Full text: Hünfelder Kreisblatt (1918)

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Fernsprecher Nr. 42. 
Sonnabend den 20. Juli 1918. 
44. Jahrgang. 
Ott 
Amtlicher Teil. 
Verordnung 
über die Preise für Stroh und Häcksel 
aus der Ernte 1918. 
(Vom 28. Juni 19!8.) 
Auf Grund der 88 4, 18 der Verordnung über den 
Leckebr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 
,g6, Juni 1918 (R.-G.-Bl. S. 475) sowie auf Grund 
tzxS $ 19 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr 
Stroh und Häcksel rom 2.'August 1917 (R.-G.- 
KZ 685) wird verordnet: 
1. Der Preis für das nach §§ 1,2 der Verordnung 
Her den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 
1818 abzuliefernde Stroh beträgt für die Tonne: 
bei Flegeldruschstroh 90 Mark, 
bei Maschinendruschstroh 80 Mark. 
Ist das Stroh nicht von mindestens mittlerer Art 
und Güle.'so ist ein entsprechend niedrigerer Preis zu zahlen. 
Für Stroh, das in drahrgepreßten Ballen geliefert 
i wird, erhöht sich der Preis um 12 Mk. für die Tonne. 
( Der Zuschlag umfaßt auch die Kosten für die Beschaffung 
[PJI des Bindedrahts. 
^ ! Die Preise schließen die Kosten der Beförderung bis 
ihren, ur Verladestelle des nächsten Orts, von dem dos Stroh 
mit der Bahn oder zu Wasser versandt werden kann, 
. sowie die Kosten des Vcrladens daselbst ein. 
vft, § 2. Der Lieferungsverband erhält für Vermittlung 
^ Bö sonstige Unkosten für alles Stroh, das auf Grund der 
m i; 2 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh 
uvd Häcksel aus der Ernte 1818 aus seinein Bezirk ab- 
geiiefcrt wird, eine Vergütung von 12 Mk. für die Tonne. 
Tie Landcszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten 
Füllen bestimmen, welcher Teil der Vergütung dem 
Händler oder Kommissionär zusteht, falls sich der 
steferungsvcrband eines solchen bedient. 
§ 3. Bei dem Verkaufe des nicht nach §§ 1, 2 der 
Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel 
ius der Ernte t918 abzuliesernden Strohes durch den 
Erzeuger dürfen die im § 1 bestimmten Preise nicht 
überschritten werden. 
Die Preise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird 
der Preis gestundet so dürfen bis zu 2 vom Hundert 
zahrcszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlugen 
«rdcn. Die Preise schließen die Kosten der Beförderung 
fe zur Verladestelle des nächsten Ortes, von dem das 
ftroh mit der Bahn oder zu Wasser versandt werden 
sinn, sowie die Kosten des Verladens daselbst ein. 
v 4. Beim Verkaufe von Häcksel durch den Hersteller 
2ber- ins der Preis von 120 Mk. für die Tonne ohne Sack 
M überschritten werden. 
(Kür leihweise Ueberlassung der Lücke darf während 
M ersten drei Wochen eine Sackleihgcbühr bis zu 35 
inig für die ganze Zeitdauer berechnet werden, 
den die Säcke nicht binnen drei Wochen zurückgegeben, 
'"beträgt vom Beginne der vierten ab die Leihgebühr 
1? Pfennig für jede weitere Woche. Werden die Säcke 
>!"ch Ablauf von acht Wochen nicht zurückgegebcn, so ist außer 
Leihgebühr ein Betrag von 3 Alk. für einen Sack 
*°n mindestens 40 kg Fassung und von 3,50 Mk. für 
Aien Sack von mindestens 50 kg Fassung zu zahlen. 
Verden die Säcke mit verkauft, so darf der Preis 
ür einen Sack von mindestens 40 kg Fassung nicht 
"ehr als 2,45 Mk. für einen Sack von mindestens 50 
Fassung nicht mehr als 2,55 Mk. betragen. Diese 
Preise schließen den Preis für die Säckbänder mit ein. 
übrigen gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 2. 
