Full text: Hünfelder Kreisblatt (1918)

Mit der wöchentlichen Gratis-Bellage vierseitiges illustriertes „Ilnterhaltungsblattt. 
»rftfeeint wöchentlich 3mal: Dienstag, Donnerstag u. Sonnabend 
und wird bereits Abends zuvor versandt bczw, ausgclragen. 
Anzeigen für die nächste Nr. werden am Tage der Ausgabe des 
Blattes bis spätestens Vormittags 10 Uhr erbeten. 
Bezugspreis mit dem vierseitigen illustrierten ^UnterhaltungSblatt" j 
einschließlich Bringerlohn 1 Marl 50 Psg., bei den Kaiserlichen ! 
Postanstatten 1 Mark 74 Psg. incl. Bestellgeld. Einzelne und 
Belagsnummcrn ä 10 Pfg. 
Wnrülkungsgebühreu betragen für dieS-gespaltene Petit-Zeile »der 
deren Raum 10 Psg., im amtlichen Teile 20 Pfg., Reklamen 20 Psg. 
Bei mehr wie zweimaliger Wiederholung derselben Anzeige mit 
angemessenem Rabatt. 
Fernsprecher Nr. 42. 
Donnerstag ven 4. April 1918. 
43. Jahrgang. 
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Amtlicher Teil. 
k Brotmarkenausgabe. 
Die Brotmarken werden für die Folge stets vom 16. 
jeden Monats bis zum 15. des folgenden Monats ausgestellt 
werden. Für die Zeit vom 5. bis 15. April wird eine 
«Mischenbrotmarke uusgegeben, die aus einem Abschnitt 
zum Bezüge von 4 Pfund Brot oder 1450 Gramm 
Mehl für die Zeit vom 5. bis 11. April und einen 
solchen zum Bezüge von 2 Pfund Brot oder 725 Gramm 
Mehl für die Zeit vom 12. bis 15. April besteht Die 
Bäcker sind verpflichtet, auch halbe Brote zu je Pfund 
abzugeben. Es wird besonders darauf aufmerksam ge¬ 
macht, daß die einzelnen Abschnitte der Zwischenbrot- 
kartc, wie der künftig zur Ausgabe gelangenden Brot¬ 
karten das Datum der jeweiligen Gülttgkeitsdauer tragen. 
Auf Abschnitte, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer 
vorgelegt werden, darf Lein Brot oder Mehl mehr 
abgegeben werden. 
Zuwiderhandelnde Bäckereien und Mehlverteilungs- 
stellen haben die Schließung ihres Betriebes zu ge¬ 
wärtigen. 
Hünfeld, den 30. März 1918. 
Der c. Landrat: Ludwig. 
Die Herren Bürgermeister werden angewiesen, streng 
darauf zu halten, daß an Fettselbstversorger keine 
Fett- (Butter-) Karten ausgegeben werden. 
Hünfeld, den 27. Marz 1918. 
Z.-Nc. 4000/18. Der Landrat. I. V.: Jllgnec. 
i Auf Grund des § 8 Abs. 1 der Verordnung über den 
mit Heu vom 12.. Juli 1942 (R - G -Bl. 3. 599) 
und des § 15 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr 
mit Stroh und Häcksel vom 2. August 1917 (R.-G.-Bl. 
Seite 685) sowie des Erlasses des Herrn Staatskommissars 
für Volksernährung vom 18. Oktober 1917 (VIb 3774) 
wird mit Ermächtigung des Landesamtes für Futter¬ 
mittel für den Umfang der Provinz Hessen-Nassau 
hiermit folgendes angcordnct. 
1. Beim Kleinverkauf von Heu und Stroh darf den 
im § 5 der Verordnung über den Verkehr mit Heu vom 
12. Juni 1917 und im § 5 der Verordnung über den 
Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 2. August 1917 
für den Handel festgesetzten Preisen nicht mehr als 20 
vom Hundert zugeschlagen werden. Nicht einbegriffen 
hierin ist die besondere Vergütung für die Anlieferung 
des Heus oder Strohs aus dem Lager oder Gewahrsam 
des Kleinhändlers «u die Verbrauchsstelle. 
