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Mit der wöchentlichen Gratis-Beilage vierseitiges illustriertes „Unterhaltnngsblatk".
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wird bereits Slbends zuvor versandt bezw. ausgctragen.
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Fernsprecher Nr. 42.
Donnerstag den 22. August 1918.
44. Jahrgang.
Amtlicher Teil.
Betrifft: Mehrausgabe statt Fleisch.
«ach Anordnung des Herrn Staatssekretärs des Kriegs-
Hingsamtes vom 12. August kann in der am 19
imuit beginnenden fleischlosen Woche '/. Pfund Mehl
.lL Ersatz für Fleisch gegeben werden.
De Bäcker und Mehlverieiler werden angewiesen,
Een Abgabe der auf die Zeit vom 19. —25. August
Le„ln Fleischkartenabschnitte 125 Gramm Mehl für
tinc Person zu verabfolgen. Die Fleischlarten sind zu
mweln und zum 1. September als Beleg für die ent-
rechende Mehlausgabe einzureichru.
Hünfeld, den 20. August 1918.
-Nr. 10897. Der c. Landrat: Ludwig.
Betr. Fütterung von Gerste.
Ja Abänderung der Vorschriften über die Verfütterung
,oo Hafer und Gerste (abgedruckt in der Amtlichen
Wage zu Nr. 97 des Krcmblattes vom 13 August 1918)
otrb hierdurch auf Anordnung der Reichsfuttermitkel-
Olle folgendes bestimmt:
Für die Zeit vorn 16.-31. August kann die Geneh-
sgung zum Verfüttern reiner Gerste anstelle der zu-
lndigen Menge von Hafer oder Gemenge gestattet
:rden, wenn den Landwirten versütterungssähige Men-
n an Hafer oder Gemenge nicht zur Verfügung stehen.
Entsprechende Anträge sind bis zum 28. ds. Mts bei
Hr Kreiskornstelle zu stellen.
Hünfeld, den 19. August 1918.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
M. Nr. 715. Ludwig.
Bekanntmachung.
In diesem Jahre wird von der Versteigerung des
Obstbehanges des Bezirksverbandes, des Kreises, der Ge¬
meinden, öffentlicher Körperschaften usw. eine Abschätzung
stattfinden. Die Abschätzung ist so zu gestalten, daß es
den Käufern des Obstbehanges, die beim Weiterverkauf
an die Erzeugerhöchstoreise gebunden sind, möglich wird,
das Obst zum Erzeugerhöchstpreise abzusetzen. Der Zu¬
schlag wird nur bis zum abgeschätzten Wert erteilt werden.
Wird zu höheren Preisen als dem Erzeugerhöchstprels , . . --tu . - s. . .
weiter verkauft so wird gegen den Ansteigerer wegen ? müse mcht vorzertig und unretf abgeerntet werden darf,
übermäßiger Preissteigerung'vorgegangen und zur Be- ! Nach § 16 Ziffer 6 der Verordnung wird nnl Gesiing-
schlagnahme geschritten werden. nis bts zu emem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000
Außerdem wird den ansteigernden Privatpersonen und i Mark oder mit einer dieser ©traten begrast, wer obrgen
denjenigen Händlern, die keine Sammelstellenleiter sind, ^ Bestimmungen zuwiderhandelt. Außerdem kann auf
nur gestattet werden, die für ihren eigenen Bedarf, der i Einziehung der Vorräte erkannt werden, aus die sich
lösen und den Ertrag gegen Entgelt bei der Firma D.
Nußbaum in Hünfeld zur Ablieferung zu bringen.
Hünfeld, den 19. August 1918.
J-Nr. 10909 Der Landrat. I. V.: Jllgner.
Das Ernten unreifen Obstes ist strafbar.
Nach der Verordnung über Obst und Gemüse vom 3.
April 1917 (R -G.-Bl. S. 307) sind die Besitzer von
Obst und Gemüse verpflichtet dieses pfleglich zu behan¬
deln. Darin ist auch einbegriffen, daß Obst und Ge¬
erntet wird.
Hünfeld, den 19. August 191-8.
Nr. 10994. Der Landrat I. V.: Jllgner.
Bis auf Weiteres können den Bäckern und Mehlver-
leilungsstellen immer nur die für 2 Monatsrnertel
reichenden Mengen zugewiesen werden. Infolgedessen
ms von den laufenden Brotkarten jedesmal nur auf 2
8rotkartenabschnitte Mehl oder Brot verabfolgt werden.
Hünfeld, den 17. August 1918.
!tr. 739 K.-K. Der Laudrat. I. V.: Jllgner.
stKreistierarzt Vcterinäcrat Lieb old hier ist, mit, der
Ausübung der tierärztlichen (Ergänzungs) Fleischbeschau
im hiesigen Kreise betraut worden.
Hünfeld, den 19. August 1918.
Z.-Nr. 10542. Der Landrat. I. V,: Jllgner.
