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Mit der wöchentlichen Gratis-Beilagc vierseitiges illustriertes „Unterhaltungsblatt".
wöchentlich 3mal: Dienstag, Donnerstag u. Sonnabend
wird bereu» Abends zuvor versandt dezw. ansgelragcn.
Anzeigen für die nächste Nr. werden am Tage der Ausgabe des
Blattes bis spätestens Vormittags 10 Ubr erbeten.
Bezugspreis mit dem vierseitigen illustrierten „llnterhalturigSbtatt*
einschließlich Brinaerlohn 1 Mark 50 Pfg., bei den Kaiserlichen
Postanstalten 1 Marl 74 Psg. incl. Bestellgeld. Einzelne und
BelagSnummcrn ä 10 Psg.
M 120.
Fernsprecher Nr. 42.
Sonnabend den 5. Oktober 1918.
i
Dis TQDS dsr Aerfe
bringen dem Landwirt Arbeit,
aber auch ertragreiche Ernte.
Umsonst wäre seine Mühe, wenn
der Zeinde Uebermacht siegte.
Der deutsche Lauer von echtem
Schrot und Üorn darf nicht gleich¬
gültig bleiben, wenn deutscher
Heldenarbeit guter Ertrag be-
schieden sein soll. Deutscher Lauer,
sorge bei der O.Uriegs-Knlethe für
eine reiche Ernte deutscher vaiki a ft.
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung
Nr. IV. I. 761/10. 18. fl. R. A-,
l bSirefferrd BeschlsgnshMe von
Wirk- rrrrd StrickgarneN aus
Kunftwoüe.
Vom 1. Osttober 1918.
Nachstehende Betannimachnng ioipd auf Ersuchen des König¬
lichen Kriegsministeriunis hierdurch mit dem Bemerken zur aii-
gemciueu Kenntnis gebracht, ^dass jede Zuwiderhandlung nach
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der
Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom
Handel vvni 23. September 1615 (Reichs-Gesetzbl. S. 603)
untersagt werden.
8 l-
Von der Vskanntmachung betroffene Gegenstände.
.Bon dieser Bekanntmachung ivcrdeu betroffen:
1. Webgarne, Trikotgarue,^Wirkaarne und Strickgarne aus
Amstwolle, gleichviel, vü sie ohne oder nrit Zusatz irgend-
lvelcher anderer jauch kunstseideuer) Spinnstoffe hergesi lll sind,
einschließlich der aus ausländischen Rohstoffen hcrgestelltc»,
sowie der aus dein Auslande eiugeführten Garne.
2. Abfälle und Abgänge aller Art aus den unter l ge¬
nannten Garnen.*)
Ausgenommen von dieser Bekanntmachung sind aile Garne»
die bereits durch die Bekanntmachung llir. W. I. 761/12. 15.
K. R. A. vom 3l. Dezember 1915/Rr. IV. I. 1680/10. 17.
K. R. A. vom 1. Dezember 1917 betreffend Beraußerungs-, Ver-
arbeilungs- und Betvegungsvcrbot sür Web-, Trikot-, Wirk-
nnd Strickgarne, die Bekanntmachung Nr. W. II. 2700/2. 17.
K.R. A. vom 1. April 1917/Nr. W. II. 2700/12. ¥7. K. R. A.
vom 1. Februar 1918 betreffend Beschlagnahme baumwollener
Eninnstosse und Gcirnr (Spinn- und Webverbot), und die Be¬
kanntmachung Nr. IV. III. 3000 9. 16. K. N. A. vom 10. No¬
vember 1916 /Nb. IV. lll. 3900/6. 17. K. N. A. vom 4. August
1917 betreffend Beschlagnahme von Flachs und Hanfstroh,
B,st?asern und von Erzeugnissen aus Bastfaferti betroffen
derben.
8 -•
Beschlagnahme.
W Die tun dieser Bekanntmachung betroffenen. i de
werden hiermit beschlagnahmt.
