Full text: Hünfelder Kreisblatt (1918)

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deren Raum 10 Pfg., im amtlichen Teile 20 Pfg., Reklamen 20 Pf,. 
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angemeffepem Rabatt. 
Xa 150. Fernsprecher Nr. 42. 
Ssnnabend den 14. Dezember 1918. 
44. Jahrgang. 
EiNMtiersng. 
Die^Herrsn B ürgermeister und Gutsvorstehcr wollen 
darauf halten, daß ihnen für alle Leistungen die von j 
ber Gemeinde oder Gutsbezirk auf Grund des Gesetzes 
über die Kriegsleistungen vom 13. 6. 1873 (R.-G.-Bl. - 
S. 129) gefordert werden, stets die nach Ziffer 15 der i 
Ausführungsverordnung vom 1. 4. 1876 (R.-G-Bl. S. ! 
I37)bezw. v. 14. 4. i 888 (R.-G.-Bl. S. 142 oorgeschriebenen 
Bescheinigungen über die erfolgten Leistungen (Bescheinig- ! 
ung über empfangene Mundverpflegung, Fouragequittung, . 
Luarlierbcscheinigung, Borspannbescheinigung, Bescheinig- 
ung über verabfolgtes Holz und Stroh) von den Kom- j 
mandoführern ausgestellt werden, die Fouragequittunpen ; 
nach dem nach Verordnung vom 14. 4. 1888 (R.-G.- 
Bl. S. 148) vorgeschriebenem Muster. ! 
Die Quartierbescheinigungen. Bescheinigungen über 
empfangene Mundvcrpflegung usw., sind rechtzeitig den 
Kommandoführern abzusordern. 
Hünfeld, den 13. Dezember 19 >8. 
Der Landrat: Ludwig. 
Versteigerung v»u Mtlikärpferden irr Fulda. 
Vom 16. ds. Mts. ab werden täglich Pferde durch 
das Feld-Art.-Regt- 47 in Fulda versteigert. 
Hünfeld, den 13. Dezember 1918. 
J.-Rr. 1304 G. Der Landrat I. V.: Jllgner. 
Marke»freier Kaffee-Ersatz. 
In dem Spezereigeschäft von A. Schuchardt in Stein¬ 
bach ist noch eine ktemere Menge ausländischer Kaffee- 
Ersatz vorrätig, welcher kartensrei bezogen werden kann. 
Hünfeld, den 10. Dezember 1918. 
J.-Nr. 999 a. G. Der Londrat Ludwig. 
Fleischfreie-Wochen. 
Durch das Reichsernährungsamt wurde angcordnet, 
daß die fleischfreien Wochen von 16.—22. Dezember 1918 
und am 6.—12. Januar 1919 in Fortfall kommen. 
Hünfeld, den 10. Dezember 1918. 
J.-Rr. 1213 G. Der Landrat Ludwig. 
Hausschlachtungen. 
Sämtliche Hausschluchtungen müssen' nach Anordnung 
des Herren Staatssekretärs des Reichsernährungsamts 
bis spätestens 31. Dezember 1918 durchgesührt sein. 
Zn Einzelfällen können Ausnahmen bewilligt werden, 
jedoch nur, wenn nachgewiesen werden kann, daß die 
' Weiterfütterung mit erlaubten Futtermitteln erfolgt. 
Fehlende Schlachtreife ist kein Grund zu einer Aus- 
nahmcbewilligung. Anträge auf Weiterfütterung find 
schriftlich mit Aeußerung der Ortsbehörde an mich ein¬ 
zureichen. 
Die nach dem 1. Januar 1919 ohne Ausnahmebewilli¬ 
gung vorhandenen schlachtsähigen Schweine, abgesehen 
von den Zucht- und Vertcagsschweinen, iverden sofort 
zur Erfüllung der Cchlachtviehumlage herangezogen 
werden. 
