 
malig spätestens bis zum 10. Juli 1915, sodann nt 
* Wer in einein in Belagerungszustand erklärten 
Orte oder Distritte ein bei Erttärung des Belage¬ 
rungszustandes oder während desselben vom Mm- 
tärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicher¬ 
heit erlassenes Verbot Übertritt, oder zu sol¬ 
cher Uebertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn 
die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe 
besttmmen, mit Gefängnis bis zu ernem 
Jahre bestraft werden. , 
**) Wer in einem in Krvegszujmnd erklärten 
Ort« oder Bezirke eine bei der Verhängung des 
Kriegszustandes oder während desselben von dem zu¬ 
ständigen obersten Milftärbefehlshaber zur Erhal¬ 
tung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vor¬ 
schrift Übertritt, oder zur Uebertretung auf¬ 
fordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine 
schwerem Strafe androhen, mitGefängNisdrs 
zu einem Jahre be st rast. 
***) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er 
auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht 
in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich 
unrichtige oder unvollständige Anga¬ 
ben macht, wrtt> mit Gefängnis bis zu 
sechsMonaten oder rmtGeldsirafebiszu 
zehnt au sendMark bestraft, auch können Vor¬ 
räte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem 
Staatverfallenerklärtwerden. Wer fahr¬ 
lässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser 
Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten 
Frist erteilt oder unrichtige oder unvoll- 
itändiqe Angaben macht, wird mit Gelb¬ 
st r a f e 'b i s zu dreitausend Mark oder nn 
Unvermögensfalle mit Gesängnrs bis zu sechs 
Monaten bfftraft. 
gleicher Weise spätestens bis zum 10. eines jeden fol¬ 
genden Monats, unter Benutzung der vorschriftsmäßig 
auszufüllenden amtlichen Meldescheine für unver- 
sponnene Schafwollen (§ 5) an das Wollgewerbe- 
meldeamt der Kriegsrohstoff-Abteilung des Kgl. 
Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte 
Hedemannstraße 11, zu melden. 
Für die Meldepflicht ist der am 30. Juni 1915,12 
Uhr nachts, bezw. der an jedem folgenden Monats¬ 
letzten 12 Uhr nachts bestehende tatsächliche Zustand 
maßgebend (Stichtage). 
8 4- 
Meldepflichttg- Personen. 
Zur Meldung sind verpflichtet alle Personen, Be¬ 
hörden und Gesellschaften die sich im Besitz von un- 
versponnenen Schafwollen befinden, mit Ausnahme 
der deutschen Schafhalter. 
Tie Schafhalter sind verpflichtet, diejenigen ge¬ 
schorenen Mengen, die sich mit Ablauf des 31.. Au¬ 
gust 1915 noch in ihrem Besitz befinden, an diesem 
Tage anzumelden. Für die vom Schafhalter bis zum 
31. August 1915 noch nicht verkauften Bestände der 
deutschen Schafschur 1914/15 tritt von diesem Zeit¬ 
punkt an die Beschlagnahme-Verfügung der Unter¬ 
zeichneten Behörde Nr. W. I. 3916/2. 15. K. R. A. 
unter Aufhebung der Ausführungsbestimmungen 
Nr. w. I. 2501/3. 15. K. R. A. hneb’r in Kraft. 
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräu¬ 
men und anderen Aufbewahrungsorten lagern, sind 
sowohl von den Eigentümern als auch von den In¬ 
habern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu 
melden. 
Die Lagerhalter sind verpflichtet, auch die für 
Rechnung dw Kriegsrohstoff-Abteilung eingelagertea 
Bestände zu melden. 
§5. 
' Meldescheine. 
§ür di« Meldungen sind zwei Arten Vordrucke 
ordrucke für Eigentümer und Vordrucke für La¬ 
gerhalter — ln den Postanstalten 1. und 2. Klaffe 
erhältlich. Die Bestände sind nach den vorgedruck¬ 
ten Sorten getrennt anzugeben. In denjenigen Fäl¬ 
len, in welchen genaue Qualitätsbesttmmungen nicht 
angegeben werden können sind solche schätzungsweise 
einzutragen. Es ist dann im Meldeschein zu bemer» 
l ken, daß es sich um eine Schätzung handelt. 
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf der 
! Meldesch ein nicht enthalten, ebensowenig sind bei Ein- 
! sendung desselben sonsttge schriftliche Erklärungen 
beizufügen. 
Auf die Vorderseite der zur Uebersendung von 
eines und desselben Eigentümers und die Bestände 
einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden. 
Auf die Vorderseite der zur Übersendung von 
Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Ver¬ 
merk zu setzen: „Enthält Meldescheine für Schaf¬ 
wolle.- 7 
§ 6. 1 sv, .7 
Sonstige Meldebestimmungen. 
Die nach einem Sttchtage (§ 3, Abs. 2) eintreffen¬ 
den, vor dem Sttchtage aber schon abgffandten Vor¬ 
räte sind von dem Empfänger zu melden. Sie gelten 
für die Meldepflicht als schon am Sttchtage in dem 
Besitze des Empfängers befindliche Vorräte. 
Ist über eine Lieferung zwffchen zwei Personen 
ein Meinungsverschiedenheit vorhanden oder ein 
Rechtsstreit entstanden und noch nicht enffchieden, 
so ist diejenige Person zur Meldung verpflichtet, die 
di: Ware besitzt oder einem Lagerhalter zur Verfügung 
eines Anderen übergeben hat. 
An das Wollgewerbemeldeamt sind alle Anfragen 
zu richten, welch?die vorstehende Verfügung betreffen. 
Diese Anfragen müffen mit der Kopffchrift „Be¬ 
trifft Wollbestandsmeldung" versehen sein. 
Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf 
besonderes Verlangen d:s Wollgewerbc- 
Meldeamtes diesem zu übersenden. 
8 7. " 
Lagerbnch. 
Jeder Meldepflichttge hat ein Lagerbuch einzu- 
richten, aus dem jede Aenderung der Borratsmengen 
und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. 
Zur Feststellung, ob die Angaben richttg gemacht 
sind, werden im Aufträge des Kriegsministeriums 
Beamte der Polizei- und Milftärbehörden die Vor- 
ratsräume untersuchen mb die Bücher der zur Aus- 
ttlnft Verpflichteten prü.m. 
Frankfurt (Main), den 20. Juni 1915. 
j Kteiiv. Grneralkommaudo IS. A. ft. 
Wer Miere M\M\w ..Mrierte WelW»" «mW. 
mm iiie .MM 8" Ser WSner Zeitung beeilen. 
Bestell-Zettel. 
D Unterzeichnete bestellt hiermit bei d Post zu-- 
für Mi. August und September . Exemplar der „Fnldaer Zeitung" 
Ausgabe A mit den herkömmlichen Beilagen Mk. 1 50 
Bestellgeld 
Mk. _ 
Ausgabe B mit den herkömmlichen Beilagen u. der Aunstbeuagr „Zlllstnerte Weltschau 
Mk. 2.10 
Bestellgeld „ 
Mk. ... 
(Ory- 
den_ 
1915. 
(Name)- 
Obigen Betrag mit Mk. 
den. 
Psg. _ erhalten zu haben bescheinigt 
_1915 
Kanerttcke Polt.
	        
Waiting...

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