Mit der wöchentlichen Gratis-Beilage vierseitiges illustriertes „UnterhaltungsdLatt".
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und wird bereits Abends zuvor versandt bezw. ausgetragen.
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Blattes bis svälcftens Vormittags 10 Uhr erbeten.
Bezugspreis mit dem »icrjeiligcn illustrierten „Unterbaltungsb'atl"
einschließlich Brir.gerlohn 1 Mark 50 Pfg., bei den Kaiserlichen
Postanstalicn 1 Mark 74 Pfg. incl. Bestellgeld. Einzelne und
BelagSnummcrn ä 10 Pfg.
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deren Raum 10 Pfg., im amtlichen Teile 20 Pfg., Reklamen 20 Pfg.
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angemessenem Rabatt.
m 29.
Fernsprecher Nr. 42.
Donnerstag den 7. März 1918.
43. Jahrgang.
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Jmttlcher Teil.
NachtragsveraunLruachuttg
m Nr W. M. 90/12. 17. K. llt. A.
zu derBekanntmachuug Nr. W. M. 1300/12.
15. K. R. 2L. vom 1. Februar 1916, be-
treffend Beschlagnahme und Bestands-
erhebung von Beklerdungs- und Aus-
rii'tnnIt'stücken für Heer, Marine und
Feldpost.
Do»n l. März 1918.
I’ i Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des
Kenigiicheu KriegsntiuisterimnS hiermit zur 'allgenieinep -
Scttutnis gebracht mit dem Bemerken, das; jede Zuwider¬
handlung gegen die Beschlaguahmevvrschriftcn nach § 6
der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbe¬
darf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl.
Seile 676)*) und 17. Januar 1918 (Reichs-Gesetzblatt
Seite 37) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht
gemäß §5") der Bekanntmachung über Auskunslspflicht
lom 12. Juli 1917 (Rcichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird
>. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Be¬
kanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel vom. 23 September 1915 (Reichs-Gesetzblatt
Seite 603) ustersagt werden.
Artikel I.
f. In ß 2 der Bekanntmachung Nr. W. M. 1300/12. 15.
K, R. A. wird hinzugcsetzt:
9. Handsäcke, Haudschü^er und alle ans Web-, Wirk-,
|p, Strick-, Filz- und Seperwaren hergestellten Gegen¬
stände, welche zum Schutz der Hände bei Betriebs-
j cfrbciten tu Frage kommen können (auch Anfaßlappen).
Artikel II.
Tic erste der gemäß § 11 der Bekanntmachung 9kr.
^W. M 1300/12. 15 K. Üt. A. erforderlichen Meldungen
,»ber der in Artikel I bezeichneten Gegenstände ist bis zum
15. März 1918 zu erstatten. Für sie ist der am Beginn
des 1. März 1918 talsäch ich vorhandene Bestand maßgebend
Artikel 111.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. März 1918
in Kraft.
Cassel, den I. März 1918.
L Der Stellvertretende Kommandierende General
des XI. Ameekorps
von Kehler.
Generalleutnant.
Wird veröffentlicht.
. Hünfeld. den 1. März 1918.
IM^r. 1872. Ser c. Landrat: Ludwig.
c *) Mit i'i.'iiiv'ii-? bis zu filtern Jahre oder mit Geldstrafe
bis zu 10 000 Mark wird, sofern lischt nach ullgenieiiien Siras-
K/rven höhere Strafen vertvirkt sind, bestraft:
i' . » .
B 2. Iver unbesngt einen beschlagnahniten Gegenstand beiseite-
k schasst, beschädigt oder zerstört, veriveichet, verlauft oder
kaust ober ein anderes Berülißerungs« oder Erwerös»
f gcschäst über ihn abschließt:
(/ 3. wer der Verpflicht,mg, die beschlagnahmten Oiegenstände
zu verwahren und pNeglich zu behandeln, zuwiderhandelt:
4. wer den .... erlassenen Nusfühnrngsbestimmungen zu-
k/ widerhandelt.
