Full text: Hünfelder Kreisblatt (1918)

Mit der wöchentlichen Gratis-Betlage vierseitiges illustriertes »Unterhaltungsblatt" 
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angemessenem Rabatt. 
M 122. 
Fernsprecher Nr. 42. 
Donnerstag den 10. Oktober 1918. 
Amtlicher Teil. 
Butter- und MilchUefernng. 
Die Versorgung der Bevölkerung mit Speisefetten 
ist auch in den Bedarfsbezirken des hiesigen Regierungs¬ 
bezirkes derart unzureichend geworden, daß Anlaß zu 
ben ernstesten Befürchtungen vorliegt. 
Zum Rückgang der Butter- und Milchlieferung haben, 
nie nicht verkannt wird, die ungünstigen Futterverhält- 
Me, die starke Inanspruchnahme des Milchviehes als 
Zugvieh u. A beigetragen. Sehr zum Schade» der 
Allgemeinheit liefert jedoch die überwiegende Mehrzahl 
der Kuhhalter noch immer nicht das an Butter oder 
Milch ab, was billigerweise gefordert werden kann 
und beschwört dadurch geradezu eine Gefahr herauf. 
Auch der hiesige Kreis muß, um der Rot zu steuern, 
für die nächste Zeit eine größere Buttermenge auf¬ 
bringen. 
Ich wende mich daher zunächst von Neuem an die 
Landwirte des Kreises mit der dringenden Mahnung, 
in der Butter- und Milchlieferung gewissenhaft die 
Pflicht zu erfüllen, und alle nicht zur Selbstversorgung 
freigegebenen Mengen an Butter oder Milch bei Mol- 
kereianschluß an Milch an die öffentlichen Sammel- 
stellcn abzuliefcrn, damit folgenschwere Eingriffe ver¬ 
mieden werden können. Ob letzteres sich wird ver¬ 
meiden lasten,.wird von der Einsicht aller Beteiligten 
abhängen. 
Hünfeld, den 8. Oktober 1918. 
J.-N. 131.19. 2er Landrcst: Ludwig. 
Bekanntmachung 
Nr. Bst. 200/10. 18. K. R. A„ 
betreffend BeschlagnahmevorrFerngläferrr 
sowie von Objektiven für Photographie 
nnd Projektion. 
Vorn 5. Oktober 18!8. 
Die nachstehende Bekanntmachung ivicö auf Ersuchen des 
Königlichen Sriegsncinisteriums auf Grund der B k..nii.inachung 
über die Sicherstellung vvn Kriegsbeoars i» der Fassung vom 
20. April 191V (Reichs-Geseich!. S. 370) uitb 17. Januar 
1918 (Reichs-Gesetz»!. S. 37) sowie der Bekannt,nac!-aingen 
über Auskunftspfticht von, 12. Juli 19>7 (Reichk-Gefetzblatt 
S. <>04> und vom 11. April 1918 (Reich S-Gesetzvl. 3. 187/ mit 
Kein Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zu¬ 
widerhandlungen gegen 
l a) die Beschlagnahmeöestiinmungeii gemäß der Bekannt¬ 
machung über die Siekzerstellnug von .wrieg.-beüars^un 
der Fassung vom 26. April 1917 (ReichS-Gesetzol. S. Uw): 
cht und oie Pflicht zur Lagerbuchsührmig 
b) die Äuskunstspflicht und die Psltcizt zur 
gemäß den Bekanntmachungen über Auskunstspslicht vom 
12. Juli 1917 (ReichS-Gesetzbl. S. M) und II. April 101H 
(Reichs-Gesetzbl. S. 187) 
bestraft werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen 
höhere Strafen verwirkt sind. 
Auch kann der Betrieb des HaiidelSgewerbes gemäß der 
Bekanntmachung zur Feruhaltung unzuverlässiger Personen 
vom Handel vom 23. September 1915 (ReichS-Gefetzvl. S. 603) 
untersagt werden. 
S L 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Bon dieser Bekanntmachung werden betroffen^ 
1. Prisnienfernrvhre aller Art, Ziel- und terrestrische «Fern¬ 
gläser aller Art, ÜktlUciidK Gläser mit einer Vergröße¬ 
rung von 4 mal und darüber, sowie die vptisck)«» Teile 
aller vorgenannten Gläser: 
2. Anastigmatische Objektive (ttnsenkörper) für Photo¬ 
graphie und Projektion (Vichtbild und BlBvnrf), deren 
vordere Ljnsenöfsnung 55 mm übersteigt, sofern ihre Licht- 
‘t>er als 1:6,0 ist. 
stärke gleich oder große 
!? 2. 