I 2. Die hiernach sich ergebenden Preise sind Höchst¬ 
preise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise 
vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 17. Dezember 1914 (R-G.-Bl. S. 518) in Ver¬ 
bindung mit den Bekanntmachungeil vom 21. Januar 
1915 (R.-G.-Bl. S. 25), vom 23. September 1915 
«R.-G.-Bl. S. 603), vom 23. März 1916 (R.-G.-Bl. 
Seite 183) und vom 22. März 1917 (R.-G.-Bl. S. 253). 
[ 3. A?s Kleinverkauf gilt der Absatz unmittelbgr an 
den Verbraucher in Mengen von nicht mehr als täglich 
insgesamt 15 Doppelzentner, wenn zur Beförderung des 
Heus oder Strohs an den Verbrauchsort weder die 
Eisenbahn noch der Wasserwegs benutzt wird. 
I Nicht als Kleinverkauf im Sinne dieser Verordnung 
ist anzusehen die Abgabe von Heu und Stroh an Ver¬ 
braucher aus denjenigen Mengen, welche Kommunaloer- 
bänden zur Deckung des Bedarfs kriegswichtiger Betriebe 
behördlich zugeteilt sind. 
4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver¬ 
kündigung in Kraft. (Nr. 5842). 
!\ Cassel am 20. März 1918. 
Der Oberpräsident. 
Gez. von Trott zu Solz. 
Wird veröffentlicht. 
Hünfeld, den 27. März 1918. 
K.-G. 504. Der Landrat. I. V.: Jllgner. 
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Polizeivorordnunff. 
Auf Grund der Bekanntmachung über die Bekämpfung 
von Pslanzenkrankheiten vom 30. August 1917 (R.-G.- 
Bl. S. 745) und des 8 136 des Landesoerwaltungs- 
gesetzes vom '30. Juni 1883 <Gesetzsämml. S. 195) ordne 
ich für den Umfang der Monarchie folgendes an: 
8 1. Die mit Kartoffeln bebauten Felder und die 
Vorräte ap Kartoffeln unterliegen der amtlichen Be¬ 
aufsichtigung zum Zwecke der Bekämpfung des Kartoffel- 
krebses. 
Die Aufsicht üben die Ortspolizeibehörden sowie die 
Hauptsammctstellen und Sammelstellen für Pflanzenschutz 
aus. In Ausführung der Aufsicht dürfen Karroffel- 
pflanzen und deren Teile, insbesondere Knollen in an¬ 
gemessenem Umfang; für die erforderlichen Untersuchungen 
entnommen werden. 
8 2. Krebsverdächtige Erscheinungen an ausgepslanzten 
oder aufgespeicherten Kartoffeln sind sofort der Orts- 
polizeibehörde oder der Gemeindebehörde anzuzeigen. 
Die Anzeigepflicht liegt bei Kartoffelpflanzungen dem 
Nutzungsberechtigten des Grundstücks und in dessen 
Abwesenheit dem Verwalter ob; bei Vorräten dem, der 
sie in Verwahrung hat. 
Die Anzeigepflicht entsteht nicht, wenn von anderer 
Seite bereits Anzeige erstattet worden ist. 
Die Ortspolizei- oder die Gemeindebehörde haben die 
Anzeigen unverzüglich an die Hauptsammelstelle für 
Pflanzenschutz weiter zu leiten. 
Die Merkmale des Kartoffelkrcbses sind im Anhang 
angegeben. 
8 3. Auf dem Felde, das krebskranke Kartoffeln 
getragen hat, sollen die Rückstände der Kartoffelpflanzen 
insbesondere Knolle«, sorgfältig zusanuneu,, ibcacht und 
verbrannt werden. 