[ **) Wer vorsätzlich die Anskunst, zu der er ans Grund dieser
Lckanntmachung. verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist er-
teilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, oder iver vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriese
oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung
der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder iver
vorsätzlich die vvrgeschriebeneu Lagerbüchcr einzurichten oder zu
sichren unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder nüt einer dieser
Strafen bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen ivordeu
inld, im Urteile als de»! Staate verfatlen erklärt werden, ohne
Unterschied, ob s>e dem Anskunktspflichtigen gehören oder nicht.
U) Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser
Wamitmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt
»der unrichtige oder nnvollständi^e Angaben macht, oder iver .
Mbriässt,, die vorgesch-irdene» Lagerbüchcr einzurichten oder zu
«ibren uiiterläßt,'ivird mit Geldstrafe bi» zu dreitausend Mark
rast.
Nach der Bekanntmachung über die Gewährung von
Zulagen zur Lerletztcn-Rente aus der Unfall-Versicherung
Vom 17. Januar 1918, R.-G.-Bl. S. 31, wird den Vcr-
istzien, die auf Grund der reichsgesetzlichen Unfall-Ver-
pcherung eine Rente von */* oder mehr der Vollrente
Mziehrn, auf Antrag eine Zulage gewährt, sofern die
Errletzlen sich im Jnlandc aufhalten und nicht Tatsachen
v'-r Annahme rechtfertigen, daß die Zulage nicht benötigt
^ird. Diese Bestimmung ist am 1. Februar 1918 in
getreten. Verletzte, welche von der Hessen-Naffaui-
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine ent¬
sprechende Rente beziehen, und auf die Zulage Anpsprnch
erheben, wollen ihren Antrag bei dem Sektions-Vorstand
stellen. Tie Herren Bürgermeister wollen dafür sorgen,
daß diele Bestimmung in den Kreisen der Beiciligtcn be¬
kannt wird.
Hünfeld, den 23. Februar 1918.
Ter Vorsitzende des Sektions-Vorstandes.
Ludwig.
Gcwinnuttq und Prrwcituilg von Futterreisig
und Laubheu.
Zur Ergänzung des geringen Futtervvrrals und zur
Milderung der außerordentlich ernsten Futtcrnot hat der
Herr Minister für Landwirtschaft, Doinäncn und Forsten
auf die Verwendung der Blätter und Fcühjahrstriebe
der Bäume und Sträucher sowie die Benutzung der jungen
Triebe im blattlosen' Winlerzustande als Viehfutter hin¬
gewiesen.
Als Futterreisig verivcndbar sind die ein- und zwei¬
jährigen. bis höchstens > ein starken Triebe aller Laub¬
holzbäume und Sträucher mit Ausnabme deren der
Traubenkirsche, des Faulbaumes (Pulverholz), des Gold¬
regens, der Akazie und des Epbeus. Das sammeln
währt bis zum Lalibausbruch. Die geschnittenen und
gebündelten Reiser werden — am besten unter Dach —
luftig und gegen Feuchtigkeit geschützt anfbewahrt. Sie
können frisch oder getrocknet gefüttert werden, nachdem
sie in l—2 cm lange Stücke mir der Hand zerhackt oder
in Maschinen geschnitlen, tunlichst auch gequetscht worden
sind. Das gehäckselte und gequetschte Reisig wird auch
gern au gesäuert, Zur Fütterung an Schweine eigner
sich das Reisigsuttrr nicht.
An Schafe und Ziegen kann es auch ungehäckselt ver¬
abreicht werden. Das Reisig wird immer nur m Unter*
Mischung mit anderem Futter gegeben, so daß es nicht
mehr als höchstens die Hälfte des Gcsamlfuttets ausmacht.
, Zum Laubsutter ist das Laub der meisten Bäume
und Sträucher geeignet. Die Bergung erfolgt zu einem
lohnenden Preis voit etiva Mitte Mai bis Ende August.