§ 5. Die.Landeszentralbehörden oder die von ihnen 
stimmten Behörden können für den Weiterverkauf von 
'roh und Häcksel im Groß- und Kleinhandel, ferner 
die Abgabe von Stroh und Häcksel durch Kommunal- 
ände und Gemeinden an die Berbraucher Höchstpreise 
etzen. 
8 6. Ter Ucbernahmeprcis den der Kriegsausschuß 
'k Ersatzfutter für das von ihm nach § 13 der Derord- 
Mg über den Verkehr mit Stroh und Häcksel ans der 
"Me 1918 übernommene Lupinen, Zuckerrübensamen 
'er Runkelrübensamenstroh zu zahlen hat, darf den 
llrag von 80 Mk. für die Tonne nicht übersteigen, 
'ch wenn das Stroh gehäckselt oder sonst zerkleinert 
Ist das Stroh nicht von mindestens mittlerer Art 
jd Güte, so ist ein entsprechend niedrigerer Preis zu 
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z 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver¬ 
kündigung in Kraft. Sie gilt auch für Stroh.aus früheren 
Ernten. Die Verordnung über den Verkehr mit Stroh 
und Häcksel vom 2. August 1917 (R.-G.-Bl. S. 685) 
und die Verordnung über den Höchstpreis für Häcksel 
vom 19. März 1918 (R.-G.-Bl. S. 132) treten am 1. 
August 1918 außer Kraft. 
Berlin, den 28. Juni 1918. 
Der Staatssekretär des Kciegsernährungsamtes. 
gez. von Waldow. 
Wird veröffentlicht: 
Hünseld, den 6. Juli 1918. 
J.-Nr. 811. G. Der e. Landrat: Ludwig. 
Weitere Zurückstellung von g. v. 
und a. v. Landwirten und 
Angehörigen landwirtschaftlicher Nebenberufe. 
Die vom stell». Generalkommando (Abteilung 5 b) bis 
31. 8. 1918 durch Listen oder Einzelgesuche zurückgestellten 
g. v. und a. v. Landwirte, (Besitzer und deren Angehörige, 
Angestellte, landwirtschaftliche Arbeiter), Molkereibesitzer 
und Angestellte, Mahlmüller, Schmiede, Stellmacher und 
Sattler werden weiter bis 28. Februar 1919 zurückge¬ 
stellt. Eines besonderen Auftrages bedarf es nicht mehr. 
Die Bestimmungen über die Verpflichtung zum Holz¬ 
einschlag usw. treten auch für den kommenden Winter 
in Kraft. 
Hünfeld, den 11. Juli 1918 
J.-Nr. 9429. Der c Landrat: Ludwig. 
Betrifft: Lanbhcrrgewiunung. 
Die Herren Ortssammellener werden davon in »Kennt¬ 
nis gefetzt, daß zur Unterstützung der Laubheugewinnung 
und des Abtransportes desselben an die Kreissammelstelle, 
Fahrzeuge, Pferde, Geschirre und Handwagen und an 
den Stellen, wo Lehrermangel herrscht, sachverständige 
Unteroffiziere zur Beaufsichtigung der Schüler zur Ver¬ 
fügung gestellt werden können. 
Anträge sind umgehend an den Kreisausschuß für 
Sammler- und Helferdienst in Hünfeld zur Weitergabe 
an das Kriegsmirischaftsamt Cassel zu richten. 
Hünfeld, den 15. Juli 1918. 
J.-Nr. S10 ®. Der c. Landral: Ludwig. 
Im Anschluß an die Anordnung vom 9. Juli 1918 
ordne ich an, daß die gemeinschaftliche Versendung von 
Rinderfüßen sich auch auf die Versendung von Labmägen 
von Kälbern und von Rohfetten durch die betreffenden 
Metzger zu erstrecken hat. Rinderfüße, Labmügen. Roh¬ 
fette und frische Knochen aus Metzgerein sind an die 
Genossenschaft für Häute- und Fettverwertung in Cassel 
abzuliefern. Rohe und vorgekochte Knochen in nicht 
mehr frischem Zustande aus Metzgereien können an die i 
Rohproduktenhandlung von Julius Katz hier, oder ! 
an die Genossenschaft in Cassel abgeliefert werden, sind i 
aber von frischer Ware getrennt zu halten. 
