Mit der wöchentlichen Gratis-Betlage vierseitiges illustriertes »Unterhaltungsblatt"
«-scheint wöchentlich 3mal: Dienstag, Tonnerslax u. Sonnabend
und wird bereits Abends zuvor veriandt vezw. ausgetragen.
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Blattes bi« spätestens Vormittags 1v Uhr erdeten.
BezagöpreiS mit dein vierseitigen illustrierten .Unterheltuaasbiatt"
einschließlich Bringerlohn 1 Mark 50 Big., bei den Kaiserlichen
Postanstalten 1 Mark 74 Psg. incl. Bestellgeld. Einzelne' und
BelagSnummern L 10 Pfg.
Si«rÄrk«ngSgebühren betragen für die 5- gespaltene Petit-Zeile odet
seren Raum 10 Psg., im amtlichen Teile 20 Pfg., Reklamen 20 Pfg.
Bei mehr wie zweimaliger Wiederholung derielben Anzeige mit
angemessenem Rabatt.
M 122.
Fernsprecher Nr. 42.
Donnerstag den 10. Oktober 1918.
Amtlicher Teil.
Butter- und MilchUefernng.
Die Versorgung der Bevölkerung mit Speisefetten
ist auch in den Bedarfsbezirken des hiesigen Regierungs¬
bezirkes derart unzureichend geworden, daß Anlaß zu
ben ernstesten Befürchtungen vorliegt.
Zum Rückgang der Butter- und Milchlieferung haben,
nie nicht verkannt wird, die ungünstigen Futterverhält-
Me, die starke Inanspruchnahme des Milchviehes als
Zugvieh u. A beigetragen. Sehr zum Schade» der
Allgemeinheit liefert jedoch die überwiegende Mehrzahl
der Kuhhalter noch immer nicht das an Butter oder
Milch ab, was billigerweise gefordert werden kann
und beschwört dadurch geradezu eine Gefahr herauf.
Auch der hiesige Kreis muß, um der Rot zu steuern,
für die nächste Zeit eine größere Buttermenge auf¬
bringen.
Ich wende mich daher zunächst von Neuem an die
Landwirte des Kreises mit der dringenden Mahnung,
in der Butter- und Milchlieferung gewissenhaft die
Pflicht zu erfüllen, und alle nicht zur Selbstversorgung
freigegebenen Mengen an Butter oder Milch bei Mol-
kereianschluß an Milch an die öffentlichen Sammel-
stellcn abzuliefcrn, damit folgenschwere Eingriffe ver¬
mieden werden können. Ob letzteres sich wird ver¬
meiden lasten,.wird von der Einsicht aller Beteiligten
abhängen.
Hünfeld, den 8. Oktober 1918.
J.-N. 131.19. 2er Landrcst: Ludwig.
Bekanntmachung
Nr. Bst. 200/10. 18. K. R. A„
betreffend BeschlagnahmevorrFerngläferrr
sowie von Objektiven für Photographie
nnd Projektion.
Vorn 5. Oktober 18!8.
Die nachstehende Bekanntmachung ivicö auf Ersuchen des
Königlichen Sriegsncinisteriums auf Grund der B k..nii.inachung
über die Sicherstellung vvn Kriegsbeoars i» der Fassung vom
20. April 191V (Reichs-Geseich!. S. 370) uitb 17. Januar
1918 (Reichs-Gesetz»!. S. 37) sowie der Bekannt,nac!-aingen
über Auskunftspfticht von, 12. Juli 19>7 (Reichk-Gefetzblatt
S. <>04> und vom 11. April 1918 (Reich S-Gesetzvl. 3. 187/ mit
Kein Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zu¬
widerhandlungen gegen
l a) die Beschlagnahmeöestiinmungeii gemäß der Bekannt¬
machung über die Siekzerstellnug von .wrieg.-beüars^un
der Fassung vom 26. April 1917 (ReichS-Gesetzol. S. Uw):
cht und oie Pflicht zur Lagerbuchsührmig
b) die Äuskunstspflicht und die Psltcizt zur
gemäß den Bekanntmachungen über Auskunstspslicht vom
12. Juli 1917 (ReichS-Gesetzbl. S. M) und II. April 101H
(Reichs-Gesetzbl. S. 187)
bestraft werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen
höhere Strafen verwirkt sind.