Zweckmäßig wird sie so zu beschleunigen sein, daß sie
vor Beginn der Heidelbeercrntc im wesentlichen durch-
gesnhrt ist.
Es ist deshalb möglich alle Vorbereitungen für
eine großzügige Erfassung des Laubes rechtzeitig und
zweckentsptcchknd zu treffen. Je jünger die Blätter sind,
desto höher ist der Futterwert. Abgestorbenes Laub ist
nicht verwendbar. Die Blätter des Faulbaumes, der
Traubenkirsche und des Goldregens sind schädlich.
Zur Gewinnung von Laubheu werden entweder die
frischen Blätter vom Zweig abgestreift in Schürzen oder
Säcken gesammelt und wie gewöhnliches Heu getrocknet
und aufbemahrt oder die ganzen Zweige bis zu höchstens
1 em Dicke am unteren Ende abqeschnitten, durch Ausbreitcn
aus dem Boden etwas vorgetrocknei und dann gebündelt,
die Bünde! in der „Zeile" oder an Bäumen ausgestellt,
bis sie trocken sind und dann durch Ausschütteln, Dreschen
oder von Hand das trockene Laub von den Zweigen
getrennt.
Ilm den in der Nähe des Waldes wohnenden Vieh¬
haltern die Werbung von Reisig- und Laubfutter zu
möglichen, ist die nachstehend abgedruckte Anordnung
erlassen.
Viehhalter, die Reisig und Laubsutter für ihren Bedarf
in einem Walde werben wollen, haben sich hiernach,
wenn es sich um Staatswaldunaen handelt, an den
zuständigen Oberförster, wenn .es sich um andere Wald¬
ungen handelt, an den Besitzer zu wenden.
Die Vorsitzenden der Wirtschaftsausschüsse sind aus-
gesordert worden, das Sammeln des Futterreisigs und
Futterlaubs in die Hand zu nehmen und zu organisieren.
Als Sammler kommen in erster Linie die Schulen, ferner
Frauen und Mädchen, halbwüchsige Jugend und Jung¬
mannen und als Leiter, insbesondere der jugendlichen
Sammler, die Schullehrer oder andere Vertrauenspcrfonen
der Gemeinden in Betracht.
Die Schulaufsichtsbehörden werden die Befreiung der
Schulkinder vom Unterricht für die zum Sammeln ge¬
eigneten Tage ermöglichen, sowie an die Lehrer hcran-
treten, daß sie das Sammelwerk im vaterländischen
Interesse durch Leitung und Unterweisung der sammelnden
Kinder nach Möglichkeit fördern.
Das ausgiebige Sammeln von Reisig- und Laubsutter
entspricht nicht nur einem außerordentlich dringenden
Bedürfnis der Heeresverwaltung, sondern dient der ge¬
samten Viehhaltung auf dem Lande und in der Stadt.
! Es liegt daher im vaterländischen Interesse, daß die
' Werbung von Futterreisig und Futterlaub seitens der
ländlichen Bevölkerung in möglichst großem Umfange
erfolgt.
Hünfeld, den 3. März 1918.
Ter c. Landrat Ludwig.
Anordnung.
Auf Grund der Anweisung des Ministeriums für
Landwirtschaft, Domänen und Forsten am 6. Januar
1918 zur Ausführung der Verordnung des Staatssekretärs
des Kriegsernährungsamtes über die Gewinnung von
Laubheu und Futterreisig vom 27. Dezember 1917 (R.-
G.-Bl. §. 1125) wird folgendes angeordnet:
1. Die Forsteigentömer und die sonstigen Forst-
nutzungsberechtigten sind verpflichtet:
a) den Einschlag von Niederwaldbeständen und von
Unterholz im Mittekrvalde in unbclaubtem Zustande
zu unterlassen,
) b) in allen Laubholzschlägen die Spitzen der Zweige
bis zur Stärke von 1 cm, soweit sie nicht von ihnen
selbst als Viehfutter verwertet werden, bis zu 3
Wochen nach Ausarbeitung des übrigen Holzes un-
aufgearbeitet im Schlagen liegen zu lassen und
etwaigen Kausliebhabern zur Verwendung als Vieh-
sutter zu überlassen,
c) den Käufern das Zusammenbringen. Schneiden,
Häckseln, Trocknen, Verpacken und Fortschaffen der
Zweigspitzen und die Errichtung der hierzu erforder¬
lichen Anlagen im Walde gegen angemessene Ver¬
gütung zu gestatten.