Beschlagnahme. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffene» Gegenslunde 
werden hiermit beschlagnahmt. 
§ 3. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme bat die Wirkung, daß die 
von Berändern-ngen an den von ihr berührten Gegenständen 
verboten ist und rechiszzcscl>äftliche Beringungen über diese 
nichtig sind, soweit sie nictzt auf Grund der folgende» An¬ 
ordnungen erlaubt uverden. D-ni »«htsgekchäftßichen Vor-- 
sügungen stehen Bersiigungen g eich die im Wege der Inan ge- 
Vollstreckung oder Arvestvoilziehnng erfolgen. 
8 4. 
Gebrauchserlaudnis. 
Trotz der Beschlagnahme dürfe» die beschlagnahm len 
Gegenstände zu ihrem bisherigen Attacke weiterverivandt «erden 
Ebenso dürfen diejenigen Bavändernngen an ihnen vvrgein»«, 
wen werden, die erforderlich find, ein sie für ihren bishen-gen 
Alveck brauchbar zu erhallen. 
zu. _ j 
. Beräußernngserkaubnis. 
Trotz 'der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Liese- 
rung 'zulässig: . . . 
1. der im $ 1 Ziffer 1 und 2 bezeichnet.'« Gegenstände von 
dem Hersteller solcher sttegenstände an einen Händler zur 
geiverbsmäßigen Weiterveränßerung: 
2. der im § 1 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Gegenstände an 
militärische Dienststellen: * . . 
3. der im § 1 Ziffer 1 bezeichneten Gegenstände an Angel,orige 
des Heeres oder der Marine gegen Vorlage einer mit 
Stempel nnd Unterschrift versehenen Bescheinigung des 
Truppenteils des Erwerbers, daß die Gegenstände für den 
Dienstgebrauch bei der Truppe bestimmt sind: 
4. der im § I Ziffer 1 bezeichn-teu Gegenstände, ,alte- :hv 
Vergrößerung dir 8 malige nicht übersteigt, mit oesonoerer, 
geniäß § 8 zu erwirkender Genelmllgung des Waffen- und 
Munitions-Beschasfungs-Amts, Berlin W. 15, Kurfürsten¬ 
damm 193/194; 
5. der int § 1 Ziffer 2 bezeichneten Gegenstände mit be¬ 
sonderer, gemäß § 6 zu erwirkender Genehmigung der 
Inspektion des. Lichtbildwesens, Berlin W. 35, Grnthiner 
Straße 34. 
§ 6. 
Anträge auf Veräußerung. 
Anträge aus Veräußerung und Lieferung der im § 1 Ziffer 1 
bezeichneten Gegenstände gemäß § 5 Ziffer, 4 sind von dem¬ 
jenigen, der den Gegenstand zu erwerben wünscht, ain das Wasfen- 
nnd Munitions-Beschafsungs-Amt, Berlin W. 15, Kurfürsten- 
' dämm 193/194, portvsrei in doppelter Ausführung zu richten, 
unter Beifügung einer nicht portofreien Briefumschlages mit der 
Adresse des Antragstellers. Den Anträgen kann nur ftattgegeben 
werden, wenn eine Bescheinigung der für den ständigen Wohnort 
des Antragstellers zuständigen Polizeibehörde beigebracht wird, 
daß Bedenken gegen die Veräußerung im Hinblick auf die 
Person des Antragstellers nicht vorliegen. Die Bescheinigungen 
sind auf oin Stück für dieselbe Person zu beschränken. 
Wer ein Zielfernrohr erwerben will, muß im Besitz eines 
Jagdscheines sein, dessen Nummer auf dem Anträge besonders 
anzugeben ist. 
Bei allen Anträgen ist folgender Wortlaut einzuhalten: 
^,Jch bitte um Genehmigung, daß die Firma . . . in . . . 
ans ihren Beständen an mich ein (genaue Bezeichnung des 
Gegenstandes) . . . (Bcrgrößernng, Linfenössnung, Lichtstärke) 
. . . Rümmer . . . der Wcrkjtätte . . . veräußern und liefern 
darf. 