Auch kann der Betrieb des HaiidelSgewerbes gemäß der
Bekanntmachung zur Feruhaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel vom 23. September 1915 (ReichS-Gefetzvl. S. 603)
untersagt werden.
S L
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Bon dieser Bekanntmachung werden betroffen^
1. Prisnienfernrvhre aller Art, Ziel- und terrestrische «Fern¬
gläser aller Art, ÜktlUciidK Gläser mit einer Vergröße¬
rung von 4 mal und darüber, sowie die vptisck)«» Teile
aller vorgenannten Gläser:
2. Anastigmatische Objektive (ttnsenkörper) für Photo¬
graphie und Projektion (Vichtbild und BlBvnrf), deren
vordere Ljnsenöfsnung 55 mm übersteigt, sofern ihre Licht-
‘t>er als 1:6,0 ist.
stärke gleich oder große
!? 2.
Beschlagnahme.
Die von dieser Bekanntmachung betroffene» Gegenslunde
werden hiermit beschlagnahmt.
§ 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme bat die Wirkung, daß die
von Berändern-ngen an den von ihr berührten Gegenständen
verboten ist und rechiszzcscl>äftliche Beringungen über diese
nichtig sind, soweit sie nictzt auf Grund der folgende» An¬
ordnungen erlaubt uverden. D-ni »«htsgekchäftßichen Vor--
sügungen stehen Bersiigungen g eich die im Wege der Inan ge-
Vollstreckung oder Arvestvoilziehnng erfolgen.
8 4.
Gebrauchserlaudnis.
Trotz der Beschlagnahme dürfe» die beschlagnahm len
Gegenstände zu ihrem bisherigen Attacke weiterverivandt «erden
Ebenso dürfen diejenigen Bavändernngen an ihnen vvrgein»«,
wen werden, die erforderlich find, ein sie für ihren bishen-gen
Alveck brauchbar zu erhallen.
zu. _ j
. Beräußernngserkaubnis.
Trotz 'der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Liese-
rung 'zulässig: . . .
1. der im $ 1 Ziffer 1 und 2 bezeichnet.'« Gegenstände von
dem Hersteller solcher sttegenstände an einen Händler zur
geiverbsmäßigen Weiterveränßerung:
2. der im § 1 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Gegenstände an
militärische Dienststellen: * . .
3. der im § 1 Ziffer 1 bezeichneten Gegenstände an Angel,orige
des Heeres oder der Marine gegen Vorlage einer mit
Stempel nnd Unterschrift versehenen Bescheinigung des
Truppenteils des Erwerbers, daß die Gegenstände für den
Dienstgebrauch bei der Truppe bestimmt sind:
4. der im § I Ziffer 1 bezeichn-teu Gegenstände, ,alte- :hv
Vergrößerung dir 8 malige nicht übersteigt, mit oesonoerer,
geniäß § 8 zu erwirkender Genelmllgung des Waffen- und
Munitions-Beschasfungs-Amts, Berlin W. 15, Kurfürsten¬
damm 193/194;
5. der int § 1 Ziffer 2 bezeichneten Gegenstände mit be¬
sonderer, gemäß § 6 zu erwirkender Genehmigung der
Inspektion des. Lichtbildwesens, Berlin W. 35, Grnthiner
Straße 34.
§ 6.
Anträge auf Veräußerung.
Anträge aus Veräußerung und Lieferung der im § 1 Ziffer 1
bezeichneten Gegenstände gemäß § 5 Ziffer, 4 sind von dem¬
jenigen, der den Gegenstand zu erwerben wünscht, ain das Wasfen-
nnd Munitions-Beschafsungs-Amt, Berlin W. 15, Kurfürsten-
' dämm 193/194, portvsrei in doppelter Ausführung zu richten,
unter Beifügung einer nicht portofreien Briefumschlages mit der
Adresse des Antragstellers. Den Anträgen kann nur ftattgegeben
werden, wenn eine Bescheinigung der für den ständigen Wohnort
des Antragstellers zuständigen Polizeibehörde beigebracht wird,
daß Bedenken gegen die Veräußerung im Hinblick auf die
Person des Antragstellers nicht vorliegen. Die Bescheinigungen
sind auf oin Stück für dieselbe Person zu beschränken.
Wer ein Zielfernrohr erwerben will, muß im Besitz eines
Jagdscheines sein, dessen Nummer auf dem Anträge besonders
anzugeben ist.
