Full text: Hünfelder Kreisblatt (1918)

Mit der wöchentlichen Gratis-Beilage vierseitiges illustriertes „Unterhaltungsblatt". 
Fernspsecher Nr. 42 
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ewschlietzlich Bringerlohn 1 Mark SV Psg., bei den Kaiserlichen 
Postanstalten 1 Mark 74 Psg. incl. Bestellgeld. Einzelne und 
Belagsnummern L 10 Pf«. 
Sonnabend den 31. August 1918. 
Perordunug über den Persand von Kohlrabi,. 
Amtlicher Teil. 
Verordnung. 
Auf Grund des § 4 b des Gesetzes über der den Be- 
Us^runtzszustand vom 4. 6. 1851 verordne ich für den 
Kreich des XI. Armeekorps: 
Den Offizieren und Beamten sämtlicher militä¬ 
rischer Polizeiftellen des Heimatgebietes, mit Aus¬ 
nahme von Bayern, verleihe ich bei Bornahme 
von Amtshandlungen innerhalb des Korpsbereichs 
die Rechte von Polizeibeamten und Hilfsbeamten 
der Staatsanwaltschaft. 
Cassel, den 6. August 191k. 
Der Stellvertretende Kommandierende General 
des XL Armeekorps 
Id Sir. 16072/18. v«u Kehler, 
Generalleutnant. 
Wird veröffentlicht. 
Hünfeld, den 22. August 1918. 
J.-Nr. 11127. Der c. Landrat: Ludwig. 
Auf Grund der §§ 4 und 7 der Verordnung über 
Gemüse, Obst und Südfrüchte wom 3. April 19i7 (R- 
G -Bl. S. 307) .wird bestimmt: 
§ 1. Kohlrabi darf mit Kraut nicht in den Handel 
gebracht werden. Soweit Kohlrabi von der Erzeuger- 
stclle auf kurze Entfernungen mit Fuhrwerk oder auf 
andere Weise, jedoch nicht mit der Bahn, an die Absatz¬ 
stelle, insbesondere auf öffentliche Märkte befördert wird, 
i ist der Absatz mit Kraut bis auf weiteres zugelaffen. 
I tz 2. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 16 der 
; Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 
l 3. April 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und 
j mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser 
j Strafen bestraft. Auch kann auf Einziehung der Vorräte 
i erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung be- 
i zieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder 
^ nicht. 
§ 3-. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver¬ 
kündigung in Kraft. 
Berlin, den 14. August 1918. 
Reichsstelle für Gemüse und Obst. 
Der Vorsitzende: I. V. gcz. Wilhelm. 
Wird veröffentlicht. 
Hünfeld, den 27. August 1918. 
Verordnung 
J.-Nr. '.1242. 
Der c. Landrat: Ludwig. 
gegen Lrrs Ansrodev unreifer Arlssseln. 
<tzänse«ufkaus. 
Der Frau Maria Dücker in Mackenzell ist die Erlaub- 
j nis erteilt worden, innerhalb des Kreises Hünfeld lebende 
I und geschlachtete Gänse aufzukaufen und lebende Gänse 
an Einwohner des Kreises weiter zu verkaufen. Die 
Einwohner des Kreises, die Gänse beim Kreis bestellt 
j hatten und sie vom Kreise wie schon bekannt gegeben 
j nicht erhalten können, können Gänse von der Frau 
I Dücker beziehen. 
' Hünfeld, den 23. August 1918. 
> J.-Nr. 10785. , Der c. Landrat: Ludwig. 
Betrifft: Handel mit Obst und Gemüse. 
! Als Sammelstellenleiter für Obst und Gemüse ist 
j weiter zugelaffen worden Franz Josef Gatterdam in 
> Morles, (siehe Kreisblattbekannimachung vom 28. Juni 
! Nr. 8712 Kreisblatt Nr. 81). 
! Hünfeld. den 28. August 1918. 
j Nr. 11355.* Der c. Landrat: Ludwig. 
Oelschlageu. 
Es liegt Anlaß vor. erneut auf die gegen das Aus- 
rodeu unreifer Kartoffeln unterm 4. Juli 1917 ergangene 
Verordnung hinzuweisen; sie wird hiermit nochmals zur 
Kenntnis gebracht mit dem Hinweis, daß sie für die 
ganze Dauer des Krieges Gültigkeit behält. 
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 
1914 betr. Erklärung des Kriegszustandes, des Artikels 
68 der Reichsverfassüng, der §8 4 und 9 des preußischen 
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
und des Gesetzes vom 11. 12. 1915 betr. Abänderung 
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicher¬ 
heit für die Dauer des Krieges folgendes: 
§ 1. 
Das Roden (Ausmachen) unreifer Kartoffeln ist ver¬ 
boten. 