2. In Ermanglung einer gütlichen Vereinbarung
zwischen den Parteien setzt der Landrat die von den
Käufern der Zweigspitzen den Forsteigentümern oder
sonstigen Forstnutzungsberechtizten zu gewährende Ver¬
gütung für die ihnen nach Nr. 1 eingeräumten Nutzungen
und Befugnisse fest.
3. Beschwerden über die aus Grund dieser Bestimmun¬
gen von der zuständigen Behörde getroffenen Anordnungen
entscheidet der Regierungspräsident in Cassel endgültig.
Tie Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
4. Wer den Vorschriften zu Nr. 1 a, b und c zu¬
widerhandelt, wird nach Maßgabe des § 2 der Verord¬
nung über die Gewinnung von Laubheu und Futterreisig
vom 27. Dezember 1917 mit Gefängnis bis zu 3 Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Hünfeld, den 3. März 1918.
Der c. Landrat Ludwig.
Diejenigen Herrn Bürgermeister und Gutsvorsteher
des Kreises, welche mir der Erledigung meiner Ver¬
fügung vom 8. v. Mts. Krcisblart Nr. 21 betreffend
Nachweisuny über Tchashaltcr noch im Rückstände sind,
werden hieran mit 3lägiger Frist erinnert.
Hünfeld, den 4. März 1918.
J.-Nr. 1480. Der c. Landrat: Ludwig.
Lokales «nS p? svmziettes.
Merkbiarr kür den 7. Mürz.
Sonnenausgang 637 II Mondaufgang 3“ V.
Sonnenuntergang 5" 11 Monduntergang 10" V
1818 Literarhistoriker Heinrich Julian Schmidt geb. — 1*55
storlchungsreiseitder Karl von dev Steinen geb. — 1866 Dichter
Paul Ernst geb. — 1916 Durchbruch der französischen Stellungen
au? dem linken Maasnfer nördlich Verdun in 6 Kilometer Brette
und 3 Kilometer Tieke. — Vorstoß der Engländer unter General
Smuls im Kilmianojarogebiel.
Leimbach. 4. März. Der Gefreite Leo Lohfink
wurde am westlichen Kriegsschauplätze zum Unteroffizier
ernannt.
Großentast, 4. März. Der Gefreite Aloysius
Gensler, Sohn des Landwirts und Schmiedemeisters
Adalbert Gensler. erhielt für sein tapferes und un¬
erschrockenes Verhalten bei den schweren Kämpfen in
Flandern das Eiserne Kreuz.
Rasdorf, 4. März. Mit dem Eisernen Kreuz wurde
der Schütze Emil Kalb, Sohn des Maurers Jakob Kalb,
für tapferes Verhalten vor dem Feinde ausgezeichnet.
Bebra, 2. März. Aus dem Bahnhof Lispenhausen,
beschlagnahmte die Gendarmerie drei als Eilgut «ufge-
gebene Reisekörac mit zwei Zentnern Rindfleisch. Gegen
Absender und Schlächter ist das Strafverfahren eingeleitet.
Cassel. 2. März. Der Vorsitzende der hiesigen
Landwirtschaftskammer nchlet an die Landwirte im
Reg.-Bez. Caffcl die dringliche Bitte, sich auch in diesem
Sommer der Grotzstadtkinder anzunehmen und ihnen
Erholung und Kräfttgung zu gewähren.