Außerdem hat der Versender die folgenden besonderen
Angaben hinzuzufügen:
1. bei Gemenge aus Getreide, auch in Mischung mit
Hülsenfrüchten, sowie bei Spelz, Dinkel, Fesen, Emer,
Einkorn, die Bezeichnung „Getreide".
2. bei Hülsenfrüchten die Bezeichnung „Hülsenfrüchte".
3. Bei Erzeugnissen aus Getreide die Bezeichnung
„Erzeugnis au8 Getreide", bei Erzeugnissen aus Hülsen¬
früchten die Bezeichnung „Erzeugnis aus Hülsenfrüchten".
4. bei Früchten, die zur Aussaat bestimmt sind, die
Bezeichnung „Saatgut".
ß 2. Wer di» Angaben, zu denen er nach § 1 Abs. 1
verpflichtet ist, wissentlich unrichtig oder unvollständig
macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und
mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser
Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung
der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die straf¬
bare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem
Täter gehören oder nicht.
Wer die Angaben, zu denen er nach § 1 Abs. 1 ver¬
pflichtet ist, fahrlässig unrichtig oder unvollständig macht,
wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark bestraft. Eben¬
so wird bestraft, wer es der Vprschrift im § 1 Abs. 2
zuwider unterläßt, die vorgeschriebenen besonderen An¬
gaben zu machen.
ß 3. Diese Verordnung tritt mit mit dem 10. Mai
1918 in Kraft.
Berlin, den 16. April 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts.
Gez. von Waldow.
Verordnung über Frühgemüse und Frühobst.
Auf Grund des § 11 der Verordnung über Gemüse,
Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (R.-G.-Bl. S.
307) wird bestimmt:
Z 1. Im Gebiete des Deutschen Reiches darf in der
Zeit vom 1. Juli 1918 ab Kontrollgemüse (Weißkohl,
Rotkohl, Wirsingkohl Mairüben, Möhren und Karotten)
sowie Kontrollobst (Aepfel und Kirschen) für sich oder
zusammen mit anderen Erzeugnissen mit Eisenbahn oder
Kahn nur mit Genehmigung des für den Versandort
zuständigen Kommunalverbandes versandt werden.
§ 2. Die Landesstellen für Gemüse und Obst können
mit Genehmigung der Reichsstelle
a) für ihre Bezirke oder Teile davon die vorstehenden
Vorschriften durch besondere Verordnung auf andere
Obstarten, insbesondere Heidelbeeren, ausdehnen,
und bestimmen, daß diese allgemeine Verordnung
bereits früher als am 1. Juli 1918 zur Anwendung
kommt,
d) die Genehmigungsbefugnis allgemein sich selbst Vor¬
behalten.
Das Preußische Landesamt für Gemüse und Obst darf
seine Befugnisse auf die Provinzial- und Bezirksstellen
übertragen. s
§ 3. Die Erteilung der Genehmigung erfolgt kosten-
und gebührenfrei.
§ 4. Die Genehmigung darf nur dann verweigert
werden,
1. wenn hinreichende Verdachtsgründe vorhanden
sind, daß beim Absatz die festgesetzten Höchstpreise über¬
schritten worden sind, *
2. wenn der Nachweis erbracht wird, daß es sich
nicht um Frühgemüse oder Frühobst handelt, sondern
um Herbstgemüse und Herbstobst, durch dessen frühzeitige
Aberntung der Volksernährung Schaden zugefügt werden
kann,
3. wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch
dSn Absatz die Erfüllung ordnungsmäßig genehmigter
Liesei ungsvertrüge gefährdet würde.
§ 5. Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhan¬
delt, wird gemäß 8 16 de? Verordnung über Gemüse,
Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (R.-G.-Bl. S.
307) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld¬
strafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen
bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der
Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Hand¬
lung bezieht, ohne Unterschied ob sie dem Täter gehören
oder nicht.
§ 6. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der
Veröffentlichung in Kraft.
Berlin, den 5. April 1918.
Neichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Vorsitzende: gez. vom Tilly.
Auszug
aus den Ausführungsbestimmungen zu vorstehender
Verordnung und Anordnung für den Kreis Hünfeld.
Zweck, Bedeutung und Handhabung der Versandkontrolle.