Gemäß 2 Abs. 2 der Verordnung vom 9. März
>.Js. — R.-G.-Bl. S. 119— wird der Frühkartoffel-
Erzengcr-Höchstpreis für die Provinz Hessen-Nassau vom
16, August d. Js. ab bis auf weiteres auf 8 Mk. je
Zmtner festgesetzt.
Dassel, den 16. August 1918.
Provinzralkartoßelstelle
Gez. Unterschrift.
Wird veröffentlicht.
Hünfeld, den 19. August 1918.
3.-Nr. 10962. Der Landrat. I. V.: Jllgner.
Wie mir mitgetcilt wird, geben Händler den Ver¬
brauchern nicht immer die gesamte Menge Zucker ab,
welche ihnen auf die eingcreichten Abschnitte zusteht und
^erschaffen sich auf diese Weise einen unerlaubten Be-
zum Nachteile ihrer Kundschaft.
, Ich werde den Händlern, welche sich in dieser Be-
ilchmig für die Folge etwas zu schulden kommen lassen
^gesehen von Strafverfolgung den Zuckerverkauf ent-
i'-chen.
st. hünfeld, den 14, August 1818.
U 10947. Der Landrat. I. V.: Jllgner.
Herren Bürgermeister von Giesenhain, Gotthards,
Z?4mmoor, Gruben A. B., Hermannspiegel, Hünhan,
S^eH, Nüst, Obecseld, Oberrombach, Neckrod, Nim¬
mst Cetzelbach und Hohenwehrda welche mit der Er-
A'gurig meiner Verfügung vom 3. August ds. Js. I.-
?‘r- 10306 betr. Gemüseanbau im Rückstände sind
werden hieran mit 3tägiger Frist erinnert.
> Hünfeld, den 16. August 1918.
10306. Der Landrat I. V.: Jllgner.
uu CintDcfenben iW»*w — rt> -," I'' ' ' ; ,, . ^ . c r ' » » . ' .» Q r^tLci.' L.
Obst und Gemüse, Herrn Julius Nußbaum hier oder j streng darauf zu halten, daß kern unrerses Obst abge-
dessen Stellvertreter, zu verkaufen. Nachdem die Orts- ; ''
eingesessenen ihren Bedarf gedeckt haben werden, werden j
solche Kreiseingescssene zum Bieten zugelassen werden, j___
die Nachweisen können, daß sie ihren Bedarf mcht an - <nit,u±xuutn\ IQI8
anderen Orten decken konnten. Nach diesen werden me : Viehzählung am 2. Teptember Ol».
Sammelstellenleiter zum Bielen zugelaffen. An die j Durch Bundesratsbeschlüffe vom 30. Januar und 9.
Sammelstellenleiter darf der Zuschlag nur zum Erzeuger- ; August 1917 ist auf Grund des § 3 des Gesetzes über
Höchstpreis erteilt werden. Außerhalb des Kreises wohn- ! die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen
hafte Personen werden zum Kauf nicht zugelassen werden. ! Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (R.-G.-Bl. S.
Solange noch keine Höchstpreise für das Obst festge- : 327) verordnet worden, daß, am 1. März und 1. Lrept.
setzt sind, dienen die von der Reichsskelle für Obst und ; 1917 beginnend, im Deutschen Reiche bis auf weiteres
Gemüse bekannt gegebenen, in Aussicht genommenen,Er- j vierteljährlich eine kleine Viehzählung oorzunehmen ist,
zeugerrichtpreise (veröffentlicht in Nr. 80 des Kreisblattes i die sich auf Pferde, ohne Militärpferde, Rindvieh, Schafe,
von 1918) als Maßstab für die Abschätzung des Obst- j Schweine, Ziegen und Federvieh (Gänse, Enten und
bchanges. ... ; Hühner) erstrecke. Durch Verordnung des BundeSrats
Wie aus letzterer Bekanntmachung ersichtlich, ist mit . vom 8. Mai 1918 (R.-G.-Bl. S. 387) ist die Zählung
einer Absatzbeschränkung für Obst bestimmt zu rechnen, ? auch auf die Verwendungsart der Pferde und die Zahl
sodatz auch in diesem Jahre zum Weiterverkauf von Obst • &er Zuchteber und Zuchtsauen, sowie der Kaninchen
bezw. zur Ausfuhr Genehmigung erforderlich sein wird, j ausgedehnt.
die nur erteilt werden wird, wenn der Bedarf des Kreises • Im Königreich Preußen werden wie bisher auch die Trut-
gedeckt ist und die Preise eingehalten werden. ^5 ! und Perlhühner gezählt. Ferner werden die unter drei
Es wird unter keinen Umständen geduldet werden, j Monate alten Kälber getrennt in „unter 6 Wochen alte"
daß bei öffentlichen Versteigerungen von Obst über- j „nd in „6 Wochen bis noch nicht 3 Monate alte" er¬
mäßige Preise erzielt werden. ! hoben.