8 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
st Tie Beschlagnahme hat die Wirkung, baß die Bor«atme
von Verändeningeu an den von ihr berührten Gegenstün. en
verboten ist und rcchtsgesck-äftliche Verfügungen über sie nichtig
#>». Den rechtsgeschästlichen Verfügungen stehen Verfügungen
gleich, die -im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest«
^llziehung erfolgen.
ff 8 1.
Ausnahmen von der Beschlag rahme.
Ausgenommen von der Beschlagnahme sind von dieser
^sanntmachniig betroffene Strickgarne **),
, *) Tie Meldepflicht der von dieser Bekannt»,achnng be-
sstAenen Garne ist durch die Bekanntmachung Nr. A. A.
16. K. R. A., betreffend Bestandserheb»nq von tierischen
Nb pflnuzlick)en Spinnstoffen usw. vonr 3l. Mai 1916 und die
oiachtragsbekanntmachnng Nr. IV. M. 67/10. 18. K. R. A. vom
Oktober 1918 geregelt.
**) Für diejenigen Strickgarne, die unter die Bekannt¬
machung Nr. W. I. 761/12. 15. K. R. A. / W. I. 1680/10. 17.
A R.A., vd^ Nr. IV. II. 2700/2. 17. K. R. Ä. / W. II. 2700/12.
'• ft'. R. A. fallen, gelten die Bestimmungen dieser Belaunt-
-aachungen fort.
1. die sich in Haushaltungen oder hausgewerblichen Be¬
trieben zum Ztvecke der Verarbeitung in diesen befinden;
2. die sich beim Inkrafttreten der Bekanntmachung bereits
in handelsfertiger Aufmachung für den Kleinverkauf in
Warenhäusern Und sonstigen offenen Ladengeschäften be¬
finden.
8 5:
Beraußerungs- und Lieferungserlaubnls.
Troß der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Liefe¬
rung der beschlagnahmten Gegenstände an die Kciegswollbedarf
Aktiengesellschaft, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 1—6, er¬
laubt.
lieber jede Veräußerung von Garnen wird von der
Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft ein Veräußerungsschein in
dreifacher Ausfertigung ansgestellt. Die tzanptausfertigung
hat der Veräußerer an das Webstoff Meldeamt der Krregss«
Rohstoff-Ableilnng des König!/ Preußischen Kriegsministeriums,
Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, unterschrieben und mit
Firmenstempel versehen, unverzüglich einzusenden. Neben-
ansfertignng 2 behält die Kricgslvollbedarf Äk.i'ngesellschaft,
Nebenansferügnng 3 hat der Veräußerer als Beleg aufznbe-
wah:c».
8 6.
Verarbeitnngserlaubnis.
Troß der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der von dieser
Bekanntmachung betroffenen Gegenstände zur Herstellung solcher
Halb- und Fertigerzeugnisse gestattet, deren Anfertigung. von
der Kriegs-Rohstoff-Wteilnng des Königlich Preußischen Kriegs-
niinisteriums nachweislich genehmigt worden ist. Der Nach¬
weis dieser Genehmigung ist vom Verarbeiter der Rohstoffe durch
einen amtlichen Belegschein zu führen, der von der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung, Wollbedarfs-Prüfungsstelle, des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums mit Genehmigungsvermerk ver¬
sehen ist.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen beschlagnahmten
Garne» die sich beim Inkrafttreten der Bekanntmachung bereits
in Verarbeitung befinden, dürfen weiterverarbeitet werden.
8 7.
Enteignung.
Bei Zurückhalten der von dieser Bekanntmachung betroffenen
Gegenstände ist Enteignung zu gewärtigen.
8 8.
Freigaben.
Nach Ablehnung eines Ankaufes durch die Kriegsivvllbedarf
Aktiengesellschaft (8 5) können für die abgelehnten Mengen
Anträge auf Freigabe gestellt werden.
Tie freigegebenen Mengen sind gesondert von den übrigen
zu halten.
