Full text: Hünfelder Kreisblatt (1918)

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Mit der wöchentlichen Gratis-Beilagc vierseitiges illustriertes „Unterhaltungsblatt". 
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wird bereu» Abends zuvor versandt dezw. ansgelragcn. 
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Blattes bis spätestens Vormittags 10 Ubr erbeten. 
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einschließlich Brinaerlohn 1 Mark 50 Pfg., bei den Kaiserlichen 
Postanstalten 1 Marl 74 Psg. incl. Bestellgeld. Einzelne und 
BelagSnummcrn ä 10 Psg. 
M 120. 
Fernsprecher Nr. 42. 
Sonnabend den 5. Oktober 1918. 
i 
Dis TQDS dsr Aerfe 
bringen dem Landwirt Arbeit, 
aber auch ertragreiche Ernte. 
Umsonst wäre seine Mühe, wenn 
der Zeinde Uebermacht siegte. 
Der deutsche Lauer von echtem 
Schrot und Üorn darf nicht gleich¬ 
gültig bleiben, wenn deutscher 
Heldenarbeit guter Ertrag be- 
schieden sein soll. Deutscher Lauer, 
sorge bei der O.Uriegs-Knlethe für 
eine reiche Ernte deutscher vaiki a ft. 
Amtlicher Teil. 
Bekanntmachung 
Nr. IV. I. 761/10. 18. fl. R. A-, 
l bSirefferrd BeschlsgnshMe von 
Wirk- rrrrd StrickgarneN aus 
Kunftwoüe. 
Vom 1. Osttober 1918. 
Nachstehende Betannimachnng ioipd auf Ersuchen des König¬ 
lichen Kriegsministeriunis hierdurch mit dem Bemerken zur aii- 
gemciueu Kenntnis gebracht, ^dass jede Zuwiderhandlung nach 
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der 
Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom 
Handel vvni 23. September 1615 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) 
untersagt werden. 
8 l- 
Von der Vskanntmachung betroffene Gegenstände. 
.Bon dieser Bekanntmachung ivcrdeu betroffen: 
1. Webgarne, Trikotgarue,^Wirkaarne und Strickgarne aus 
Amstwolle, gleichviel, vü sie ohne oder nrit Zusatz irgend- 
lvelcher anderer jauch kunstseideuer) Spinnstoffe hergesi lll sind, 
einschließlich der aus ausländischen Rohstoffen hcrgestelltc», 
sowie der aus dein Auslande eiugeführten Garne. 
2. Abfälle und Abgänge aller Art aus den unter l ge¬ 
nannten Garnen.*) 
Ausgenommen von dieser Bekanntmachung sind aile Garne» 
die bereits durch die Bekanntmachung llir. W. I. 761/12. 15. 
K. R. A. vom 3l. Dezember 1915/Rr. IV. I. 1680/10. 17. 
K. R. A. vom 1. Dezember 1917 betreffend Beraußerungs-, Ver- 
arbeilungs- und Betvegungsvcrbot sür Web-, Trikot-, Wirk- 
nnd Strickgarne, die Bekanntmachung Nr. W. II. 2700/2. 17. 
K.R. A. vom 1. April 1917/Nr. W. II. 2700/12. ¥7. K. R. A. 
vom 1. Februar 1918 betreffend Beschlagnahme baumwollener 
Eninnstosse und Gcirnr (Spinn- und Webverbot), und die Be¬ 
kanntmachung Nr. IV. III. 3000 9. 16. K. N. A. vom 10. No¬ 
vember 1916 /Nb. IV. lll. 3900/6. 17. K. N. A. vom 4. August 
1917 betreffend Beschlagnahme von Flachs und Hanfstroh, 
B,st?asern und von Erzeugnissen aus Bastfaferti betroffen 
derben. 
8 -• 
Beschlagnahme. 
W Die tun dieser Bekanntmachung betroffenen. i de 
werden hiermit beschlagnahmt. 
8 3. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
st Tie Beschlagnahme hat die Wirkung, baß die Bor«atme 
von Verändeningeu an den von ihr berührten Gegenstün. en 
verboten ist und rcchtsgesck-äftliche Verfügungen über sie nichtig 
#>». Den rechtsgeschästlichen Verfügungen stehen Verfügungen 
gleich, die -im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest« 
^llziehung erfolgen. 
ff 8 1. 