Die Verordnung vom 5 April 1918 bezweckt eine
durch die Erfahrungen der letzten Jahre begründete
Verschärfung der Verkehrskontrolle beim Versand von
gewissen Arten von Frühgemüsen und Frühobst. Diese
Verkehrskontrolle will Anhaltspunkte schaffen für den
Verbleib der aus bestimmten Gebieten zur Ausführung
gelangenden Waren. Dadurch, daß sie die Jnnehaltung
der Höchstpreise überwacht, dient sie zugleich der Be¬
kämpfung des Schleichhandels.
Form und Inhalt des Genehmigungsscheines.
Bahnseitige Uebcrwachung des Versandes
von Kontrollgemüse und Kontrollobst.
1. Bei Wagenladungen und bei Stückgut- (Expre߬
gut) sendungen von Kontrollgemüse oder Kontrollobst
muß das inbetracht kommende Beglcitpapier (Frachtbrief,
Eisenbahnpaketadresse) das Stichwort „Kontrollgemüse"
oder „Kontrollobst" tragen. Das Fehlen des Stichwortes
oder das Fehlen eines vollständigen und ungültigen Ge¬
nehmigungsvermerks auf dem Begleitpapier hat zur Folge,
daß Wagen- oder Stückgut- (Expreßgut) sendungen von
Kontrollgemüse oder Kontrollobst bahnseitig zurückge¬
wiesen werden.
2) Bei Wagenladungen muß der Versender der Güter-
absertigungstelle an der Versandstation einen mit Tinte
ausgeschriebenen Genehmigungsschein nach nachstehendem
Muster in doppelter Ausfertigung vorlegen:
(Vorderseite)
Verglichen und zur Post gegeben.
An
(z. B) die Bezirksstelle für Gemüse und Obst
in Cassel.
Güterabfertigung
(Stempel)
(Rückseite)'
Diese Karte ist von der Versandstation dem Frachtbrief
zu entnehmen und abzusenden.
(Scn«-hmignngsschein Nr. . . .
Der ... in (Wohnort)
versendet . . . kg.
an (Empfänger) . in- (Ort) . . .
Bestirkkstlungsstation . . . gültig bis zum . . . .
-Hünfeld, den ... . 1918.
Der Vorsitzende des Kreisausschuffes.
Dieser Genehmigungsschein für Wagenladungen wird
auf dem Landratsamt erteilt.
Bei Stückgut--(Expreßgut-) Sendungen gilt die Ge¬
nehmigung als erteilt, wenn auf den Frachtbrief (Eisen-
bahnpaketadresse) unmittelbar unter die Inhaltsangabe
folgender Stempel gesetzt ist: „Zur Beförderung mit der
Eisenbahn zugelassen bis zum
(Ort, Datum. Stempel, Unterschrift.)"
Die Befugnis zur Abstempelung der Frachtbriefe für
Stückgutsendungen wird den Bürgermeistern folgen¬
der Orte übertragen:
1) Hünfeld
2) Burghaun
3) Großentaft
4) Mansbach
5) Neukirchen
6) Obernüst (für Station Habel-Lahrbach)
7) Schwarzbach (für Station Bieberstein)
8) Steinbach
9) Treischfeld
10) Unterbernhards (für Station Eckweisbach)
11) Eiterfeld. (
In dem Genehmigungsstempel haben die Bürgermei¬
ster der genannten Orte die Stückzahl und das Gewicht
anzugeben. Das Gewicht des Gutes darf ausschließlich
Verpackung, dieses Gewicht nicht überschreiten.
Pflicht des Versenders von Knntrollgemüse und
Kontrollobst ist es, um eine unrechtsmäßige Versendung
von Waren zu verhindern,
a) in den Frachtbriefen (Eisenbahnpaketadressen) den
Inhalt genau anzugcbcn und das oben bezeichnete
Stickwort der Inhaltsangabe hinzuzusctzen,
b) bei Auflieferung der Sendung der Versandabfer¬
tigung nachzuweisen, daß der Kommunalverband
die Genehmigung zur Versendung mit der Eisen¬
bahn erteilt hat.
Pflicht der Annahmedienststellen der Eisenbahnver¬
waltung ist es, auf Grund ihrer Dienstanweisung zu
prüfen.
a) bei Wagenladungen, ob der Inhalt des Fracht¬
briefes (Eisenbahnpak.tadrcsse) mit dem Genehmi¬
gungsschein und der Zweitschrift übereinstimmt.
b) bei Siückgut (Expreßgut) ob der Frachtbrief (Ei¬
senbahnpaketadresse) von dem Kommunalverband
des Versenders abgestenipelt ist.
