Mit der wöchentlichen Gratis-Bellage vierseitiges illustriertes „Ilnterhaltungsblattt.
»rftfeeint wöchentlich 3mal: Dienstag, Donnerstag u. Sonnabend
und wird bereits Abends zuvor versandt bczw, ausgclragen.
Anzeigen für die nächste Nr. werden am Tage der Ausgabe des
Blattes bis spätestens Vormittags 10 Uhr erbeten.
Bezugspreis mit dem vierseitigen illustrierten ^UnterhaltungSblatt" j
einschließlich Bringerlohn 1 Marl 50 Psg., bei den Kaiserlichen !
Postanstatten 1 Mark 74 Psg. incl. Bestellgeld. Einzelne und
Belagsnummcrn ä 10 Pfg.
Wnrülkungsgebühreu betragen für dieS-gespaltene Petit-Zeile »der
deren Raum 10 Psg., im amtlichen Teile 20 Pfg., Reklamen 20 Psg.
Bei mehr wie zweimaliger Wiederholung derselben Anzeige mit
angemessenem Rabatt.
Fernsprecher Nr. 42.
Donnerstag ven 4. April 1918.
43. Jahrgang.
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Amtlicher Teil.
k Brotmarkenausgabe.
Die Brotmarken werden für die Folge stets vom 16.
jeden Monats bis zum 15. des folgenden Monats ausgestellt
werden. Für die Zeit vom 5. bis 15. April wird eine
«Mischenbrotmarke uusgegeben, die aus einem Abschnitt
zum Bezüge von 4 Pfund Brot oder 1450 Gramm
Mehl für die Zeit vom 5. bis 11. April und einen
solchen zum Bezüge von 2 Pfund Brot oder 725 Gramm
Mehl für die Zeit vom 12. bis 15. April besteht Die
Bäcker sind verpflichtet, auch halbe Brote zu je Pfund
abzugeben. Es wird besonders darauf aufmerksam ge¬
macht, daß die einzelnen Abschnitte der Zwischenbrot-
kartc, wie der künftig zur Ausgabe gelangenden Brot¬
karten das Datum der jeweiligen Gülttgkeitsdauer tragen.
Auf Abschnitte, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
vorgelegt werden, darf Lein Brot oder Mehl mehr
abgegeben werden.
Zuwiderhandelnde Bäckereien und Mehlverteilungs-
stellen haben die Schließung ihres Betriebes zu ge¬
wärtigen.
Hünfeld, den 30. März 1918.
Der c. Landrat: Ludwig.
Die Herren Bürgermeister werden angewiesen, streng
darauf zu halten, daß an Fettselbstversorger keine
Fett- (Butter-) Karten ausgegeben werden.
Hünfeld, den 27. Marz 1918.
Z.-Nc. 4000/18. Der Landrat. I. V.: Jllgnec.
i Auf Grund des § 8 Abs. 1 der Verordnung über den
mit Heu vom 12.. Juli 1942 (R - G -Bl. 3. 599)
und des § 15 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr
mit Stroh und Häcksel vom 2. August 1917 (R.-G.-Bl.
Seite 685) sowie des Erlasses des Herrn Staatskommissars
für Volksernährung vom 18. Oktober 1917 (VIb 3774)
wird mit Ermächtigung des Landesamtes für Futter¬
mittel für den Umfang der Provinz Hessen-Nassau
hiermit folgendes angcordnct.
1. Beim Kleinverkauf von Heu und Stroh darf den
im § 5 der Verordnung über den Verkehr mit Heu vom
12. Juni 1917 und im § 5 der Verordnung über den
Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 2. August 1917
für den Handel festgesetzten Preisen nicht mehr als 20
vom Hundert zugeschlagen werden. Nicht einbegriffen
hierin ist die besondere Vergütung für die Anlieferung
des Heus oder Strohs aus dem Lager oder Gewahrsam
des Kleinhändlers «u die Verbrauchsstelle.
I 2. Die hiernach sich ergebenden Preise sind Höchst¬
preise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise
vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1914 (R-G.-Bl. S. 518) in Ver¬
bindung mit den Bekanntmachungeil vom 21. Januar
1915 (R.-G.-Bl. S. 25), vom 23. September 1915
«R.-G.-Bl. S. 603), vom 23. März 1916 (R.-G.-Bl.
Seite 183) und vom 22. März 1917 (R.-G.-Bl. S. 253).
[ 3. A?s Kleinverkauf gilt der Absatz unmittelbgr an
den Verbraucher in Mengen von nicht mehr als täglich
insgesamt 15 Doppelzentner, wenn zur Beförderung des
Heus oder Strohs an den Verbrauchsort weder die
Eisenbahn noch der Wasserwegs benutzt wird.
I Nicht als Kleinverkauf im Sinne dieser Verordnung
ist anzusehen die Abgabe von Heu und Stroh an Ver¬
braucher aus denjenigen Mengen, welche Kommunaloer-
bänden zur Deckung des Bedarfs kriegswichtiger Betriebe
behördlich zugeteilt sind.