Ausnahmen von der Beschlag rahme. 
Ausgenommen von der Beschlagnahme sind von dieser 
^sanntmachniig betroffene Strickgarne **), 
, *) Tie Meldepflicht der von dieser Bekannt»,achnng be- 
sstAenen Garne ist durch die Bekanntmachung Nr. A. A. 
16. K. R. A., betreffend Bestandserheb»nq von tierischen 
Nb pflnuzlick)en Spinnstoffen usw. vonr 3l. Mai 1916 und die 
oiachtragsbekanntmachnng Nr. IV. M. 67/10. 18. K. R. A. vom 
Oktober 1918 geregelt. 
**) Für diejenigen Strickgarne, die unter die Bekannt¬ 
machung Nr. W. I. 761/12. 15. K. R. A. / W. I. 1680/10. 17. 
A R.A., vd^ Nr. IV. II. 2700/2. 17. K. R. Ä. / W. II. 2700/12. 
'• ft'. R. A. fallen, gelten die Bestimmungen dieser Belaunt- 
-aachungen fort. 
1. die sich in Haushaltungen oder hausgewerblichen Be¬ 
trieben zum Ztvecke der Verarbeitung in diesen befinden; 
2. die sich beim Inkrafttreten der Bekanntmachung bereits 
in handelsfertiger Aufmachung für den Kleinverkauf in 
Warenhäusern Und sonstigen offenen Ladengeschäften be¬ 
finden. 
8 5: 
Beraußerungs- und Lieferungserlaubnls. 
Troß der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Liefe¬ 
rung der beschlagnahmten Gegenstände an die Kciegswollbedarf 
Aktiengesellschaft, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 1—6, er¬ 
laubt. 
lieber jede Veräußerung von Garnen wird von der 
Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft ein Veräußerungsschein in 
dreifacher Ausfertigung ansgestellt. Die tzanptausfertigung 
hat der Veräußerer an das Webstoff Meldeamt der Krregss« 
Rohstoff-Ableilnng des König!/ Preußischen Kriegsministeriums, 
Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, unterschrieben und mit 
Firmenstempel versehen, unverzüglich einzusenden. Neben- 
ansfertignng 2 behält die Kricgslvollbedarf Äk.i'ngesellschaft, 
Nebenansferügnng 3 hat der Veräußerer als Beleg aufznbe- 
wah:c». 
8 6. 
Verarbeitnngserlaubnis. 
Troß der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der von dieser 
Bekanntmachung betroffenen Gegenstände zur Herstellung solcher 
Halb- und Fertigerzeugnisse gestattet, deren Anfertigung. von 
der Kriegs-Rohstoff-Wteilnng des Königlich Preußischen Kriegs- 
niinisteriums nachweislich genehmigt worden ist. Der Nach¬ 
weis dieser Genehmigung ist vom Verarbeiter der Rohstoffe durch 
einen amtlichen Belegschein zu führen, der von der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung, Wollbedarfs-Prüfungsstelle, des Königlich 
Preußischen Kriegsministeriums mit Genehmigungsvermerk ver¬ 
sehen ist. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen beschlagnahmten 
Garne» die sich beim Inkrafttreten der Bekanntmachung bereits 
in Verarbeitung befinden, dürfen weiterverarbeitet werden. 
8 7. 
Enteignung. 
Bei Zurückhalten der von dieser Bekanntmachung betroffenen 
Gegenstände ist Enteignung zu gewärtigen. 
8 8. 
Freigaben. 
Nach Ablehnung eines Ankaufes durch die Kriegsivvllbedarf 
Aktiengesellschaft (8 5) können für die abgelehnten Mengen 
Anträge auf Freigabe gestellt werden. 
Tie freigegebenen Mengen sind gesondert von den übrigen 
zu halten. 
Tie Anträge sind (unter genauer Angabe der abgelehnten 
Mengen und Einsendung eines Musters) an die Kriegs-Rohstoff- 
Abteilnng des Königlich Preußischen Kriegsininisterrums, 
Sektion IV. I, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten, 
welche für die Entscheidung zuständig ist. 