Hünfeld, den 18. Juli 1918. i Die Ergebnisse der Viehzählungen dienen lediglich den
Der c Landrat' Ludwig t Zwecken der Staats- und Gemeindeverwaltung und der
Wird wiederholt veröffentlicht. ' ' Förderung wiffentschaftlicher und gemeinnütziger Aufgaben.
Als hochstzulässiger Eigenbedarf, der bei Obstver- 1 Ueber Die m den Zahlbezirkslisten enthaltenen den
steigerungen gesteigert werden darf, ist bis auf weiteres j d.
1 Zentner auf den Kopf festgelegt worden. Die Höchst
geböte müssen sich bei den Obstversteigerungen unter den
in Nr. 100 des Kreisblattes bekanntgegebenen Erzeuger¬
höchstpreisen halten. Die Absatzbeschränkung für Herbst¬
obst bestellt bereits, und wird in den nächsten Tagen be¬
kannt gegeben werden. Die Versteigerung des Obstes
Amtsgeheimnis zu wahren. Die Angaben dürften nur
zu amtlichen statistischen Arbeiten, dagegen nicht zu
Steuerzwecken, benutzt werden. Die Benutzung der Zähl¬
ergebnisse für die Aufbringung der Viehseuchen-Ent-
schädigungen und für Maßnahmen der öffentlichen Be¬
wirtschaftung ist zulässig. Die Ergebnisse der Zählung
am
»Ä-* d°°?" -""ächs; -E “Ä"; i äft
^chweinehaltungsverträge zu den erhöhten Abnahme-
^?lsen können noch bis zum 1. September an mich
e'ngeteid)t werden.
Hünfeld, den 20. August 1918.
. Der c. Landrat: Ludwig.
Es wird aber schon jetzt darauf hingewiesen, daß die
Käufer des Obstes aus Verlangen der Bezirks- bezw.
Kreisstelle für Gemüse und Obst verpflichtet sind, einen
Teil des ersteigerten Obstes für die öffentliche Bewirt¬
schaftung käuflich zu überlassen.
Hünfeld, den 17. August 19l8.
j J.-Rr. 9231a Der Landrat. I. V.: Jll.gner^
An die Herren Ortssammelstellenleiter,
s Betrifft: Fallobst.
! Ungeziefer und die Kälteperiode der ersten Entwicklungs-
^ zeit haben der überaus reichen Blüte nicht die volle
! Ernte an Obst folgen lassen. Die ungeheure Nachfrage
! nach Obst zur Herstellung von Brotaufstrich verlangt
s deshalb gebieterisch die Vollerfassung von dem, was ge-
! wachsen ist, einschließlich des Fallobstes an den Straßen
i und Wegen; auch es mutz restlos der menschlichen Er-
! nährung zugeführt werden , ...
j Die Kreis- und Bezirkskommunaibehorden haben sich
i infolgedessen damit einverstanden erklärt, daß das Fall-
! obst an den ihrer Vexwaltung unterstehenden Straßen
! und Wegen durch die Schulen bis zum Verkauf der
^ Bäume aufgesammelt werden darf um zur Geleeverar-
( ohne höhere Genehmigung dritten Personen nicht mitge-
i teilt werden.
Die Herren Bürgermeister und Gutsoorsteher haben
die Zählung in derselben Weise vorzunehmen wie die
Viehzählung am 1. Juni d. Js. Ein Stück der Ge¬
meindeliste ist mit Vorschrift und Reinschrift der Zähl-
bezirkslisten bis zum 4. September bestimmt an mich
einzureichen.
Mit der Viehzählung erfolgt gleichzeitig eine Zählung
der Hühner einschließlich Hähne und Kücken und die
Zahl der Haushaltungsangehörigen der Hühnerhalter.
Als Haushaltungsangehörige zählen der Hühnerhalter
und sämtliche Personen im Haushalt desselben, die voll
beköstigt werden und in der Wohnung des Hühnerhalters
untergebracht sind, mit Ausnahme der Kriegsgefangenen
und Saisonarbeiter.
! Die Zahl der Hühner muß mit der in der Zählbe-
s zirksliste für die allgemeine Viehzählung festgestellten
! Zahl übereinstimmen. Sie umfaßt die Zahl sämtlicher
1 Hühner, Hähne und Kücken.
! Am Schlüsse der Eintragungen sind die Ergebniffe
^ der Spalten 3 und 4 zusammenzuzählen,
i Der Bedarf an Formularen wird den Herren Bürger¬
meistern und Gutsvorstehern in den nächsten Tagen
zugehen, sowohl für die allgemeine Viehzählung als
beitung durch die Kreissammelstelle weitergeleitet zu_ _ ,
werden Um möglichst gute Ergebnisse zu erhalten er- j auch für die Hühnerzählung zusammen. Sollten die
geht daher an die Ortssammelleiter die dringende Mahnung j Zählpapiere nicht bis zum 25. August eingegangen sein
und Bitte mit den Schulkindern auch diese Aufgabe zu oder nicht ausreichen, so ist unverzüglich an mich z«