Bei allen Anträgen ist folgender Wortlaut einzuhalten:
^,Jch bitte um Genehmigung, daß die Firma . . . in . . .
ans ihren Beständen an mich ein (genaue Bezeichnung des
Gegenstandes) . . . (Bcrgrößernng, Linfenössnung, Lichtstärke)
. . . Rümmer . . . der Wcrkjtätte . . . veräußern und liefern
darf.
Ich versichere, daß ich diesen G.'gcnstaitd ohne Ihre Ein¬
willigung während des Krieges weder verkaufen noch ver¬
schenken noch aus irgendeine andere Art an einen Dritten
wcitergeben werde.
Sri und Tag:
, Name: >_____
* Stand: .
Wvlmimg:
Lagdscliein Rr;
(Raunt für den amtlichen Bescheid)
Sri) ______, den 19 *
Bei der Veräußerung der im 8 1 Ziffer 2 bezeichneten
Gegenstände gemäß g 5 Ziffer 5 sind entsprechende Anträge
von demjenigen, der die Gegenstände erwerben will, an die
Inspektion des Lichtbildwesens, Berlin W. 35, Gcnthiner Sir. 34,
zu richten.
Für die Ausfuhr der im 8 1 Ziffer 1 nnd 2 aufgeführten
Gegenstände gelten die wegen Einholung von .Ausfuhr¬
bewilligungen erlassenen Sonder best: mm nngen.
§7.
Lagerbnchführnng und Auskunftspflichk.
Wer gewerbsmäßig Gegenstände, die von dieser Bekannt¬
machung betroffen sind (8 1), seilhält, hat ein Lagerbuch zu
führen. In das Lagerbuch ist jeder Gegenstand nach der bei
ihm vermerkten Fabrik und Nummer einzntragen. Das Buch
ist innerhalb einer Woche nach dem Inkrafttreten dieser Be¬
kanntmachung der zuständigen Ortspolizeibehörde zur Be-
g'anbigung vorzulegen. In das Lagerbuch ist jede Aenderung
in den Beständen der Gegenstände und ihr Verbleib zu ver¬
merken. Soweit" bereits ein derartiges Lagerbuch geführt wird,
braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden.
Beauftragten der Militär- oder Polizeibehörden ist auf
Anfordern zu gestatlen, Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher,
insbesondere auch llriierlaizen für Preisberechnungen und Preis¬
angebote, einzufehen sowie Betriebseinrichtungen und Räume
tu besichtigen und zu untersuchen, in denen die von dieser Be¬
kanntmachung betroffenen Gegenstände erzeugt, gelagert oder
seilgehalten werden oder zu vermuten sind.
§ 8.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 5. Oktober 1918 in
Kraft Gleichzeitig wird hiermit die Verordnung des Unter¬
zeichneten Militärbefehlshabers, betreffend das Verbot des Ver-
tanss von Ferngläsern und Objektive» für Photographie und
Projektion vom Jahre 1916, aufgehoben. ....
Cassel, den 5. Oktober 1918.
Ter Stellv. Kominandierende Genera!
des XI. Armeekorps
von Kehler,
Generalleutnant.
Wird veröffentlicht.
Hünfeld, den o. Oktober 1918.
J.-Nr. 12818. Der Landrat I V.: Jllgncr.
44. Jahrgang.
' Aus Anordnung der Bezirksstelle für Speisefette in
! Cassel wir die auf eine Bulterkarte entfallende Höchst-
! menge ans 40 Gramm herabgesetzt,
s Hünfeld. den 7. Oktober 1918.
I J.-Nr. 125!5. Der Landrat I. V.: Jllgn er.
Viehseuchen-Abgabe.
Nach einer Mitteilung des Herrn Landeshauptmannes
zu Cassel ist die Erhebung einer Viehseuchenabgabe für
Pferde in Höhe von 2 Mark und für Rindvieh in Höhe
von 10 Pfennigen für jedes Stück für das Jahr 1919
beschlossen worden.
Zun: Zwecke der llnterverteilung der zu erhebenden
Beiträge sind die Ergebnisse der am 2. September ds.
Js. stattgehabten Viehzählung zu Grunde zu legen.
Die Formulare für die Ausstellung der Listen über
die Abgaben werden den Herren Bürgermeistern und
Gutsvorstehern in den nächsten Tagen zugehen. Wegen
Aufstellung und Offenlegung der Nachweisungen mache
ich aus die den Formularen bcigedruckten Bescheinigungen
aufmerksam.