4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver¬
kündigung in Kraft. (Nr. 5842).
!\ Cassel am 20. März 1918.
Der Oberpräsident.
Gez. von Trott zu Solz.
Wird veröffentlicht.
Hünfeld, den 27. März 1918.
K.-G. 504. Der Landrat. I. V.: Jllgner.
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Polizeivorordnunff.
Auf Grund der Bekanntmachung über die Bekämpfung
von Pslanzenkrankheiten vom 30. August 1917 (R.-G.-
Bl. S. 745) und des 8 136 des Landesoerwaltungs-
gesetzes vom '30. Juni 1883 <Gesetzsämml. S. 195) ordne
ich für den Umfang der Monarchie folgendes an:
8 1. Die mit Kartoffeln bebauten Felder und die
Vorräte ap Kartoffeln unterliegen der amtlichen Be¬
aufsichtigung zum Zwecke der Bekämpfung des Kartoffel-
krebses.
Die Aufsicht üben die Ortspolizeibehörden sowie die
Hauptsammctstellen und Sammelstellen für Pflanzenschutz
aus. In Ausführung der Aufsicht dürfen Karroffel-
pflanzen und deren Teile, insbesondere Knollen in an¬
gemessenem Umfang; für die erforderlichen Untersuchungen
entnommen werden.
8 2. Krebsverdächtige Erscheinungen an ausgepslanzten
oder aufgespeicherten Kartoffeln sind sofort der Orts-
polizeibehörde oder der Gemeindebehörde anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht liegt bei Kartoffelpflanzungen dem
Nutzungsberechtigten des Grundstücks und in dessen
Abwesenheit dem Verwalter ob; bei Vorräten dem, der
sie in Verwahrung hat.
Die Anzeigepflicht entsteht nicht, wenn von anderer
Seite bereits Anzeige erstattet worden ist.
Die Ortspolizei- oder die Gemeindebehörde haben die
Anzeigen unverzüglich an die Hauptsammelstelle für
Pflanzenschutz weiter zu leiten.
Die Merkmale des Kartoffelkrcbses sind im Anhang
angegeben.
8 3. Auf dem Felde, das krebskranke Kartoffeln
getragen hat, sollen die Rückstände der Kartoffelpflanzen
insbesondere Knolle«, sorgfältig zusanuneu,, ibcacht und
verbrannt werden.
8 4. Die auf eineni solchen Felde geernteten Kar¬
toffeln dürfen:
1. nicht als Pflanzkartoffeln verwendet,
2. nicht ohne polizeiliche Erlaubnis aus dem Betriebe,
in dem sie gebaut worden sind, entfernt,
3. nur in gekochtem oder gedämpftem Zustande ver¬
füttert werden.
Auch die Abfälle solcher Kartoffeln müssen sorgfältig
gesammelt und vor dem Verfüttern gekocht oder sonst
verbrannt werden.
In Betrieben, in denen Fabriken für die Verarbeitung
von Kartoffeln bestehen, werden die auf verseuchten
Feldern geernteten Knollen am besten ihnen zugeführt.
Im übrigen ist jeder Transport nach Möglichkeit zu ver¬
meiden, da auch die an den Knollen hastende Erde den
Krankheitserreger enthält.
Die Vorschrift des Abs. l Nr. 2 findet auf die nach
8 1 erfolgenden Untersuchungen keine Anwendung.
8 Auf dem Felde, auf dem krebskranke Kartoffeln
festgestellt worden sind, dürfen nur die von der Orts¬
polizeibehörde genehmigten Kartoffelsorten gebaut werden.
Bei dieser Einschränkung verbleibt es, bis sie von der
Polizeibehörde ausdrücklich aufgehoben wird.
Weitergehende polizeiliche Anordnungen über die Be¬
nutzung des verseuchten Grundstücks sind zulässig.
8 6. Die Ortspolizeibehöcdc kann ihre Befugnisse der
Gemeindebehörde übertragen.
§ 7. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vor¬
schriften werden nach 8 2 der Bekanntmachung vom 30.
August 1917 (R.-G.-Bl. S. 745) mit Gefängnis bis
zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 1000V M.
oder mit einer dieser Strafen geahndet.
8 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer
Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. Februar 1918. ^
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten,
von Eisen Hart-Rothe.
» Anhang.
Nach dem Flugblatt Nr. 53 der Kaiserlichen Biologi¬
schen Anstalt für Land- und Forstwirtschaft voin Mai
1914 ist der Kartoffelkrebs daran erkenntlich, daß man
an den Knollen Wucherungen von verschiedener Größe
und Form findet, deren Oberfläche warzig und später
oft zerklüftet ist, so daß sie zuweilen an manche Sorten
von Badeschwämmen erinnern. Manchmal erscheinen sie
nur wie kleine Warzen, oft sind es große Auswüchse,
nicht selten endlich ist von der eigentlichen Knolle nichts
mehr zu erkennen und an ihrer Stelle finden sich schmamm-
artige Mißbildungen, die nur durch den Ort ihres Vor¬
kommens erkennen lassen, daß sie ursprünglich aus jungen
Kartoffeln entiranden sind.