Frachtbriefe (Eisenbahnpaketadressen) mit Aenderungen
insbesondere bei den Gewichtsangaben werden von den
Güterabseitigungsstellen nicht angenommen.
Die örtliche Nachprüfung der Güter auf ihren Inhalt
nehmen die Ueberwachungsbeamten auch innerhalb der
Eisenbahnräume mit Unterstützung der Eisenbahnbehör¬
den vor.
Beschwerden und Ersatzansprüche wegen Oeffnung,
Durchsuchung und Beschlagnahme von Obstsendungen
sind an die Bezirksstelle für Obst und Gemüse in Cassel
zu richten.
Hünfeld, den 20. Juni 1918.
J.-Nr. 8191. Der c. Landrat: Ludwig.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des
Kreises, die mit der Erledigung meiner Verfügung vom
3. Juni 1918 I. Nr. 7512 betr. Wochenbericht über die
von der Gemeinde (Gutsbezirk) gelieferte bezw. veraus¬
gabte Butter noch im Rückstände sind, werden daran
mit dreitägiger Frist erinnert.
Hünfeld, den 21. Juni 1918.
J.-Nr. 7512. Der Landrat I. V.: Jllgjner.
Von jetzt ab
nehmen die Briefträger Bestellungen!Aauf""das
„Hünfelder Kreisblatt" für's nächste Vierteljahr an.
Man bestelle möglichst frühzeitig.
Lokatss und provmzLettrs.
a Erfassung von Kleidungsstücken Verstorben»» _ r?
Reichsbekleidungsstelle find zahlreiche Anregunaen'
a-mge«, die getragenen Kleidungs- und Wäschern, Ju9e.
fidj im Nachlasse Verstorbener befinden, zu erfass^'
«*t Allgemeinheit nutzbar zu machen. Die Konst!. ^
verbände werden deshalb ersucht, bei Bekanntwer^st?"^
Erbfällen an die Erben oder Testamentsvollstre^"?
ichonendster Weise heranzutreten und sie zur freimim *
Abgabe, entbehrlicher Stücke an die Altbekleidunosll,»^
bewegen. Zu einer allgemeinen zwangsweisen 51
*er in den Nachlässen befindlichen Kleidunasi ^
Wäschestücke, die auch vielfach angeregt —aB
ist, hat sich die Reichsbekleidungsstelle jedoch
nickt entschließen können. Einmal, um das Ps-Ä?
gefühl der Hinterbliebenen soweit irgend möglich"^
schonen, sodann aber um deswillen, weil Ä
der heutigen Wirtschaftslage die Erben diese Kleidim.?
und Wäschestücke in den meisten Fällen sofort feiMt* 9?
Gebrauch nehmen und als erwünschte Beihilfe M
Streckung ihres eigenen Bedarfes ansehen werden And-L
zu beurteilen find jedoch Fälle, in denen der Nachlaß ew»
ganz besonders großen Bestand an Kleidungs- und
stücken enthält, und in denen außerdem nur wenige Xr
gar keine Angehörigen vorhanden sind, oder die Fälle M
Lenen die Angehörigen die Nachlaßstücke mit Rücksicht'
eigenen großen Bestand nicht selbst dringend bevökiam
Der Reichsbekleidungsstelle ist von Fällen berichtet romW
in denen Nachlässe 10, 20. 30 und noch mehr Anzüge 0h9
auch ungemein große Bestände an Leibwäsche entdi-ff^
Auch in solchen Fällen ersucht die ReichsbekleidungslikiiTt
an die Erden zunächst in schonendster Weise heranzulrcke, 1
und sie zur freiwilligen Abgabe eines Teiles an die fD
bekleidungsjtellen unter Hinweis auf die allgemeine Wir» *
schastslage und den dringenden Bedarf insbesonder, 2*
minderbemittelten Bevölkerung zu bewegen.
Der Bundesrat hat in seiner Verordnung vom 15.
Juni 1918 folgende Getreidepreise für die neue Ernte'
im Regierungsbezirk Cassel festgesetzt:
1. Roggen vor dem 16. 7. geliefert 21,50 M. )
16. 7. — 31. 7. „ 20,50 M.
1. 8.-15. 8. „ 19.50 M. !
16. 8. — 31. 8. „ 18,50 M.
