Mit der wöchentlichen Gratis-Beilage vierseitiges illustriertes „Unterhaltungsblatt".
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und wird bereits Abends zuvor versandt bezw. ausgetragen.
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Ilattes bis späiestens Vormittags 10 Uhr erbeten.
Bezugspreis mit dem vierseitigen illustrierten „Unrerbaltungsblatt"
cinscbließ'.ich Bringerlohn 1 Mark 50 Psg., bei den Kaiserlichen
Pvstanstalten 1 Mark 74 Pfg. incl. Bestellgeld. Einzelne und
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deren Raum 10 Pfg., im amtlichen Teile 20 Pfg., Reklamen 20 Pfg.
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Fernsprecher Nr. 42.
Dienstag den 5. Februar 1918.
43. Jahrgang.
Amtlicher Teil.
NachrragsdeLannLurachung
Kr. Paga. 1200/11. 17. St. R. A.
jv der Berairrrtmachung Nr. w. III. 709/5.
17. K. R. A. vom 10. Juli 1817, be-
tteffeud Höchstpreise für Spinnpapier
aller Art sowie für Papiergarne«, und
-biudsädeu.
Vom 1. Februar 1918.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915
iReichs-Gesetzbl. ,S. 813) — in Bayern auf Grund der
Allerhöchsten Verordnung voni 31. Juli 1914, den iieber-
gang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden
betreffend, ferner des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom
17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung
mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses
Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. März 1916 und
22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25, 1916 S. 183
und 1917 S. 253) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit
dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der
Anmerkung *) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden,
sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen angedroht find. Auch kann der Betrieb des Han¬
delsgewerbes gemäß der Belanntmachnng zur.Ferichaltnng
unzuverlässiger Personen vvni Handel vom 23. September
191b Weichs-Gesetzbtz S. 603) untersagt ivcrden.
«rttte! 1.
Die Preistafel I der Bekanntmachung, betreffend Höchst¬
preise für 'Spinnpapier aller Art ft«sie für Papiergarne
und -bindfädcn. vom 10. Juli 1917 — Nr. VV. III. 700/5. 17.
Gewicht eines
QuadratmeteiS
100 v H
Natron»
(Sulfat.)
Zellstoff
75 biß 99 o H
Natron»
(Sulfat->
Zellstoff
mit
'.<» biS 74 v H
Natron»
(Sulfat»)
Zellstoff
25 bis 4 H
(Sulfat»)
Z-Lstoff
mit
o bis 24 v H.
Natron.
(Sulfat.)
Zellstoff **)
.Preise i
ir 1 kg in Pfennigen
23 bis 24 g . .
228
222
215
210
205
21 .. 22 „ . .
248
242
235
230
226
19 „ 20 „ . .
293
287
280
275
270
17 . 18 „ . .
333
327
320
315
310
Artikel 11.
In Preistafel I wird unter Zuschläge »2 die Preistafel
durch folgende Zeile ergänzt!
Bei einer Streifenbreite von:
Lei einem Quadrat-
|
3 mm
Metergewicht
des Papiers von
I 7 mm ; 6 mm
u mehr > 8 mm > i
5 DUD 1 4 mm
1
Zuschlag für 1 kg in Pfennigen
>8 bis 24 g .
3t
I 55 i
67
87
37 | 43 | 47
Artikel HL
Die Preistafel II erhält unter A folgende Fassung:
A. Papierrundgarne'
a) Unter Zugrundelegung des Durchmessers
1. bei Verwendung eines Papiers von mehr als
60 g für 1 qm:
») Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen
wird bestraft:
‘ 1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet:
I 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages anfsordert,
durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich
I zu einem solchen Vertrage erbietet:
, 3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§§ 2.
3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, bei-
sciteschasft, beschädigt oder zerstört:
'; 4. wer der Aufforderung der zuständigen Behi»de zum Ver¬
kauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind,
f' nicht nachkommt;
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise fest¬
gesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheim¬
licht:
6. >oer de» nach 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, er-
lassenen AuLführungsbestimmipigen znwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen Ziiwiderhandlupacn gegen Nr. t oder 2
ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu
bemessen, um den der Höchstpreis überschritten ivorden ist oder
in den Fällen der Nr. 2 überschritten werden sollte: übersteigt
der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen.
Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis aus die
Hälfte des Mindestbetrags ermäßigt werden.
Bei Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 und 2 kann neben
der Strafe angeordnct ivcrden, daß die Verurteilung auf Kosten
des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist: auch kann neben
Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehren¬
rechte erkannt iverden.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Otegcnstande
erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht,
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
**) Also auch bei Verlvenbniig .von reinein Sulsitzcll-
stofspapicr.
Bei einem
DurchnieOer
von mm
! bis 1,4
1,8
2.4
2.9
3.9
5.9
8.9
11.9
1.6
2
2,5
3
4
6
9
12 u.gröber
mit
H*0 v. H
Natron»
(Sulfat-)
Zellstoff
75 bis 09 v H
Natron»
Zellstoff
Natton.