Anfänglich sind alle diese Mißbildungen hellbraun und
fest. Später werden sie dunkelbraun und schwarzbraun
und zerfallen allmählich, indem sie bei trockenem Wetter
verschrumpien und zerkrümeln, bei nassem verfaulen.
Da die Krankheit alle jungen Gewebe ergreifen kann,
so sindel man Krebswucherungen außer an den Knollen
auch an anderen Teilen der Pflanze. Meistens werden
die Knollen, die Wurzelzweige und die unterirdischen
Stengelteile ergriffen. Wenn die jungen Triebe aber
j längere Zeit brauchen, um aus dem Boden herauszu-
kommcn, oder wenn längere Zeit feuchtes Wetter herrscht,
bilden sich auch an den Blattknospen der oberirdischen
Stengel Geschwülste, an denen man nicht selten noch
erkennen kann, daß sie aus Blattanlagen hervorgegangen
sind. Die oberirdischen Pflanzenteile sind ebenso wie
die am Licht liegenden Knollenauswüchse grün, oft mit
einem weißlichen oder rötlichen Ton.
Wird veröffentlicht.
Hünfeld, den 22. März 1918.
Der Landrat. I. V.: Jllgner.
Lokales und provinzielles.
Merkblatt für dcu 4. Avril.
Sonnenaufgang 5“s I! Mondautgang 1" V.
Souuenuiüccgang 636 || Mondunlergang 9st B.
1823 Ingenieur Karl Wilbelm Siemens geb. — 1878 Über¬
setzer Lira! Wolf v. Baudgsin gest. — 1905 Bildhauer und Mater
Eoalianiui Meunier gest. _
□ Schutz der Kriegsteilnehmer betr. die Invaliden¬
versicherung. Der Bundesrat hat emen erwerterleu
Schutz der Kriegsteilnehmer und ihrer Hinterbliebenen
beschlossen, soweit die Bestimmungen der Jnvalidenversiche-
rung aus sie zutreffen. Die neue Verordnung bezweckt
bie Abwendung von Nachteilen, die durch Fristversäum-
niffe oder Anwartschaftsoerlust emtreten können. Die
bereits früher zugestandene Anrechenbarkeit der im öster¬
reichisch-ungarischen Heere zurückgelegten Militärdienft-
zeiien sowie die Versicherten österreichisch - ungarischer
Siaaisangchörigkeit verliehene Befugnis zur Nachbringung
von Beiträgen wird auf die anderen verbündeten und die
befreundeten Staaten ausgedehnt. Die Ausnahmen.
' welche bisher nur zugunsten der Hinterbliebenen
Kriegsoerschollener gemacht worden find, greifen künitig
auch dann Platz, wenn der Versicherte vor der Feststellung
' des Todes nicht vermißt gewesen war. Das Entsprechend«
gilt bezüglich der Erstreckung der einjährigen Ausschluß-
i frift für die Anforderung des Witwengeldes; diese Frist.
- beginnt also künftig, gleichviel, ob der Tod im Anschluß
an vorgängige Verschollenheit oder ohne solche festgestelll
wurde, erst mit dem Schluffe des Kalenderjahres.-das dem
Jahre der Kriegsbeendigung folgt, oder mit der frühere»
Eintragung des Todesfalls in das Sterberegister oder dem
früheren Erlaß eines gerichtlichen Utteils auf Todes¬
erklärung. Endlich wird bestimm:, daß Zeiten des Bezüge»
einer Militärrente von mindestens 20% der Bollrente tüs
die Wahrung der Anwartschaft wie Beitragswochen zählen.
Alle diese neuen Vergünstigungen gelten rückwirkend vom
Krtegsbegtnn ad. ___
Nüst, 2. April. Otto Krimmel. Sohn des Land¬
wirts Joseph Krimmel dahier, erhielt das Eiserne Kreuz
und wurde zum Gefreiten ernannt.
Frankfurt, 28. März. Der Stationsvorsteher von
Neu-Isenburg verhaftete eine 5köpfige Diebesbande, die
seit längerer Zeit systematisch die Güterwagen auf der
Güterwagensammelstelle zu Isenburg geplündert und die
Beute in 20 Höhlen im Walde b. Asenburg versteckt hatte.
Du zeichnest 3000 Mark. - Warum nicht 3102?
Wer 3000 Mark zeichnet, kann, wenn er nur will, auch noch hundert oder einige hundert Mark mehr zeichnen. Wenn jeder
sich das rechtzeitig überlegt und danach handelt, kann das Ergebnis der ^Kriegsanleihe um eine volle Milliarde
höher werden. Geh' mit gutem Beispiel voran und zeichne mehr, als ursprünglich in Deiner Absicht lag.