Mit der wöchentlichen Gratis-Beilage vierseitiges illustriertes „Unterhaltungsblatt".
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und wird bereits Abends zuvor versandt bezw. ausgetragen.
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BeznaSPreiS mit dem vierseitigen illustrierten „UnterhaltungSblatt"
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deren Raum 10 Pfg., im amtlichen Teile 20 Pfg., Reklamen 20 Pfg.
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angemessenem Rabatt.
146, Fernsprecher Nr. 42.
Amtlicher Teil.
Donnerstag, den 5. Dezember 1918.
44. Jahrgang.
Familienunterstütznng.
Mit Rücksicht auf die zahlreichen Entlassungen werden
die Bürgermeister (Gutsvorsteher) wiederholt darauf auf¬
merksam gemacht, daß die Famlienunterstützungen nach
dem Entlassungstage nur noch den folgenden Halbmonat
auszuzahlen und dann einzustellen sind.
p^Jede Entlassung ist mir sofort mitzuteilen.
"Hünfeld, den 4. Dezember 1918. ,?>
Der Laadrat. Ludwig.
Diensthunden des Landratsamtes.
Wegen der Einschränkung der Gasabgabe bei dem
Hünfelder Gaswerk beginnen die Dienststunden vom 5.
d. Mts. ab vormittags um 8* 1/* Uhr,
Hünfeld, den 4. Dezember 1918.
Der Landrat: Ludwig.
Knrsus für Fleisch- und Trick,inendeschaner.
Vom 16. ds. Mts. bis 18. Januar 1919 findet im
Schlachthof in Hersfeld ein Kursus in der Trichinen-
und Fleischbeschau statt.
Anmeldungen sind an den Schlachthofdirektor, Tier¬
arzt Friedrich zu richten.
Kriegsbeschädigte werden bei der Anstellung als Fleisch-
btschauer bevorzugt werden.
Hünfeld, den 3. Dezember 1918.
I Mt. 14757. Der Landrat I. V.: Jllgner.
E:nq«ELer«ng
Der Obecquartiermeister vom Armee-Oberkommando
teilt mit, daß Truppen für etwa 8—10 Tage Quartier
im Kreise beziehen werden.
Die Gemeinden sollen, wie schon bekannt gegeben,
reichliche Mengen an Koch- und Brennholz nach dem
Kriegsleiftungsgesetz bereit stellen und Vorkehrungen
treffen, die Truppen beiin Brotbacken zu unterstützen.
Der Zeitpunkt der Belegung und der Stärke der in Be¬
tracht kommenden Truppen wird noch mitgeteilt werden.
Rach Nachricht von Anderer Seite treffen die Fcont-
truppen voraussichtlich am 6. ds. Mts. im Kreise ein.
Die Herren Bürgermeister und Gutsoorsteher wollen
alle nach Vorstehendem noch nötigen Vorkehrungen
schleunigst treffen.
Hünfeld, den 2. Dezember 1918.
J.-Nr. 1093G. Der Landrat: Ludwig.
Militärpferde.
Einzelne Militürpersoncn sind, wie das stellv. General¬
kommando und der Arbeiter- und Soldatenrat in Cassel
bekannt geben, nicht berechtigt, Militarpferde zu verkau¬
fen, auch wenn sie entsprechende Ausweise vorzeigen soll¬
ten. Sollten trotzdem solche Verkäufe Vorkommen, so
sind die Pferde von der OrtspolizAbehörde zu beschlag¬
nahmen und an die nächste militärische Dienststelle ab¬
zuliefern. Dem steüo. Generalkommando XI. Armeekorps
in Cassel ist davon Anzeige zu erstatten.
Hünfeld, den 2. Dezember 1918.
J.-Nr. 1070 G. Der Landrat: I. V.: Jllgner.
Die Preußische Regierung ordnet hiermit an:
Ergänzungs- und Ersatzwahlen zu den Gemeindever¬
tretungen, Stadtverordnetenversammlungen (Bürger-
voxsteher-Kollegien), Kreistagen, (Amtsversammluugen),
Provinziallandtagen und Vertretungen der Zweckver¬
bände finden bis zu der bevorstehenen gesetzlichen Rege¬
lung des Kommunalen Wahlrechts nicht statt.
Die Wahlzeit für diejenigen Vertreter, für die eine
Ergänzungswahl nötig gewesen wäre, wird bis zu der
nach der neuen gesetzlichen Regelung erfolgten Wahl
verlängert.
Berlin, den 18. November 1918.
Die Preußische Regierung,
gez. Unterschrift.
Wird veröffentlicht:
Hünfeld, den 2. Dezember 1918.
J.-Nr. 1072 G. Der Landrat Ludwig.
Stellv. Generalkommando
Xl. Armeekorps Cassel, den 25. 11. 1918.
IVa. Nr. 11781.