8 9. 
Ausnahmen. 
Ausnahmen können von der Äriegs-Nohstoff-Abteilimg des 
Königlich Preußischen Kriegsininisteriums bewilligt werden. 
8 io. 
Anfragen und Anträge. 
Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung be¬ 
treffen, sind mit der Kopfschrift „Beschlagnahme von Knnst- 
wollgarnen" an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich 
Preußischen Kriegsniinisterinms, Sektion W. I, Berlin SW 48, 
Verl. Hedemannstr. 10, zu richten. 
8 11. 
Inkrafttreten. 
Tiefe Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft. 
Cassel, den 1. Oktober 1918. 
Ter Stellv. Kommandierende General 
des XI. Armeekorps 
von Kehler, 
Generalleutnant. 
Wird veröffentlicht. 
Hünfeld, den 1. Oktober .1918. 
J.-Nr. 12559. Der Landrat: Ludwig. 
Taatkartoffcln. 
Nach der Verordnung vom 2. 9. 1918 (R.-G.-Bl. S. 
1093) dürfen nur Kartoffel-Erzeuger, Kommunalvcrbände 
oder landwirtschaftliche Ber'ufsvertretungeu (Laudwirt- 
schastskammern und die Saatstelle der Deutschen Land- 
wirtschastsgesellschast in Berlin) Saatkartoffeln an solche 
Personen äbsetzen, die sie selbst zur Aussaat verwenden 
wollen. 
Innerhalb des Kreises dürfen Kartoffelerzeuger Saat- 
karloffeln gegen Bezugsschein, den der Bürgermeister 
erteilt, an solche Personen absetzen, die die Saatkartoffeln 
zur Aussaat verwenden wollen. Die Bürgermeister und 
Gutsvorsteher haben zu den Bezugsscheinen die Formu¬ 
lare zu den Kartoffelbezugsscheinen für Versorgungsbe¬ 
rechtigte zu verwenden. Dem Wort Kartoffelbezugsschein 
ist das Wort „Saat" vorzusetzen. Die erteilten Saat- 
kartoffelbezugsscheine sind in die Kartoffelbezugsscheinliste 
aufzunehmen. Dabei sinll die zur Saat bestimmten Kar¬ 
toffeln hierin ausdrücklich als Saatkartoffeln zu bezeichnen. 
Es ist darauf zu achten, daß nicht mehr als die für die 
Ei«riilknugSgebühreu betragen für die 5-gespaltene Petit-Zecke oder 
bereu Raum 10 Pfg., im amtkicheu Teile 20 Pfg., Reklamen 20 Psg. 
Bei mehr wie zweimaliger Wiederholung derselben Anzeige mit 
angemesfeneui Rabatt. .. - 
44. Jahrgang. 
Saat freigegebenen Mengen (10 Zentner für den Morgen) 
nach der Herbstkartoffelanbaufläche 1918 in den Bezugs¬ 
schein eingetragen werden. 
Der liefernde Landwirt hat die abgegebenen Saatkar¬ 
toffeln in der Kartoffelliste als Saatkartoffeln ausdrücklich 
zu bezeichnen und die Quittungsabschnitte von den Be¬ 
zugsscheinen aufzubewahren. 
In einen anderen Kreis dürfen Saatkartoffeln nur 
geliefert werden, wenn die Lieferung an Kartoffelanbauer 
auf Grund eines schriftlichen Vertrages erfolgst der von 
mir genehmigt worden ist. Der Vertrag muß bis J 5. 
11. 1918 abgeschlossen, der Antrag auf Genehmigung 
des Vertrages muß bis spätestens 25. 1t. 18 gestellt sein. 
Voraussetzung für die Genehmigung solcher Verträge isst 
daß eine Bescheinigung des Kommunaloerbandes, in dem 
die Kartoffeln zur Aussaat verwendest werden sollen, 
darüber beigebracht wird, daß die Kartoffeln zur Deckung 
des Saatgutbedarfs des Erwerbers erforderlich sind. 