8 4. Die auf eineni solchen Felde geernteten Kar¬ 
toffeln dürfen: 
1. nicht als Pflanzkartoffeln verwendet, 
2. nicht ohne polizeiliche Erlaubnis aus dem Betriebe, 
in dem sie gebaut worden sind, entfernt, 
3. nur in gekochtem oder gedämpftem Zustande ver¬ 
füttert werden. 
Auch die Abfälle solcher Kartoffeln müssen sorgfältig 
gesammelt und vor dem Verfüttern gekocht oder sonst 
verbrannt werden. 
In Betrieben, in denen Fabriken für die Verarbeitung 
von Kartoffeln bestehen, werden die auf verseuchten 
Feldern geernteten Knollen am besten ihnen zugeführt. 
Im übrigen ist jeder Transport nach Möglichkeit zu ver¬ 
meiden, da auch die an den Knollen hastende Erde den 
Krankheitserreger enthält. 
Die Vorschrift des Abs. l Nr. 2 findet auf die nach 
8 1 erfolgenden Untersuchungen keine Anwendung. 
8 Auf dem Felde, auf dem krebskranke Kartoffeln 
festgestellt worden sind, dürfen nur die von der Orts¬ 
polizeibehörde genehmigten Kartoffelsorten gebaut werden. 
Bei dieser Einschränkung verbleibt es, bis sie von der 
Polizeibehörde ausdrücklich aufgehoben wird. 
Weitergehende polizeiliche Anordnungen über die Be¬ 
nutzung des verseuchten Grundstücks sind zulässig. 
8 6. Die Ortspolizeibehöcdc kann ihre Befugnisse der 
Gemeindebehörde übertragen. 
§ 7. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vor¬ 
schriften werden nach 8 2 der Bekanntmachung vom 30. 
August 1917 (R.-G.-Bl. S. 745) mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 1000V M. 
oder mit einer dieser Strafen geahndet. 
8 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer 
Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 18. Februar 1918. ^ 
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, 
von Eisen Hart-Rothe. 
» Anhang. 
Nach dem Flugblatt Nr. 53 der Kaiserlichen Biologi¬ 
schen Anstalt für Land- und Forstwirtschaft voin Mai 
1914 ist der Kartoffelkrebs daran erkenntlich, daß man 
an den Knollen Wucherungen von verschiedener Größe 
und Form findet, deren Oberfläche warzig und später 
oft zerklüftet ist, so daß sie zuweilen an manche Sorten 
von Badeschwämmen erinnern. Manchmal erscheinen sie 
nur wie kleine Warzen, oft sind es große Auswüchse, 
nicht selten endlich ist von der eigentlichen Knolle nichts 
mehr zu erkennen und an ihrer Stelle finden sich schmamm- 
artige Mißbildungen, die nur durch den Ort ihres Vor¬ 
kommens erkennen lassen, daß sie ursprünglich aus jungen 
Kartoffeln entiranden sind. 
Anfänglich sind alle diese Mißbildungen hellbraun und 
fest. Später werden sie dunkelbraun und schwarzbraun 
und zerfallen allmählich, indem sie bei trockenem Wetter 
verschrumpien und zerkrümeln, bei nassem verfaulen. 
Da die Krankheit alle jungen Gewebe ergreifen kann, 
so sindel man Krebswucherungen außer an den Knollen 
auch an anderen Teilen der Pflanze. Meistens werden 
die Knollen, die Wurzelzweige und die unterirdischen 
Stengelteile ergriffen. Wenn die jungen Triebe aber 
j längere Zeit brauchen, um aus dem Boden herauszu- 
kommcn, oder wenn längere Zeit feuchtes Wetter herrscht, 
bilden sich auch an den Blattknospen der oberirdischen 
Stengel Geschwülste, an denen man nicht selten noch 
erkennen kann, daß sie aus Blattanlagen hervorgegangen 
sind. Die oberirdischen Pflanzenteile sind ebenso wie 
die am Licht liegenden Knollenauswüchse grün, oft mit 
einem weißlichen oder rötlichen Ton. 
