Full text: Hünfelder Kreisblatt (1918)

Mit der wöchentlichen Gratis-Beilage vierseitiges illustriertes .Unterhaltungsblatt«. 
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derm Raum 10 Pfg., im amtlichen Teile 20 Pfg., Reklamen 20 Pf«. 
Bei mehr wie zweimaliger Wiederholung derselben Anzeige m» 
angemessenem Rabatt. 
Fernsprecher Nr. 42. 
Diesstag den 22. Oktober 1918. 
| Bekanntmachung 
I Die Frist für öie Annahme -er Zeich- 
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ll nungen auf öie 9. Kriegsanleihe ist j 
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| um 14 Tage, ö. h. bis einschließlich 
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-en ö. November, verlängert woröen. 
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D Vee/rn, im Gktoöee /§/§ | 
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l| Reichsbank-Direktsrii'm 
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|| {javettftein v. &cimm 
I 
Amtlicher Teil. 
Verordnung 
über 
Arbeitshilfe in der Land- und Forstwirtschaft. 
Ich bestimme auf Grund des § 9 b des Preußischen 
Gesetzes über den Belagerungszustand: 
I. Die Verordnungen über Arbeitshilfe in der Land- 
und Forstwirtschaft vonr 10. 4. 1917 und vom 12. 10. 
19,7 (K. K V. Bl. 1917, 40 Stück Nr. 254, Und 113 
Stück Nr. 633) werden aufgehvben. 
II. Dafür wird für den Bereich des XI. Armeekorps 
das folgende verfügt: 
1. 
2. 
Jede männliche oder weibliche Person ist verpflichtet, 
auf Aufforderung der zuständigen Behörde im Bezirk 
ihrer Wohnsitz- oder einer Nachbargemeinde (Gutsbezirk) 
gegen den jeweils am Orte üblichen Lohn eine ihren 
Kräften und Fähigkeiiten entsprechende land- oder forst-r 
wirtschaftliche Arbeit insoweit zu übernehmen, als es 
ohne wesentliche Schädigung ihrer eigenen Verhältnisse 
geschehen kann. 
Darunter fällt insbesondere auch die zeitweise Ueber- 
nnhme der Leitung und Mitbewirtschaftung eines land¬ 
wirtschaftlichen Betriebes. 
Der Erlaß des Reichskanzlers vom 6. 3. 1917, wo¬ 
nach den arbeitenden Frauen die Familienunterstützung 
mit Rücksicht auf den Arbeitslohn nicht ohne weiteres 
entzogen oder gekürzt werden darf, hat auch hierbei 
volle Geltung. 
3. 
Männlichen und weiblichen Personen, die in der Land- 
und Forstwirtschaft beschäftigt sind, ist verboten, ohne 
schriftliche Genehmigung der unteren Verwaltungsbebörde 
(Landratsamt, Bezirksdirektion, Kreisamt, in Stadtkrei¬ 
sen Magistrat) in eine andere als land- und forstwirt¬ 
schaftliche Beschäftigung überzutreten. 
Ebenso dürfen in Landgemeinden und Gutsbezirken 
jugendliche Personen, die vor dem 15. März 1917 in 
einem Arbeitsvf:rhältnis überhaupt noch nicht gestandest 
haben, ohne schriftliche Genehmigung der unteren Ver¬ 
waltungsbehörde eine andere als land- und forstwirt¬ 
schaftliche Beschäftigung nicht annehmen. Ist von solchen 
jugendlichen bei Unkenntnis dieser Verordnung bereits 
Beschäftigung in einem andern als land- oder forstwirt¬ 
schaftlichen Betrieb angenommenen haben die Betreffenden 
°as neue Vertrogsverhältnis zum nächstzulässigen 
^itpunkt zu lösen und in eine land- oder forstwirt- 
östliche Beschäftigung einzutreten. Die Sorge für die 
Durchführung dieser Anordnung liegt der unteren für 
bte bisherigen Landgemeinden zuständigen Verwaltungs¬ 
behörde ob. 
Die Genehmigung zum Uebertritt in eine andere als 
land- und forstwirtschaftliche Beschäftigung an die oben¬ 
genannten Personen ist nur dann zu erteilen, wenn 
aurch Annahme, einer anderen Arbeit die Förderung der 
land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung nicht beein¬ 
trächtigt wird. 
Die Aufforderung zu Ziffer 2 Absatz 1 und 2 erfol¬ 
gen in den Städten durch den Bürgermeister, im übri¬ 
gen durch den Amtsvorst/Her, oder wo dieser nicht vor¬ 
handen ist, durch den Landrat, (Bezirksdirektor, Kreis¬ 
amtmann ). Sie dürfen nur ergehen, wenn sie unbe¬ 
dingt erforderlich sind, um den Ertrag des Bodens, 
insbesondere die Bestellung der Felder oder die Ein¬ 
bringung der Ernte sicherzustellen. Unter dieser Vor¬ 
aussetzung ist eine Heranziehung auch an Sonntagen 
zulässig. 