(Sulfat.)
Zellstoff
'25 b's 49 o H
Natron-
(Sulfat-1
Z-lllloff
» bis '24 v H
Natron»
lSulfat«)
Zellstoff**)
Preise für 1 kg in Pfennigen
195
188
181
175
170
185
178
171
165
160
177
170
16.3
157
152
171
164
157
151
146
167
160
153
147
142
165
158
151
145
140
162
155
148
142
137
159
152
145
139
134
157
150
143
137
132
2. bei Verwendung eines Papiers von weniger,als
60 g für 1 qm errechnen sich die Preise fol¬
gendermaßen: HO v. H. des Höchstpreises des
verwendeten Papiers mit folgendem Zuschlag
in Pfennigen:
Bei einem Durchmesser von mm 1 bis 1,4 l,s bis 1,8 2 Eil 2,4 2,6 6t* 2.»
Preise fürH in Pfennigen 65 55 47 41
min 3 bis 3,9 4 bi§ 5,« 6 bis 8,» 9 bis 11,» 12 u. gröber
87 35 82 29 27
b) Unter Zugrundelegung der metrischen Nummern***)
bei Verwendung eines Papiers
Garnnummer
meirrsch
mit
loo v. H.
Natron
(Sulfat»)
Zellstoff
mit
75 bis 92 v H.
(Sulfat-)
Zellstoff
mit
5') bis 74 o. H.
Natron-
(Sulfat»)
Zellstoff
25 ßi84üv. H
Natron-
(Sulfat.)
Zellstoff
0 bis 24 v. H.
Natron.
(Sulfat.)
Zellstoff**)
Preise für 1 kg in Pfennigen
211
204
196
190
185
225
218
210
204
199
235
228 ‘
220
214
209
245
238
230
224
219 .
270
263
255
249
244
300
293
285
279
274
355
348
340
334
329
415
408
400
394
389
537
529
■ 520
513
507
577
569
560
553
547
617
609
600
593
‘ 587
717
709
700
693
687
817
809
800
793
787
917
909
900
89.3
887
1 017
1 009
1 000
993
987
' 1 167
1 159
1 150
1 148
1 137
1 317
I 309
I 300
1 293
1 287
1 467
I 459
1 450
I 443
l 437
1 617
1 609
1 600
1 593
1 587
1 767
1 759
1 750
1 743
1 7.37
1
1.1 bis 2
2.1 „ 2.4
2 5 3
*3.1 i, 3,5
3.6 „ 4
+,l „ 4,5
4.« „ 5
5.1 „ 5,6
5.6 „ 6
6,> . 7
7.1 „ 8
8.1 „ 9
9.1 „ 10
1(11 , 11
I I.i „ 13
13.1 . 15
15.1 . 17
17.1 „ 19
19.1 „ 21
Für Garne gröber als I metrisch bestimmen sich die
Preise nach der Tabelle A a der Preistafel II.
Artikel IV.
Nachsatz 1 und 2 zur Preistafel II A b „Preise für
Zivischennninmern im Verhältnis. Die Lieferung einer
gröberen als der vereinbarten Nummer darf, wenn die
Abweichung nicht mehr als 10 v. H. beträgt, zum Höchst¬
preise der vereinbarten Nummer erfolgen" fallen fort.
Artikel V.
In Preistafel II 8 2 wird die Preistafel durch fol¬
gende Zeile ergänzt:
Bei einem
Quadratmeter.
des Paoiere von
bis 24 kg . . .
Be' eiver Schnittbreite der verwendeten Splnrtteller von:
10 min j H u I j _ I _ I . j 0
u Mehr 8 mm j 7 mm \ 6 mm 5 mm ! 4 mm j 3 mm
Zuschläge für 1 kg in Pfennigen
82
Artikel VI.
In Preistafel ll wird unter Zuschläge b 1 die Preis-
«osel solgendermaßen ergänzt:
—
«o
v
o
-
2
2
£
•
£
2
2
Z
s
s
I
2
s
2
2
s
-o
£
S
k
-
s
s"
-
s‘
s
*
s
2
Preise für 1
k» in Df.nnfqen
-meifach
L8
108
121
134
149
164
179
194
21U
226
242
258
27«
235
315
mehrfach
69
76
84
91
105
11«
127
138
149
160
m
182
194
207
221
Wird veröffentlicht.
Hünfeld, den I. Februar 1918.
Der Landrat I. V.: Delgmann.
Artikel VII.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Februar 1918
ln Kraft.
***) Hierbei bedeutet die Numnn-r die Zahl der Kilometer,
die von einem Papiergarn bei einer Feuchtigkeit von 15 v. H.
vom Trockengewicht ans l Kilogramm gehen. Bruchteile, kleiner
als Zehntel, bleiben, wenn sie 0.05 oder weniger betragen,
unberücksichtigt, wenn sie mehr als 0,05 betragen, werden
sie als ein voll», s Zehntel berechnet. t
Cassel, den 1. Februar 1918.