Wird veröffentlicht. 
Hünfeld, den 22. März 1918. 
Der Landrat. I. V.: Jllgner. 
Lokales und provinzielles. 
Merkblatt für dcu 4. Avril. 
Sonnenaufgang 5“s I! Mondautgang 1" V. 
Souuenuiüccgang 636 || Mondunlergang 9st B. 
1823 Ingenieur Karl Wilbelm Siemens geb. — 1878 Über¬ 
setzer Lira! Wolf v. Baudgsin gest. — 1905 Bildhauer und Mater 
Eoalianiui Meunier gest. _ 
□ Schutz der Kriegsteilnehmer betr. die Invaliden¬ 
versicherung. Der Bundesrat hat emen erwerterleu 
Schutz der Kriegsteilnehmer und ihrer Hinterbliebenen 
beschlossen, soweit die Bestimmungen der Jnvalidenversiche- 
rung aus sie zutreffen. Die neue Verordnung bezweckt 
bie Abwendung von Nachteilen, die durch Fristversäum- 
niffe oder Anwartschaftsoerlust emtreten können. Die 
bereits früher zugestandene Anrechenbarkeit der im öster¬ 
reichisch-ungarischen Heere zurückgelegten Militärdienft- 
zeiien sowie die Versicherten österreichisch - ungarischer 
Siaaisangchörigkeit verliehene Befugnis zur Nachbringung 
von Beiträgen wird auf die anderen verbündeten und die 
befreundeten Staaten ausgedehnt. Die Ausnahmen. 
' welche bisher nur zugunsten der Hinterbliebenen 
Kriegsoerschollener gemacht worden find, greifen künitig 
auch dann Platz, wenn der Versicherte vor der Feststellung 
' des Todes nicht vermißt gewesen war. Das Entsprechend« 
gilt bezüglich der Erstreckung der einjährigen Ausschluß- 
i frift für die Anforderung des Witwengeldes; diese Frist. 
- beginnt also künftig, gleichviel, ob der Tod im Anschluß 
an vorgängige Verschollenheit oder ohne solche festgestelll 
wurde, erst mit dem Schluffe des Kalenderjahres.-das dem 
Jahre der Kriegsbeendigung folgt, oder mit der frühere» 
Eintragung des Todesfalls in das Sterberegister oder dem 
früheren Erlaß eines gerichtlichen Utteils auf Todes¬ 
erklärung. Endlich wird bestimm:, daß Zeiten des Bezüge» 
einer Militärrente von mindestens 20% der Bollrente tüs 
die Wahrung der Anwartschaft wie Beitragswochen zählen. 
Alle diese neuen Vergünstigungen gelten rückwirkend vom 
Krtegsbegtnn ad. ___ 
Nüst, 2. April. Otto Krimmel. Sohn des Land¬ 
wirts Joseph Krimmel dahier, erhielt das Eiserne Kreuz 
und wurde zum Gefreiten ernannt. 
Frankfurt, 28. März. Der Stationsvorsteher von 
Neu-Isenburg verhaftete eine 5köpfige Diebesbande, die 
seit längerer Zeit systematisch die Güterwagen auf der 
Güterwagensammelstelle zu Isenburg geplündert und die 
Beute in 20 Höhlen im Walde b. Asenburg versteckt hatte. 
Du zeichnest 3000 Mark. - Warum nicht 3102? 
Wer 3000 Mark zeichnet, kann, wenn er nur will, auch noch hundert oder einige hundert Mark mehr zeichnen. Wenn jeder 
sich das rechtzeitig überlegt und danach handelt, kann das Ergebnis der ^Kriegsanleihe um eine volle Milliarde 
höher werden. Geh' mit gutem Beispiel voran und zeichne mehr, als ursprünglich in Deiner Absicht lag.
	        
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