Hünfeld, den 13. Juli 1918. f 
J.-Nr. 9437. Der c. Landrat: Ludwig. 
Für die Gutsbezirke Obermansbach und Mansbach- 
Unterhaus sind heute bestellt und eidlich verpflichtet 
worden: 
1. Gestütsdirigent von Sydow zu Obermansbach als i 
erster Gutsvorsteher (Stellvertreter), 
2. Gestütsrendant Sibürge zu Obermansbach als ! 
zweiter Gutsvorsteher (Stellvertreter). 
Die Bestellung des Prwatförsters Marknsch zu Maus- ! 
bach als Gutsvocsteher (Stellvertreters für die beiden - 
Gutsbezirke ist hierdurch erloschen. 
Hünfeld, den 17. Juli 1918. 
J.-Nr. 878 KA. Der c. Landrat Ludwig. j 
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher werden j 
aufgefordert, die bei ihnen zur freiwilligen Abgabe ge- i 
meldeten Anzüge zu sammeln, mit einem Zettel, der die ; 
Namen des Ablieferers enthält, zu versehen und an den ! 
Schneidermeister Becker in Burghaun innerhalb 8 Tagen ' 
abzuliefern. Die Bezahlung erfolgt sodann durch den i 
Schneidermeister Becker durch die Post. Ist der Ab- - 
lieferer mit dem bezahlten Betrag nicht einverstanden, ! 
so ist mir dies mitzuteilen. Kömmt eine Einigung nicht i 
zustande, so wird das Kleidungsstück zurückgegeben. 
Hünseld, den 18. Juli 181«. \ 
J.-Nr. 9486. Der e, Landrat Ludwig. 
Lokales und provinzielles. 
Merkblatt für den 2V. Juli. 
Sonnenaufgang 4* 02 * j| Monduntergang 12M I. 
Sonnenuntergang 809 || Mondaufgang 53< N. 
1301 Italienischer Dichter Francesco Petrarca geb. — 
1866 Seesieg der Österreicher unter Tegetthoff über die Italiener 
bei Liga. — 1870 Augenarzt Mbrecht v. Gräfe gest. — 
1003 Papst Leo XIII. gest. — 1915 Niederlage der Jialiener am 
Isonzo. — 1916 Vergeblicher tzauptangriff der Engländer und 
Franzosen an der Somme. 
□ Wertlose Rezepte zu Ersatzmitteln. Wahre Hexen¬ 
meister hat uns der Krieg in einer gewissen Sorte von 
Geschäftemachern beschert, die da vorgeben, im Besitze von 
Rezepten und Verfahren zu sein, nach denen man alle 
nur erdenklichen Bedarfsartikel auf ganz einfache Weise 
mit wenigen Aufwendungen herzustellen vermag. Taugten 
die mit viel Geschrei angevriesenen Rezepte etwas, so wäre 
es wirklich nicht zu verstehen, warum heute noch an allen 
Bedarfsartikeln so großer Mangel herrscht. — So empfiehlt 
ein Herr in Pasing (Bayern) gegen Vorauszahlung von 
10 Mark mehr als 50 „Praxis-Rezepte', wonach die ver¬ 
schiedensten Arten Schmieröle, Schmierfette, Rüboi-, 
Baumöl-, Tran- und Talg-Ersatze herzustellen seien. Bei 
einem anderen kam, man gegen Vorauszahlung von „nur 
12 Mark' zwei „Kollektionen' von nicht weniger als 
36 „Praxis-Rezepten' zur Herstellung von Lederkonser- 
oierungsmitteln und sonstigen Konsumartikeln erhalten. — 
All diesen Angeboten ist mit Zurückhaltung zu begegnen. 