8 2- 
Die unteren Verwaltungsbehörden (Landrate, Bezirks- 
Direktoren, Kreisamtmänner, Magistrate usm.) sind ver- 
i pflichtet, bis spätestens den 1. September einen Zeitpunkt 
j ju bestimmen, vor dem in ihrem Bezirk das Roden 
stlusmachen) der Spätkvrtoffeln überhaupt verboten ist. 
Es ist dabei zulässig, diesen Zeitpunkt für einzelne Teile 
des Bezirks, sowie je nach Höhenlage, Bodenbeschasfen- 
heit und Kartoffelarten verschieden festzusetzen, auch auf 
Antrag im Einzelfalle Ausnahmen zu gestatten. 
8 3- 
I Es ist verboten, Kartoffeln, deren Roden (AuSmachen) 
F nach § 1 und § 2 verboten ist, abzusetzen oder anzu- 
Neh'men. 
8 4. 
s. Wer den Vorschriften der §§ 1—3 zuwiderhandelt, 
wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder beim Vorliegen 
Mindernder Umstände mit Hast oder mit Geldstrafe bis 
zu 1500 Mark bestraft. 
8 5. 
, Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkün¬ 
digung in Kraft. 
Cassel, den 4. August 1918. 
Der Stellvertretende Kommandierende General 
des XI. Armeekorps 
^ Nr. 2559/18 von Kehler. 
Generalleutnant. ! 
Wird veröffentlicht. 
Als Zeitpunkt für das Verbot des Ausrodens von i 
Kartoffeln ist für den Kreis Hünfeld der 20. September ' 
ststgesetzt worden. Nach den Bestimmungen des Kriegsministeriums ist 
Hünfeld, den 29. August 1918. sämtlicher Flachs, auch alte Bestände, beschlagnahmt, 
J-Nr. 11160. Der c. Landrat: Ludwig. einerlei ob der Flachs roh, geröstet oder bearbeitet ist. 
Es wird versucht, ohne Oelschlagscheine, die vom 
Landratsamt ausgestellt werden, Oel aus Raps oder 
Leinsamen schlagen zu lassen. Ich mache darauf auf¬ 
merksam, daß ohne Schlagschein bei den Oelmühlen ein¬ 
gelieferte Oelsaaten der Beschlagnahme unterliegen. Die 
Ausgabe von Oelschlagscheinen wird noch bekannt gegeben. 
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher wollen 
Vorstehendes zur Kenntnis der Gemeindeangehörigen 
bringen. 
Hünfeld, den 26. August 1918. 
Nr. 777 KK. Der c. Landrat Ludwig. 
Ziegen- und Zieger,fleischausfuhr. 
Alle seither auf dem Landratsamt ausgestellten Ge- 
j nehmigungcn zur Ausfuhr von Ziegen und Ziegenfleisch 
I werden hiermit für ungültig erklärt. In Zukunft wird 
i die Ausfuhrgenehmigung nur noch auf dem Frachtbrief 
\ oder der Pakeradresse erteilt werden. Ebenso wird es bei 
! Ausfuhrgenehmigungen für Kartoffeln gehandhabt werden. 
Hünfeld, den 24. August 1918. 
I J.-Rr. 11254. Der c. Landrat: Ludwig. 
Flachsverkauf. 
GinrückungSgebührc« betragen für die S- gespaltene Petit-Zeile »der 
deren Raum 10 Psg., im amtlichen Teile 20 Pfg., Reklamen 20 Psg. 
Bei mehr wie zweimaliger Wiederholung Derselben Anzeige mit 
angemessenem Rabatt. 
44. Jahrgang. 
Der Flachs darf nur an amtliche Aufkäufer der Kricgs- 
flachsbaugesellschaft verkauft und geliefert werden. 
Als amtliche Aufkäufer für den Kreis Hünfeld sind 
Herr Ph. Hoffmann-Großenlüder und 
„ Carl Freudenthal-Tann bestellt. 
Hünfeld, den 23. August 1918. 
J.-Rr. 11150 Der c. Landrat Ludwig. 
Lokales und provinzielles. 
Merkblatt für den LI. August. 
Sonnenaufgang 6°* ]j Mondaufgang 12'° V. 
Sonnenuntergang 7°' II Monduntergang 5" N. 
1821 Hermann o. Helmboltz geb. — 1864 Ferdinand Lasfalle 
gest. — 1870 Sieg der Deutschen bei Noisseville. — 1883 Schrift¬ 
steller Levin Schücking gest. — 1914 Festung Gioet besetzt. — 1915 
Luzk erobert. 