Tie Anträge sind (unter genauer Angabe der abgelehnten
Mengen und Einsendung eines Musters) an die Kriegs-Rohstoff-
Abteilnng des Königlich Preußischen Kriegsininisterrums,
Sektion IV. I, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten,
welche für die Entscheidung zuständig ist.
8 9.
Ausnahmen.
Ausnahmen können von der Äriegs-Nohstoff-Abteilimg des
Königlich Preußischen Kriegsininisteriums bewilligt werden.
8 io.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung be¬
treffen, sind mit der Kopfschrift „Beschlagnahme von Knnst-
wollgarnen" an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsniinisterinms, Sektion W. I, Berlin SW 48,
Verl. Hedemannstr. 10, zu richten.
8 11.
Inkrafttreten.
Tiefe Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft.
Cassel, den 1. Oktober 1918.
Ter Stellv. Kommandierende General
des XI. Armeekorps
von Kehler,
Generalleutnant.
Wird veröffentlicht.
Hünfeld, den 1. Oktober .1918.
J.-Nr. 12559. Der Landrat: Ludwig.
Taatkartoffcln.
Nach der Verordnung vom 2. 9. 1918 (R.-G.-Bl. S.
1093) dürfen nur Kartoffel-Erzeuger, Kommunalvcrbände
oder landwirtschaftliche Ber'ufsvertretungeu (Laudwirt-
schastskammern und die Saatstelle der Deutschen Land-
wirtschastsgesellschast in Berlin) Saatkartoffeln an solche
Personen äbsetzen, die sie selbst zur Aussaat verwenden
wollen.
Innerhalb des Kreises dürfen Kartoffelerzeuger Saat-
karloffeln gegen Bezugsschein, den der Bürgermeister
erteilt, an solche Personen absetzen, die die Saatkartoffeln
zur Aussaat verwenden wollen. Die Bürgermeister und
Gutsvorsteher haben zu den Bezugsscheinen die Formu¬
lare zu den Kartoffelbezugsscheinen für Versorgungsbe¬
rechtigte zu verwenden. Dem Wort Kartoffelbezugsschein
ist das Wort „Saat" vorzusetzen. Die erteilten Saat-
kartoffelbezugsscheine sind in die Kartoffelbezugsscheinliste
aufzunehmen. Dabei sinll die zur Saat bestimmten Kar¬
toffeln hierin ausdrücklich als Saatkartoffeln zu bezeichnen.
Es ist darauf zu achten, daß nicht mehr als die für die
Ei«riilknugSgebühreu betragen für die 5-gespaltene Petit-Zecke oder
bereu Raum 10 Pfg., im amtkicheu Teile 20 Pfg., Reklamen 20 Psg.
Bei mehr wie zweimaliger Wiederholung derselben Anzeige mit
angemesfeneui Rabatt. .. -
44. Jahrgang.
Saat freigegebenen Mengen (10 Zentner für den Morgen)
nach der Herbstkartoffelanbaufläche 1918 in den Bezugs¬
schein eingetragen werden.
Der liefernde Landwirt hat die abgegebenen Saatkar¬
toffeln in der Kartoffelliste als Saatkartoffeln ausdrücklich
zu bezeichnen und die Quittungsabschnitte von den Be¬
zugsscheinen aufzubewahren.
In einen anderen Kreis dürfen Saatkartoffeln nur
geliefert werden, wenn die Lieferung an Kartoffelanbauer
auf Grund eines schriftlichen Vertrages erfolgst der von
mir genehmigt worden ist. Der Vertrag muß bis J 5.
11. 1918 abgeschlossen, der Antrag auf Genehmigung
des Vertrages muß bis spätestens 25. 1t. 18 gestellt sein.
Voraussetzung für die Genehmigung solcher Verträge isst
daß eine Bescheinigung des Kommunaloerbandes, in dem
die Kartoffeln zur Aussaat verwendest werden sollen,
darüber beigebracht wird, daß die Kartoffeln zur Deckung
des Saatgutbedarfs des Erwerbers erforderlich sind.