Etwaigen Anträgen der Kriegswirtschaftsämter zum 
Erlaß von Aufforderungen haben die Bürgermeister usw. 
nachzukommen. 
4. 
Zeugnisse von Keisärzten oder anderen beamteten 
Aerzten befreien, soweit sie die Unfähigkeit zu der auf¬ 
getragenen Arbeit bescheinigen, ohne weiteres von der 
: Verpflichtung zur Arbeitshilfe. 
! 5- 
I Gegen die Verweigerung der Genehmigung (Ziffer 1) 
! sowie gegen die Heranziehung zur Arbeit und gegen die 
! Festsetzung der Entlohnung (Ziffer 2) steht die Be- 
i schwerde an den Regierungspräsidenten bezw. die Landes- 
! regierung offen. 
Die Beschwerde hat keine aufschiebeude Wirkung. Die 
Entscheidung des Regierungs-Präsidenten oder der 
Landesregierung ist endgültig. 
44. Jahrgang. 
! 6. 
i Wer dem Verbote - unter Ziffer 1 zuwiderhandelt, oder 
! einer auf Grund der Ziffer 2 erlassenen Aufforderung 
i ohne ausreichenden Grund nicht oder nicht sorgfältig 
> nachkommt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
! beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit 
; Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
7. 
! Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündi- 
l gung bis auf weiteres in Gültigkeit, 
j Die Befehle über die polnischen und russischen land- 
j wirtschaftlichen Arbeiter und Arbeiterinnen vom 7. 12. 
! 1916 nebst Erweiterung vom 13. 3. 1917 (K. K. V. Bl. 
1917, 151 Stück, Nr. 1016, und 30. Stück Nr. 177) 
werden durch diese Verordnung nicht berührt. 
Cassel, den 13. November 1917. 
Ter Kommandierende General 
gez. von Kehler, 
Generalleutnant. 
I Wird veröffentlicht: 
■ Hünfeld, den 15. Oktober 1918. 
J.-Nr. 13271 Der Landrat: Ludwig. 
Höchstpreis für Zucker. 
Der Höchstpreis für Zucker bei Abgabe an den Ver- 
braucher.wird für den Umfang des Kreises Hünfeld wie 
folgt festgesetzt: 
für gemahlenen und Kristallzucker 47 Pfg. pro Pfund. 
Ueberschreitungen dieses Höchstpreises werden mit Ge¬ 
fängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 
10000 Mark bestraft. 
Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffent¬ 
lichung in Kraft. 
Hünfeld, den 19. Oktober 1918. 
Der Landrat: Ludwig. 
Mannschaften für die Bucheckernernte. 
Stellv. Genkdo. Xl. A.-K. 
I. a. Nr. 18247. ' Cassel, den 12. 10. 1918. 
Für die Bucheckernernte haben die Ersatztruppenteile 
auf Antrag der mit der Ernte betrauten Dienststellen, 
Soldaten soweit als irgend möglich zur Verfügung zu 
stellen. Insbesondere ist es notwendig, daß die in den 
Reservelazaretten usw. befindlichen Kranken soweit 
es ihr Zustand erlaubt, hierzu herangezogen werden. 
Das Erforderliche in dieser Hinsicht veranlassen die Lei¬ 
ter der Reservelazarette in unmittelbarem Benehmen mit 
den zuständigen Zivildienststellen. 
Von Seiten des stello. Generalkommandos 
, . Der Chef des Stabes. 
gez.: Frhr. von Tettau, Oberst. 
Die Herren Ortssammelleiter werden ersucht, binnen 
3 Tagen etwaige Hilfsmannschaften hier durch Postkarte 
zu beantragen. 
Der Landrat. 
Strohlieferung. 
Sobald der Ausdrusch beendet ist, ist mit der Stroh¬ 
lieferung zu beginnen. In Anbetracht des herrschenden 
bedeutenden Wagenmangels empfehle ich den Gemeinden 
die zu liefernden Mengen Stroh mittelst Gespann an 
die hier bei der Brückenmühle errichiete Sammelftelle 
anzuliefern. 
Soweit nicht Hünfeld als Verladestation in Frage 
kommt, wird bei Fuhrenanlieferung ein angemessener 
Fuhrlohn vergütet. 
Die Anfuhr darf nur an regenfreien Tagen erfolgen. 
Für die einzelnen Gemeinden werden wie bei den Heu¬ 
lieferungen Liefertage bestimmt. 
Die Herren Bürgermeister wollen alsbald hierher an- 
zeigen, ob die Ablieferungen mittelst Gespann an die 
Sammelstelle hier erfolgen können und werden denselben 
die Liefertage alsdann sofort bekannt gegeben. 
Hünfeld. den 15. Oktober 1918. 
J.-Nr. 13076. Der Landrat: Ludwig. 
Die Bucheckernsammlung in dem Freiherrlich von Kley- 
dorff'schen Forsten ist mit Ausnahme der Haunliede ge¬ 
stattet. 
Der Landrat.
	        
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