□ Brennspiritus. Vom 1. September d. I. an dürfen 
nach einer Bekanntmachung der Reichsbranntweinstelle bis 
aut weiteres monatlich wieder 25 Hundertteile derjenigen 
Menge, die durchichnittlich monatlich vom l. Oktober 1914 
bis 30. September 1915'für häusliche Zwecke (Flnschen- 
spiritus) verbraucht worden ist, zu denselben Zwecken in 
den Verkehr gebracht werden. Von diesen 25 Hundert- 
teilen werden 20 Hunderlteile zum Preise von 55 Pfen'ig 
für das Liter ausschlietzlick Glas gegen Bezugsmarken, die 
von den Kommnnalnerbänden ausgege er werden, der Rest 
von 5 Hundertterlen zum Preise von 2 yJiarf für das Liter 
ausichliehlich Glas ohne Bezugsmarken geliefert. Der 
Spiritus znm Preise von 55 Pfennig für das Liter ist 
ansschlietzlich zur Befriedigung des Bedürfnisses minder¬ 
bemittelter Personen bestimmt, die ihn zu Koch-, Heiz- 
und Leuchtzwecken benötigen, und denen Elektrizität, Gas 
oder Petroleum nicht zur Verfügung steht, sowie zur 
Deckung des Bedarfs von Personen, die den Spiritus für 
Zwecke der Kranken- und Säuglingspflege unbedingt ge¬ 
brauchen. Gewerbetreibende, die vollständig vergällten 
Branntwein zur Verarbeitung im eigenen Betriebe be¬ 
nötigen, haben sich zur Erlangung der erforderlichen Be¬ 
zugsmarken wie bisher an die Grosti ertriebsstellen zu 
wenden. Bezugsmarken, die den Kommmialbehörden über¬ 
lasten sind, sind zur Befriedigung gewerblicher Bedürfnisse 
nicht bestimmt. Den Gewerbetreibenden gleichgestellt sind: 
Apotheken, Drogisten, Krankenhäuser, Lazarette, Nrzte, 
Hebammen, Desinfektoren, landwirtschaftliche Betriebe und 
Darlehnskassen, Behörden, Geistliche und Lehrer. , 
— Zum Wiederaufbau des Handwerks. ' Schon 
mehrere Male fanden hier, besonders im Gesellenvereine, 
Versammlungen statt, die sich mit dem Wiederaufbau 
des Handwerks beschäftigten. Es wurde froh begrüßt, 
daß das Handwerk, vom Krieg so hart getroffen, nun¬ 
mehr zur Selbsthilfe schreitet durch Organisation des 
„Deutschen Handwerks". Am vergangenen Sonntagabend 
konnte nun der Gesellenpräses mit den gedruckten Satzungen, 
die vom Handwerksamt Fulda übersandt worden waren, 
vor die Meister der einzelnen Handwerke der Stadt 
Hünfeld hintreten. Danach gestaltet sich die Organisation 
wie folgt: Die Vertretung der Handwerkskammern 
Deutschlands übernimmt der deutsche Handwerks- und 
Gewcrbekamniertag Hannover mit dem Sitz in Hannover. 
Unsere Handwerkskammer ist in Cassel. Sie hat die Ver¬ 
tretung der Innungen und Gewerbevereine des Regie¬ 
rungsbezirks Cassel, Waldeck und Pyrmont. Der Hand¬ 
werkskammer Cassel untersteht wieder das Handwerks¬ 
amt Fulda. Sitz Fulda, das die Organisationen des 
Handwerks der Kreise Fulda, Gersfeld, Hünfeld und 
Rotenburg vertritt. Zum Handwerksamt Fulda gehört 
dann schließlich die Handwerksoertretung des Kreises 
Hünfeld, Sitz Hünfeld, die die Organisationen des Hand¬ 
werks der Stadt und des Kreises Hünfeld vertritt. F. s. 
*** Nüst, 28. August. Mit dem 1. September scheidet 
ein schätzenswertes Mitglied unserer Gemeinde aus der 
Gemeindevertretung aus. Herr Bürgermeister Einil 
Seng tritt nach einer bald 35 jährigen Amtszeit von 
seiner Stellung als Bürgermeister zurück. Gesundheits¬ 
rücksichten veranlassen den Scheidenden zu diesem Schritt. 
Die herzlichsten Wünsche der Gemeindemitglieder, denen 
er in jahrelanger treuer Arbeit und Pflichterfüllung seine 
beste Kraft widmete, begleiten unfern Herrn Bürgermeister. 
Möge auch ihm nach einem glücklichen ehrenvollen Frieden 
ein zufriedener, langer Lebensabend beschieden sein. 
(:) Hünhan, 29. August. Der Grenadier Robert 
Schmitt, Sohn des Landwirts Konstantin Schmitt 
von hier wurde auf dem westlichen Kriegsschauplatz mit 
dem Eisernen Kreuz ausgezeichnet. Derselbe wurde am 
11. August verwundet. 
(!) R a s d o r f, 28. August. Dem Garde-Ulan Gefreiten 
Joseph Kiel, Sohn des Kaufmanns I. A. Kiel, wurde 
die Finnische Freiheitsmedaille 1. Klaffe verliehen. 
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