Ich versichere, daß ich diesen G.'gcnstaitd ohne Ihre Ein¬ 
willigung während des Krieges weder verkaufen noch ver¬ 
schenken noch aus irgendeine andere Art an einen Dritten 
wcitergeben werde. 
Sri und Tag: 
, Name: >_____ 
* Stand: . 
Wvlmimg: 
Lagdscliein Rr; 
(Raunt für den amtlichen Bescheid) 
Sri) ______, den 19 * 
Bei der Veräußerung der im 8 1 Ziffer 2 bezeichneten 
Gegenstände gemäß g 5 Ziffer 5 sind entsprechende Anträge 
von demjenigen, der die Gegenstände erwerben will, an die 
Inspektion des Lichtbildwesens, Berlin W. 35, Gcnthiner Sir. 34, 
zu richten. 
Für die Ausfuhr der im 8 1 Ziffer 1 nnd 2 aufgeführten 
Gegenstände gelten die wegen Einholung von .Ausfuhr¬ 
bewilligungen erlassenen Sonder best: mm nngen. 
§7. 
Lagerbnchführnng und Auskunftspflichk. 
Wer gewerbsmäßig Gegenstände, die von dieser Bekannt¬ 
machung betroffen sind (8 1), seilhält, hat ein Lagerbuch zu 
führen. In das Lagerbuch ist jeder Gegenstand nach der bei 
ihm vermerkten Fabrik und Nummer einzntragen. Das Buch 
ist innerhalb einer Woche nach dem Inkrafttreten dieser Be¬ 
kanntmachung der zuständigen Ortspolizeibehörde zur Be- 
g'anbigung vorzulegen. In das Lagerbuch ist jede Aenderung 
in den Beständen der Gegenstände und ihr Verbleib zu ver¬ 
merken. Soweit" bereits ein derartiges Lagerbuch geführt wird, 
braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden. 
Beauftragten der Militär- oder Polizeibehörden ist auf 
Anfordern zu gestatlen, Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher, 
insbesondere auch llriierlaizen für Preisberechnungen und Preis¬ 
angebote, einzufehen sowie Betriebseinrichtungen und Räume 
tu besichtigen und zu untersuchen, in denen die von dieser Be¬ 
kanntmachung betroffenen Gegenstände erzeugt, gelagert oder 
seilgehalten werden oder zu vermuten sind. 
§ 8. 
Inkrafttreten der Bekanntmachung. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 5. Oktober 1918 in 
Kraft Gleichzeitig wird hiermit die Verordnung des Unter¬ 
zeichneten Militärbefehlshabers, betreffend das Verbot des Ver- 
tanss von Ferngläsern und Objektive» für Photographie und 
Projektion vom Jahre 1916, aufgehoben. .... 
Cassel, den 5. Oktober 1918. 
Ter Stellv. Kominandierende Genera! 
des XI. Armeekorps 
von Kehler, 
Generalleutnant. 
Wird veröffentlicht. 
Hünfeld, den o. Oktober 1918. 
J.-Nr. 12818. Der Landrat I V.: Jllgncr. 
44. Jahrgang. 
' Aus Anordnung der Bezirksstelle für Speisefette in 
! Cassel wir die auf eine Bulterkarte entfallende Höchst- 
! menge ans 40 Gramm herabgesetzt, 
s Hünfeld. den 7. Oktober 1918. 
I J.-Nr. 125!5. Der Landrat I. V.: Jllgn er. 
Viehseuchen-Abgabe. 
Nach einer Mitteilung des Herrn Landeshauptmannes 
zu Cassel ist die Erhebung einer Viehseuchenabgabe für 
Pferde in Höhe von 2 Mark und für Rindvieh in Höhe 
von 10 Pfennigen für jedes Stück für das Jahr 1919 
beschlossen worden. 
Zun: Zwecke der llnterverteilung der zu erhebenden 
Beiträge sind die Ergebnisse der am 2. September ds. 
Js. stattgehabten Viehzählung zu Grunde zu legen. 
Die Formulare für die Ausstellung der Listen über 
die Abgaben werden den Herren Bürgermeistern und 
Gutsvorstehern in den nächsten Tagen zugehen. Wegen 
Aufstellung und Offenlegung der Nachweisungen mache 
ich aus die den Formularen bcigedruckten Bescheinigungen 
aufmerksam. 
Die abgeschlossenen Verzeichnisse sind mir bestimmt 
bis spätestens zum 5. November ds. Js. einznreichen. 
Hünfeld, den 7. Dktober 1918. 