Nicht selten bandest es sich bei den angezeigten Verfahre» 
um völlig wertlose Anweisungen. Viele Rezepte sind 
mangels der erforderlichen Rohstoffe nicht ausführbar. In 
einer nicht unbeträchtlichen Anzahl von Rezepten wird 
nur mit Literaturangaben gedient. Bevor man sich au- 
die Angebote einläßt, erkundige man sich über den Nnt 
!»er Anbieler. Hierbei geht die Zentralstelle zur Bek 
kümpfung der Sckwindelstrmen in Lübeck gern mit Rat 
md Tat zur Hand. 
— Briefmarken, die nicht kleben. In letzter Zeit 
wird — so schreibt W.T.B. — gelegentlich über die 
Klebfähigkeit der Briefmarken und die Beschaffenheit der 
Amtlichen Postkarten geklagt. Tie Postverwaltung stellt 
nicht in Abrede, daß sich in beiderlei Hinsicht die Ver¬ 
hältnisse gegen früher etwas verschlechtert haben. Die 
Ursache ist in gewissen Schwierigkeiten bei der Herstell¬ 
ung des Klebstoffes und des Papieres zu suchen. Sie 
müssen als eine Begleiterscheinung des Krieges hinge¬ 
nommen werden. Um zu erreichen, daß die Marken 
möglichst gut haften, empfiehlt es sich, sie vorsichtig und 
nur mäßig anzuseuchten. Andernfalls wird von der 
Klebstoffschicht zuviel fortgenommen, sodah die Marken 
abfallen. 
Fulda, 18. Juli. In die Scheune des Kaufmann 
H. am städtischen Friedhof, die als Lagerraum benutzt 
wird, wurde nächtlicher Weise eingebrochen. Die Diebe 
stahlen 10 Hühner, eine Partie Wäsche, 12 Pfund Bohnen, 
1 Korb Werkzeug und sonstige verschiedene Sachen. Es 
scheint sich hier um die Diebesgeseüschaft zu handeln, 
die seit einiger Zeit in Fulda und Umgebung ihr Un¬ 
wesen treibt. So wurde auch kürzlich einer Witwe in 
Künzell die Fleischkammer gänzlich ausgeräumt, und 
vor etwa 14 Tagen einem Bauer in Almendorf. 
O Bessere Ausnutzung der Gaskoylen. Eine zeit¬ 
gemäß!- Erfindung soll dem Direktor, des'Zerbster städti- 
fdieu Gaswerkes geglückt sei». Es 'handelt sich um ein 
Verfahren, das gestattet, auch aus dem entgasten Koks 
noch beträchtliche Mengen Gas zu ziehen, die man mit 
den bisherigen Mitteln nickt freibekommen konnte. 
O Pakete an Gefangene in Rußland. Außer Brief¬ 
sendungen werden von jetzt ab auch Pakete an die deutsche« 
Kriegsgefangenen in Rußland (Gebiet der russischen föde¬ 
rativen Sowjet-Republik) angenommen. Bei der Unfichrrheit 
des Vostoerkehrs in Rußland und bei dem häufigen Wechsel 
der Standorte der Kriegsgefangenen empfiehlt es sich jedoch, 
von dieser Versandgelegenbeik nur Gebrauch zu machen, 
wenn im einzelnen Falle mit der richtigen Überkunst sicher 
gerechnet werden kann. 
o Freiherr v. Mackah f. Der bekannte Münchener 
politische Schriftsteller Dr. Benjamin Karl Freiherr 
v. Mackay ist im Karwendelgebirge bei Mittenwald tödlich 
abgestürzt. Freiherr v. Mackay, geboren 1870 in Kol» 
am Rbein, lebte seit Jahrzehnten als Privatgelehrter i« 
München. 
O Vollständige Sonntagsruhe für HandelsangesteSt« 
in Groß-Berlin hat der Oberpräsident der Provinz 
Brandenburg soeben angeordnet. In offenen Handels» 
stellen dürfen vom 1. August ab Gehilfen, Lehrlinge «nd 
Arbeiter an Sonntagen nicht mehr beschäftigt werden. Die 
neue Verordnung findet kein« Anwendung auf den Handel 
mit Nahrungs- und Genußmitteln. Blumen und Leitung«». 
Die Verordnung gilt nur für die Kriegszeit.
	        
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