Der Stellvertretende Kommandierende General
des XI. Ameekorps
»on Kehler, Generalleutnant.
Nachdem mir seitens des Herrn Ministers des Innern
diedcommissarische Verwaltung des Landratsamtesim
hiesigen Kreise übertragen wordenKist, habe ich die Ge¬
schäfte heute übernommen. Es wird dies hiermit zur
öffentlichen Kenntnis gebracht.
Hünfeld, den 4. Februar 1918.
Ludwig,
Regiernngsrat.
Der Kreis hat wöchentlich eine große Zahl Rinder
zur Heereslieferung aufzubringen. Mit Rücksicht darauf
werden die Händler und Metzger ersucht, bis spätestens
Donnerstag Abend das in der darauffolgenden Woche
zu liefernde Vieh beim Vertrauensmann des Kreises
anzumelden. Spätere Anmeldungen können für die
betreffende Woche nicht mehr berücksichtigt werden. Das
an der Zahl noch fehlende Vieh wird am Freitag vom
Kgl. Landratsamt abgerufen. Das angeforderle Vieh
muß pünktlich geliefert werden, selbst wenn von der
Kommission ein späterer Lieferungstermin festgesetzt
wurde, andernfalls wird die sofortige Enteignung in
die Wege geleitet werden.
Hünfeld, den 4. Februar 1918.
Der c. Landrat: Ludwig.
Der angegebene Umrechnungssatz „100 kg Mehl =
etwa 107 kg Gebäck" wird dahin richtiggestellt:
100 kg Mehl — etwa 125 kg Gebäck.
Nachdem zwischen der Reichsgetreidestelle Geschäfts-
abteilung, G. m. b. H., und dem Verband Deutscher
Keksfabrikanten, (E. V.) in Celle abgeschlossenen Ver¬
trage haben die zur Herstellung von Krankengcbäck
herangezogenen Betriebe für Einheitskeks folgende Ver¬
kaufspreise einzuhalten:
für 100 Stück 100-g-Rollen oder -Pakete 19,45 M.
für 100 Stück 125-g-Tüten Bruchkeks 22,— „
für 100 Stück 250-g-Tüten Bruchkeks 44,— „.
Diese Preise verstehen sich ab Bahnverladestelle des
Betriebes und schließen die bahnmäßige Verpackung ein.
Die 100-g- Packung ist mit 0,25 M.
die 125-g- Tüte Bruchkeks mit 0,28. „
die 250-g- Tüte Bruchkeks mit 0,55 „
auszuzeichnen und muß uneröffnet zu diesen Preisen an
den Verbraucher abgegeben werden.
Es wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, daß
Zwieback nur an Kranke gegen ärztliches Attest sowi
an Kinder unter 2 Jahren und an Personen über 70
Jahre gegen behördlichen Ausweis, in allen Fällen nur
unter Anrechnung auf die Brotkarte abgegeben wird.
Die Herren Bürgermeister haben den behördlichen
Ausweis auf der Rückseite des Stammes der Brotkarte
anzubringen. Dem Antrag an das Landratsamt (Kreis¬
kornstelle) auf Zuweisung von Zwieback usw. ist die
mit behördlichem Ausweis versehene Brotkarte beizulegen.
Hünfeld, den 31. Januar 1918.
Der Landrat I. V.: Delgrnann.
In sämmtlichen hiesigen Geschäften, sowie in
Burghaun bei H. Hattendorff, I. Leister, R. Becker,
G. H. Zoll,
Eiterfeld bei G. Hartmann, V. Giebel,
Steinbach bei I. Bosold, G. Vogel,
Großentaft bei Witwe Heim,
Wehrda bei Ohlendorf, I. Wenzel, .
Mansbach bei H. Mares II, Jul. Bortfeld, Fr.
Kümmel,
Buchenau bei K. Baumgardt,
Rasdorf bei I. A. Kiel, A. Litz,
Rhina bei Viktor Viktor,
Neukirchcn bei R. Scheüenberg, S. Trümper,
Schwarzbach bei B. Fladung, B. Bloch,
werden folgende Lebensmitltel, soweit der Vorrat reicht,
ohne Karten abgegeben:
Grünkermehl in Paketen, Suppenwürfel, Morgentrank,
Röstsuppe, Kunsthonig. Den Hünfelder Geschäften ist
außerdem noch eine kleine Menge Milchpulver und Sago
zum freien Verkauf zugetrilt. Ueber den Verkauf von
Kunsthonig haben die Geschäfte bis zum 15. ds. Mts.
eine Liste hierher einzureichen, an wen derselbe abgegeben
ist; über Mengen, die bis dahin nicht verkauft find,
wird anderweitig verfügt.
Hünfeld, den 4. Februar 1918.
Der Landrat. I. V.: Delgmann.