J.-Nr. 12914. Der Landrat J.B.: Jllgner. 
Lolales und provinzielles. 
LUrrkdtazi tnr Sri« 5 0. Cttalier. 
11" V. 
7“ N. 
Sprmencut«anp 6 ' : i/iunbaufgano 
Sonnenuntergang 511 ! Mondnnkergung 
1806 Prinz Louis Ferdinand von Preußen fällt bei Saal» 
seid. — 1861 Nordvolfaprer Frldlioj Raufen geb. — 1914 König 
Corol I von Rumänien gekt. 
o Grziehnng der Kriegsbeschädigten zur Seldff«»« 
digkeir. Die Kriegsbeschädigten wollen wieder ganze 
Menschen, vollwertige Glieder der Gesellschaft sein, die 
sich von Gefunden möglichst wenig unterscheiden. Sie 
wollen ,m öffeiufidien Verkehr nicht avifallen und nickt 
cmgegciff- werben, alle Verrichtungen des täglichen Lebens 
wieder so wie andere gesunlle Menschen und möglichst 
ohne in dw Augen fallende besondere Hilfsmittel oor- 
nedmen. All das läßt sich weit leichter erreichen, 
als man allgemein anmmmt. Die Ärzte und 
Schwestern sind demgemäß — bei aller Hilfsbereitschaft 
von Anfang an bemüht, die Verwundeten, die ein 
Organ oder Glied oder doch seine Gebrauchsfähigkeit ganz 
oder teilweise eingebüßt haben, zu möglichster Unabhängig¬ 
lest von frenider Hille anzuleiten. Mag es dem gedanken¬ 
los Zusckauenden auch manchmal unbarmherzig erscheinen, 
der Kriegsbeschädigte erkennt rasch und dankbar, wie sehr 
diele Erziehung zur Selbständigkeit in seinem Interesse liegt. 
Aber zu Hause stellen sich seinem Streben vielfach größere 
Hindernisse ui den Weg. Dort sind meist alle: Frau, Eltern, 
Geschwister und fousttge Verwandte — zweifellos in bester 
Absicht — bemüht, dein Kriegsbeschädigten alle Tätigkeiten 
abzunehmen, die ihm vielleicht Schwierigkeiten bereiten 
und daher den asten Seelenschmerz wieder aufleben lassen 
fchuteii. Sie lausche» den Kriegsbeschäd!gten aber so nur 
für kurze Zeit über den nicht mehr zu ändernden Verlust 
hinweg, und um io schwerer ist dann die Enttäuschung, 
die zweifellos kommt, wenn der Kriegsbeschädigle einmal 
ibi e Hilfe entbehren muß, z. B. wenn er allein verreist. 
Deshalb inögen alle, die mit Kriegsbeschädigten in engere 
Berührung kommen, ihrem Streben zur Wiedererlangung 
ihrer Unabhängigkeit Berständnis entgegenbringen und es 
nach Kräften fördern. 
(j-) Am Morgen des 30. September 1918 verstarb an 
den Folgen einer schweren Operation Herr Bauunter¬ 
nehmer Paul Deist in Rotenburg a. F. — Herr Deist 
hat die ihm aus besonderem Verlraueu zu seiner be¬ 
währten Tüchtigleit übertragenen Wege- und Graben¬ 
arbeiten in der großen hiesigen Zusammenlegungssache 
trotz der schweren und täglich schwieriger werdenden 
Verhältnisse übernommen und zum weitaus größten 
Teil zur allgemeinen Zufriedenheit ausgeführt. Seiner 
Tatkraft, seinem Geschick und unermüdlichen Eifer ist 
allein dieses gute Ergebnis zu verdanken. — Die Un¬ 
möglichkeit, den Bau während des Krieges zu Ende zu 
bringen, zunehmende Krankheit und deshalb der Wunsch, 
die alten Verpflichtungen zu lösen, ließen im Frühsom¬ 
mer ds. Js. eine Verhandlung auf Auseinandersetzung 
zwischen Jnteressentenschaft und Unternehmer am Platze 
erscheinen, die Verhandlungen zerschlugen sich jedoch, 
Deist konnte aus seiner Vertragspflicht nicht entlasten 
werden. Nun hat der Tod das Machtwort gesprochen. 
Möge baldige Friedenszeit das begonnene Werk zum 
Segen der Beteiligten und zur Ehre der Behörde voll¬ 
enden helfen.
	        
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