Die abgeschlossenen Verzeichnisse sind mir bestimmt
bis spätestens zum 5. November ds. Js. einznreichen.
Hünfeld, den 7. Dktober 1918.
J.-Nr. 12914. Der Landrat J.B.: Jllgner.
Lolales und provinzielles.
LUrrkdtazi tnr Sri« 5 0. Cttalier.
11" V.
7“ N.
Sprmencut«anp 6 ' : i/iunbaufgano
Sonnenuntergang 511 ! Mondnnkergung
1806 Prinz Louis Ferdinand von Preußen fällt bei Saal»
seid. — 1861 Nordvolfaprer Frldlioj Raufen geb. — 1914 König
Corol I von Rumänien gekt.
o Grziehnng der Kriegsbeschädigten zur Seldff«»«
digkeir. Die Kriegsbeschädigten wollen wieder ganze
Menschen, vollwertige Glieder der Gesellschaft sein, die
sich von Gefunden möglichst wenig unterscheiden. Sie
wollen ,m öffeiufidien Verkehr nicht avifallen und nickt
cmgegciff- werben, alle Verrichtungen des täglichen Lebens
wieder so wie andere gesunlle Menschen und möglichst
ohne in dw Augen fallende besondere Hilfsmittel oor-
nedmen. All das läßt sich weit leichter erreichen,
als man allgemein anmmmt. Die Ärzte und
Schwestern sind demgemäß — bei aller Hilfsbereitschaft
von Anfang an bemüht, die Verwundeten, die ein
Organ oder Glied oder doch seine Gebrauchsfähigkeit ganz
oder teilweise eingebüßt haben, zu möglichster Unabhängig¬
lest von frenider Hille anzuleiten. Mag es dem gedanken¬
los Zusckauenden auch manchmal unbarmherzig erscheinen,
der Kriegsbeschädigte erkennt rasch und dankbar, wie sehr
diele Erziehung zur Selbständigkeit in seinem Interesse liegt.
Aber zu Hause stellen sich seinem Streben vielfach größere
Hindernisse ui den Weg. Dort sind meist alle: Frau, Eltern,
Geschwister und fousttge Verwandte — zweifellos in bester
Absicht — bemüht, dein Kriegsbeschädigten alle Tätigkeiten
abzunehmen, die ihm vielleicht Schwierigkeiten bereiten
und daher den asten Seelenschmerz wieder aufleben lassen
fchuteii. Sie lausche» den Kriegsbeschäd!gten aber so nur
für kurze Zeit über den nicht mehr zu ändernden Verlust
hinweg, und um io schwerer ist dann die Enttäuschung,
die zweifellos kommt, wenn der Kriegsbeschädigle einmal
ibi e Hilfe entbehren muß, z. B. wenn er allein verreist.
Deshalb inögen alle, die mit Kriegsbeschädigten in engere
Berührung kommen, ihrem Streben zur Wiedererlangung
ihrer Unabhängigkeit Berständnis entgegenbringen und es
nach Kräften fördern.
(j-) Am Morgen des 30. September 1918 verstarb an
den Folgen einer schweren Operation Herr Bauunter¬
nehmer Paul Deist in Rotenburg a. F. — Herr Deist
hat die ihm aus besonderem Verlraueu zu seiner be¬
währten Tüchtigleit übertragenen Wege- und Graben¬
arbeiten in der großen hiesigen Zusammenlegungssache
trotz der schweren und täglich schwieriger werdenden
Verhältnisse übernommen und zum weitaus größten
Teil zur allgemeinen Zufriedenheit ausgeführt. Seiner
Tatkraft, seinem Geschick und unermüdlichen Eifer ist
allein dieses gute Ergebnis zu verdanken. — Die Un¬
möglichkeit, den Bau während des Krieges zu Ende zu
bringen, zunehmende Krankheit und deshalb der Wunsch,
die alten Verpflichtungen zu lösen, ließen im Frühsom¬
mer ds. Js. eine Verhandlung auf Auseinandersetzung
zwischen Jnteressentenschaft und Unternehmer am Platze
erscheinen, die Verhandlungen zerschlugen sich jedoch,
Deist konnte aus seiner Vertragspflicht nicht entlasten
werden. Nun hat der Tod das Machtwort gesprochen.
Möge baldige Friedenszeit das begonnene Werk zum
Segen der Beteiligten und zur Ehre der Behörde voll¬
enden helfen.