Die Truppen der Heeresgruppe 8 werden sich nach
bereits zurückgelegten anstrengenden Märschen in der
Zeit vom 28. 11. ab in einer Stärke von etwa einem-
viertelmillionen Köpfen und 500 000 Pferden in Tages¬
märschen von etwa 15 km vom Gebiet rechts des Rheins
in der Richtung nach dem Bereiche des XI.-A.-K. vor¬
wärts bewegen und dabei mit Teilen sämtliche Ort¬
schaften im dortigen Kreise berühren und in Bezug auf
Quartierstellung in Anspruch. nehmen. Es wird ganz
besonders Wert darauf gelegt, daß die Truppen überall
das erforderliche Heiz-, Koch- und Beleuchtungsmaterial
vorfinden und daß für Herrichtung der von den Truppen
mitgeführten bezw. zu empfangenden Verpstegungsmitteln
Vorsorge getroffen wird. . .
Als Heiz- und Kochmaterial wird Holz bezw. Tors tn
Betracht kommen, für Beleuchtung etwa vorhandenes
Petroleum oder Gas bezw. beim Vorhandensein von
Ueberlandzentralen oder eigenen Elektrizitätswerken
elektrisches Licht, in letzter Linie Kerzen. Die Unter¬
bringung der marschierenden Truppen in gut erwärmten
und erleuchteten Quartieren ist gegenwärtig von hervor¬
ragender sozialer Bedeutung und muß mit allen Mitteln,
gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der durch das Kriegs¬
leistungsgesetze zu Gebote stehenden Zwangsmaßnahmen
unter allen Umständen erreicht werden. Die schleunigst
zu treffenden Maßnahmen dürfen keine Verzögerungen
durch irgendwelche bürokratische Rücksichten erleiden. Zu
etwaigen Materialienansuhren muffen Vorspannleistungen
! in weitestem Maße in Anspruch genommen werden.
! Wo Holz- mtb Kohlen- oder Torfbestände nicht verfüg-
i bar sind, mutz durch so,artigen Holzeinschlag auch Um®
! sigsammlun-en geholfen werden. Die Bürgermeisterämter
! müssen deutlich erkennbar machen, an welchen Stellen
; ihrer Ortschaften die für die Truppen bereitgestellten tzolz-
’ usw Mengen niedergelegt sind, damit sie von den Trup-
! pen schnellstens erfaßt werden können. Wegen Erstat-
■ tung der geleisteten Ausgaben hat sich das Landrats-
; amt später mit der stellv. Intendantur XI. A.-K. in
; Verbindung zu setzen.
Don seiten des stell». Generalkommandos.
Der Chef des Stabes
(gez.) Freiherr v. Tettau, Generalmajor.
An das Landratsaint in Hünfeld.
Die Gemeinden und Gutsbezirke müssen mit voller
Belegung sowohl mit Mannschaften als auch mit Pferden
rechnen.
Die Herren Bürgermeister und Gutsoorsteher wollen
sogleich'für Beschaffung von Heizmaterial sorgen.
Mit größter Beschleunigung muß Holz geschlagen und
Reisig gesammelt und herbeigeschafft werden und zwar
wenn nicht anders im Wege von Hand- und Spann¬
diensten.
Ein Raum zum Kochen für die Truppen ist bereit
zu stellen und für die notwendigste Heizung und Beleuch¬
tung zu sorgen. Der Reichskommissar für die Kohlen¬
verteilung hat in Aussicht gestellt Brennstoffe für Ein¬
quartierungszwecke den Gemeinden auf Antrag besonders
zur Verfügung zu stellen, dadurch wird denselben Ge¬
währ für einen gewissen Ersatz ihrer angegriffenen Be¬
stände gegeben.
Anträge sind mir vorzulegen ebenso wie alle Anträge
auf Erstattung der durch Aufwendungen für die Ein¬
quartierung entstandenen Kosten an mich zu richten sind.
Nach dem Kriegsleistungsgesetz sind die Gemeinden
und Gutsbezirke für vollständige und rechtzeitige Erfül¬
lung der geforderten Leistungen verantwortlich; sie können
zur Erfüllung der geforderten Leistungen die Gemeinde-
ungehörigen zu Naturalleistungen und Diensten aller
Art heranziehen auch Grundstücke und Gebäude benutzen
nötigenfalls unter Anwendung von Zwang.
Bei Gefahr im Verzüge ist die Militärbehörde befugt
Zwang anzuwenden.
Der durch Verfügung vom 25. 11. 1918 in Nr. 143
des Kreisblattes geforderte Bericht über die für die Ein¬
quartierung getroffenen Vorbereitungen hat sich auch
darauf zu erstrecken, wie vorstehende Verfügung erledigt
worden ist.
Hünfeld, den 30. November 1918.
Der Landrat Ludwig.
Entwaffnung Heeresangehöriger.