Ferner dürfen die Richtpreise sür Saatkartoffeln nicht
überschritten werden. Es darf höchstens die Hälfte der
nach der Karloffelwirtschastskarte ablieferungspflichligen
Kartoffelmenge als Saatkartoffeln geliefert werden. Bei
dem Verkehr mit Saatkartoffeln sind der Handel und
landwirtschaftliche Vereinigungen nur als Vermittler zu¬
gelassen (s. Bekanntmachung vom 16. 9. 1918 — 12147 —
in Nr. 114 des Kreisblattes).
Auf Grund genehmigter Verträge können Kartoffeln
auch nach dem 25. 11. 1918 geliefert werden.
Hünfeld. den 1. Oktober 1918.
J.-Nr. 12894 Der Landrat: Ludwig.
Gänse.
Der Frau Maria Hügues in Hünhan, ist die Er¬
laubnis erteilt worden, innerhalb des Kreises Hünfeld
lebende und geschlachtete Gänse auszukaufen und lebende
und geschlachtete Gänse an Einwohner des Kreises weiter
zu. verkaufen. Einwohner des Kreises, die Gänse beim
Kreise bestellt hatten, und sic vom Kreise, wie ir^on be¬
kannt gegeben, nicht erhalten können, können Gänse von
Frau Maria Hügues in Hünhan beziehen.
Hünfeld, den i. Oktober 1918.
Nr. 12779 Der Landrat: Ludwig.
Anordnung betreffend Molkerei-Anschluß
der Gemeinden Rückers, Nüst und Sargenzell.
Auf Grund des § 14 der Bundesratsverordnung über
Spesseselte vom 20. Juli 1916 (R.-G.-BI. S. 755) der
Ziffer II der dazu ergangenen Preuß. Ausführungsan¬
weisung vom 22. Juli 1916, der Grundsätze der Reichs¬
stelle für Speisefette zu der Verordnung vom 20. Juli 1916,
sowie auf Grund des § 7 der Verordnung des Staats¬
sekretärs des Kriegsernährungsamts vom 3. November
1917 über die Bewirtschaftung von Milch und den Ver¬
kehr mit Milch, R.-G.-Bl. S. 1005, ferner der Anord¬
nung der Reichsstelle für Speisefette vom 8. November
1917 zu vorgenannter Verordnung, Reichsanzeiger Nr.
266, sowie der Preuß. Aussührungsanweisung vom 18.
November 1917 zur Verordnung vom 3. November 1917
und zu der vorgenannten Anordnung der Reichsstelle
für Speisefette und schließlich auf Grund der Anordnung
des Reg.-Präsidenten in Cassel vom 7. September 1916
in Nr. 111 des Kreisblattes, ivird für die Bezirke der
Gemeinden Rückers, Nüst und Sargenzell mit Wirkung
vom 7. Oktober 1918 angeordnet:
§ 1. Sämtlich» Besitzer von Milchkühen in den Ge¬
meinden Rückers, Nüst und Sargenzell haben die in ihren
Wirtschaften gewonnene gesamte Milch mit Ausnahme
der für die eigene Haushaltung nach der Verordnung
vom 12. Dezember 1917 in Nr. 149 bezw. vom 10.
September 1918 in Nr. 112 des Kreisblattes ihnen zu¬
stehenden Mengen, an die Genossenschafts-Molkerei in
Fulda zu liefern.
ß 2. Die Molkerei wird die eingeliefeAe Vollmilch nach
ihrem Fettgehalt vergüten. Sie bezahlt für jedes Fett¬
prozent 13 '/s Pfg., sodaß also der Preis für das Liter
Vollmilch mit einem Fettgehalr von 3 °/o 40°Pfg. beträgt.
Der Preis versteht sich frei Molkerei. Die Molkerei muß
jede in guter Beschaffenheit gelieferte Milch abnehmen
und der jeweiligen Bewertung entsprechend, wie oben
angegeben, bezahlen.
§ 3. Die Molkerei muß den Milchliefercrn auf Ver-