1. 9. — 15. 9. „ 17,50 M.
16. 9. — 30. 9. ,. 16,50 M. ,
2. Weizen 1 M. pro Zentner mehr als für Roggen.
3. Gerste vor dem 16. 7. geliefert 2!,— M. l .
16. 7. - 31. 7. ,. 20 - M.
1. 8. — 15. 8. 19,— M. ! Drusch-
16. 8. — 3t. 8. „ 18.- M. Pramie
1. 9. — 15. 9. „ 17,— M. _
16. 9. — 30. 9. „ 16,— M. Zentner
Es liegt also im Interesse der Landwirte ihr Getreide
sobald als möglich zur Ablieferung zu bringen.
Die Preisfestsetzung- für Hafer wird später erfolgen!
Vermischtes.
Tic Beobachtung des neuen Sterns ,m Bilde deS
Adlers ist während der vergangenen Woche rllnächtlich
fortgesetzt worden. Es hat sich dabei, wie Bros. Srruoe,
der Direktor der Sternwarte m Berlin-Babelsberg, mit¬
teilt. bereits eine deutliche Abnahme der Helligkeit ergeben
die auch dem bloßen Auge auffällt. Der Stern, der zu¬
nächst Wega und Ariturns überstrahlte, ist augenblicklich
schon lichtschwächer als Atair: er leuchtet frei'ich nnmer
noch mit der Helligkeit eines Sternes erster Größe. Die
ursprünglich ganz weiße Färbung des Lichtes spielt i4t
etwas mehr ins Gelbe. Dieie Vorgänge stimmen fast oölli-
rn't denen überein, die jemerzeit auch bei dem neuen Stein
im Perseus iin Jahre 1901 wahrgenommen worden smd.
Tie Bcrdnnkctuiig NewyorkS. Die nächtliche Finster¬
nis, die jetzt abends über Newnork lagert, veranlaßt ein
englisches Blatt zu folgenden Betrachtungen: Die Ver¬
dunkelung Newyorks als Vorsichtsmaßregel gegen etwaig«
Luftangriffe ist eines der dramatischsten Ereignisse -es
Krieges. Nichts offenbart so sehr den weltweiten
Umfang dieses Krieges, wie die Vorstellung, daß iene
schimmernde ©labt, die ein Lichtmeer wie keine
andere auf Erden besaß, dreitausend Meilen entfernt von
den Schlachtfeldern Europas und für englische Gemüter ein
Elvfium, wohin der Lärm der Schlachte» nur leise drang,
jetzt in nächtliche Schatten gekleidet ist, die deni Londoner
zur zweiten Natur geworden sind. Vor Amerika liegt *
jetzt derselbe langwierige Prüfungsweg. den Frankreich und
England gegangen sind, vor ihm liegen dieselben Opfer an
Schätzen und an dem, was mehr wert ist als alle Schätze,
an deni Blut der besten seiner Söhne. Die Finsternis
Newport ist ein Symbol dafür, daß der Weltkrieg am
seinem Gipfel angelangt ist.
einschl.
Drusch-
xrämie
pro
Zentner
o Explosiv» in einer Metallwareirfabrilk. In
fand in der Metallwarenfabrik von Busch eine Explofio*
statt, durch die ein kleineres Betriebsgebäude zerstört
wurde. Außer Maierialschüden find leider auch mehrere
Menschenopfer zu beklagen, und zwar 3 Tote und 50 bl»
60 Verletzte, darunter etwa 10 Schwerverletzte. Der Fort'
gang des Betriebes ist ungestört.
© Teutschlandrcise türkischer Juristen. Auf
ladung deutscher Juristen entsendet die juristische Abteilung
der deutsch-türkischen Vereinigung in KonstantinoDcl eine
Abordnung osmanischer Juristen, die mit deutschen Jurist^
im Sinne einer Annaberung beider Reiche auf dem Oie*
biete des Rechtswesens in Fühlung treten soll. Die Ab-
ordnung reist nach Berlin, wo sie etwa zehn Tage ver¬
weilen wird. Auf dein Rückwege wird sie Leipzig besuchen.
© Leide aus Tannenzweigen. In Schweden stell»
man jetzt schöne und sehr starke Seide aus TannenzweigeU
her. Das Verfahren ist patentiert, und es ist bereits ein« -
Gese"ichäst zur Ausnutzung der Erfindung in der BildunS
begriffen.