Ferner dürfen die Richtpreise sür Saatkartoffeln nicht 
überschritten werden. Es darf höchstens die Hälfte der 
nach der Karloffelwirtschastskarte ablieferungspflichligen 
Kartoffelmenge als Saatkartoffeln geliefert werden. Bei 
dem Verkehr mit Saatkartoffeln sind der Handel und 
landwirtschaftliche Vereinigungen nur als Vermittler zu¬ 
gelassen (s. Bekanntmachung vom 16. 9. 1918 — 12147 — 
in Nr. 114 des Kreisblattes). 
Auf Grund genehmigter Verträge können Kartoffeln 
auch nach dem 25. 11. 1918 geliefert werden. 
Hünfeld. den 1. Oktober 1918. 
J.-Nr. 12894 Der Landrat: Ludwig. 
Gänse. 
Der Frau Maria Hügues in Hünhan, ist die Er¬ 
laubnis erteilt worden, innerhalb des Kreises Hünfeld 
lebende und geschlachtete Gänse auszukaufen und lebende 
und geschlachtete Gänse an Einwohner des Kreises weiter 
zu. verkaufen. Einwohner des Kreises, die Gänse beim 
Kreise bestellt hatten, und sic vom Kreise, wie ir^on be¬ 
kannt gegeben, nicht erhalten können, können Gänse von 
Frau Maria Hügues in Hünhan beziehen. 
Hünfeld, den i. Oktober 1918. 
Nr. 12779 Der Landrat: Ludwig. 
Anordnung betreffend Molkerei-Anschluß 
der Gemeinden Rückers, Nüst und Sargenzell. 
Auf Grund des § 14 der Bundesratsverordnung über 
Spesseselte vom 20. Juli 1916 (R.-G.-BI. S. 755) der 
Ziffer II der dazu ergangenen Preuß. Ausführungsan¬ 
weisung vom 22. Juli 1916, der Grundsätze der Reichs¬ 
stelle für Speisefette zu der Verordnung vom 20. Juli 1916, 
sowie auf Grund des § 7 der Verordnung des Staats¬ 
sekretärs des Kriegsernährungsamts vom 3. November 
1917 über die Bewirtschaftung von Milch und den Ver¬ 
kehr mit Milch, R.-G.-Bl. S. 1005, ferner der Anord¬ 
nung der Reichsstelle für Speisefette vom 8. November 
1917 zu vorgenannter Verordnung, Reichsanzeiger Nr. 
266, sowie der Preuß. Aussührungsanweisung vom 18. 
November 1917 zur Verordnung vom 3. November 1917 
und zu der vorgenannten Anordnung der Reichsstelle 
für Speisefette und schließlich auf Grund der Anordnung 
des Reg.-Präsidenten in Cassel vom 7. September 1916 
in Nr. 111 des Kreisblattes, ivird für die Bezirke der 
Gemeinden Rückers, Nüst und Sargenzell mit Wirkung 
vom 7. Oktober 1918 angeordnet: 
§ 1. Sämtlich» Besitzer von Milchkühen in den Ge¬ 
meinden Rückers, Nüst und Sargenzell haben die in ihren 
Wirtschaften gewonnene gesamte Milch mit Ausnahme 
der für die eigene Haushaltung nach der Verordnung 
vom 12. Dezember 1917 in Nr. 149 bezw. vom 10. 
September 1918 in Nr. 112 des Kreisblattes ihnen zu¬ 
stehenden Mengen, an die Genossenschafts-Molkerei in 
Fulda zu liefern. 
ß 2. Die Molkerei wird die eingeliefeAe Vollmilch nach 
ihrem Fettgehalt vergüten. Sie bezahlt für jedes Fett¬ 
prozent 13 '/s Pfg., sodaß also der Preis für das Liter 
Vollmilch mit einem Fettgehalr von 3 °/o 40°Pfg. beträgt. 
Der Preis versteht sich frei Molkerei. Die Molkerei muß 
jede in guter Beschaffenheit gelieferte Milch abnehmen 
und der jeweiligen Bewertung entsprechend, wie oben 
angegeben, bezahlen. 
§ 3. Die Molkerei muß den Milchliefercrn auf Ver-
	        
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