Um jedem Zweifel vorzubeugen, wird darauf hinge¬
wiesen, daß Fronttruppen, die einquartiert werden und
die von ihnen vorausgeschickten im dienstlichen Interesse
tätigen Militärpersonen, Quartiermacher usw. nicht zu
entwaffnen sind.
Die Anordnung vom 27. 11. 1918 — 14521 — m
Nr. 144 des Kreisblattes bezieht sich selbstverständlich
nicht auf Heeresangehörige, die sich noch im Heeresdienst
befinden.
Hünfeld, den 3. Dezember 1918.
J-Nr. 14521. Der Landrat: Ludwig.
Mehlabgabe an Bersorgungsberechtigte.
Als Ausgleich für die ab 1. Dezember eingetretene
Erhöhung der Brotrationen der Versorgungsberechtigten
wird für die zweiwöchige Uebergangszeit bis zur Aus¬
gabe der neuen Brotkarten (15. k. Mts.) auf den Kopf
der Brotversorgungsbercchtigten ein Pfund Mehl abge¬
geben. Die Ausgabe erfolgt in den Bäckereien und Mehl¬
verteilungsstellen der Brotbezirke gegen Abgabe des Be¬
stell- und Empfangsabschnittes Nr. 1 der neuen Lebens¬
mittelkarten. Die Bäckereien und Mehlverteilungsstellen
haben die eingegangenen Abschnitte am 15. Dezember mit
den Brotkartenabschnitten an die Kreiskornstelle einzu¬
senden.
Hünfeld, den 30. November 1918.
I.Nr 1097 G. Der Landrat: Ludwig.
Die Landeskreditkasse Cassel gibt für den Bezirksver¬
band Cassel mit Genehmigung des Ministeriums für
Handel und Gewerbe 20 Millionen Mk. Ersatzwertzeichen
mit Laufzeit bis 1. Februar 1919 aus.
Durcb Erlast des He^rn Finanzministers vom 21.
Oktober d. Js. ist genehmigt, daß Regierungsyaupttaffen
und Kreiskassen Notgeld als vollgültige Zahlungsmittel
annehmen. Zur Annahme des Notgeldes bei Zahlungen
aus den staatlichen Kassen ist niemand verpflichtet.
Die genannten Kassen haben diese neuen Ersatzwert¬
zeichen bis 1. Februar 1919 als Zahlungsmittel anzu-
nehmen.
Cassel, den 24. November 1918.
Der Regierungspräsident,
gez. Bernstorff.
Wird veröffentlicht.
Auch alle anderen Kassen sollen dies Notgeld bis zum
I. 2. 1919 als Zahlungsmittel annehmen.
Die Gemeinderechner und "die Krankenkassen werden
angewiesen, hiernach zu verfahren.
Hünfeld. den 30. November 1918.
J. -Nr. 14732. Der Landrat: Ludwig.^
Rohfettablieferung.
Die Verordnug vom 16. 3. 1918 (R.-G.-Bl. S. 165)
über Rohfette bestimmt unter Anderem:
§ 4. Die Unternehmer und Betriebsleiter der Schmelzen
und Sammelstellen haben die Rohfette abzunehmen und
einen angemessenen Uebernahmepreis dafür zu zahlen.
Der Uebernahmepreis schließt die Kosten der Verpackung
ausschließlich der Beförderungsgefässe sowie die Kosten
der Verladung, dev Beförderung bis zur Schmelze,
Sammelstelle oder Verladestelle und der Abladung da¬
selbst ein.
ß 5. Für die Uebernahmepreise werden Höchstgrenzen
von einem Sachvecständigenausschuß ermittelt und vom
Reichskanzler festgesetzt.
Diese Höchstgrenzen sind wie folgt festgesetzt worden:
I. Für frisches Rinderfett:
Preisklasse I Rohfettanfall von 1 Schlachttier von mehr
als 15 kg 1,80 Mk. für 0,5 kg
Preisklasse II Rohfettanfall von 1 Schlachttier von mehr
als 10—15 kg 1,50 Mk. für 0,5 kg
Preisklasse III Rohfettanfall von 1 Schlachttier von mehr
als 5—10 kg 1,20 Mk. für 0,5 kg
Preisklasse IV Rohfettanfall von 1 Schlachttier von mehr
als 5 kg und darunter 0,90 Mk. für 0,5 kg
2. Für die übrigen Rinder-
1. Frisches Schaffett
2. Nicht frisches Rinderfett
3. Nicht frisches Schaffett
4. Abfallfette
5. Fettbrocken
Hünfeld, den 28. November 1918.
Der Landrat: Ludwig
und Schaffette:
1,50 Mk. für 0.5 kg
0,50 Mk. für 0^ kg
0,50 Mk. für 0,5 kg
0,50 Mk. für 0,5 kg
1,20 Mk. für 0,5 kg