Die durch Verordnung vom 19. Oktober 1917 (R.- 
G.-Bl. S. 949) vorgesehene Speckablieferung aus Haus¬ 
schlachtungen bleibt bei dein großen Fettmangel der 
Städte unverändert bestehen. 
Hünfeld, den 10. Dezember 1918. 
J.-Nr. 4214 G. Der Landrat Ludwig. 
An den 2 letzten Sonntagen v«r Weihnachten, dem 
15. und 22 d. Mts. wird zufolge Ermächtigung des 
Herrn Regierungspräsidenten in Cassel der Gewerbebetrieb 
in offenen Verkaufsstellen bis 6 Uhr abends freigegeben 
und gleichzeitig die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen 
und Arbeitern zugelassen. 
Dabei muß dir für den Hauptgottesdienst festgesetzte 
Pause innegehalten werden. Während des sonstigen 
Gottesdienstes dürfen an den genannten beiden Tagen 
die Geschäfte geöffnet sein. 
Hünfeld, den 11. Dezember 1918.- 
J.-Rr. 14884. Der Landrat. Ludwig. 
Einreichung der Staatssteuer Zu- und Abgangsliste«. 
Unter Bezugnahme auf den Erlaß des Herrn Finanz- 
Ministers vom 22. März 1913, abgedruckt im Kreisblatt 
Nr. 93 vom 9. August 1913 werden die Herren Bürger¬ 
meister und Gutsoorsteher des Kreises angewiesen, die 
festgesetzten Zu- und Abgangsliften für das III. Viertel¬ 
jahr des Steuerjahres 1918 wird mit einer Zusammen¬ 
stellung der Zu- bezw. Abgänge, sofern diese nach meiner 
Verfügung vom 11. August 1915 — Tgb. Nr. 2327 St.— 
erforderlich ist, bis spätestens 20. d. Mts. hierher einzu- 
rcichen. Etwaige noch in den Händen der Bürgermeister 
und Gutsvorsteher sich befindende Belege über Zu- bezw. 
Abgangsstellungen sind mit den hierfür zu fertigenden 
Listen umgehend hierher vorzulegen, damit dieselben 
noch in die Zusammenstellung des 3. Vierteljahres mit 
ausgenommen werden können. 
Die genaue Jnnehaltung des Termins mache ich noch 
zur besonderen Pflicht. 
Hünfeld, den 9. Dezember 1918. 
Der Vorsitzende 
der Einkommensteuer-Veranlagungs-Kommiffion 
des Kreises Hünfeld. 
J.-Nr. 2019 St. Ludwig. _ 
Bekanntmachung 
Nr. F. R. 850/11. 18. K. R. A. 
Artikel l. 
Im Aufträge des Demobilmachungsamtes wird fol¬ 
gendes angeordnet: 
Tie Bekanntmachunsen 
M 8/1.18. KRA. vom 26. März 1918, betreffend Beschlagnahme, Ent¬ 
eignung und Meldepflicht von EinrichtungSgegenstäuden 
bezw. freiwillige Ablieferung auch von anderen Gegen¬ 
ständen aus Kupfer, Kupserlegierungen, Nickel, Nickel¬ 
legierungen, Aluminium und Zinn. 
LI. 8/6.18. KRA. vom 15. Juni 1918, betreffend Nachtrag zu der Be¬ 
kanntmachung Nr. LI. 8/1. 18. KRA. vom 26. März 1918. 
LI 1/2 17. KRA. vom 8. Febr. 1917, betr. Beschlagnahme, BcstandS- 
erhebung unb Enteignung von Bierglasdeckeln und Bier- 
krugdcckeln aus Zinn und freiwillige Ablieferung von 
anderen Zinngcgcnftänden. 
LI 1/12. 16.KRA. vom 10. Januar 19>7, betreffend Beschlagnahme. 
Bestandserhednng und Enteignung von Prospektpseifcn 
aus Zinn, von Orgeln und freiwillige Ablieferung von 
anderen Zinnpfeifen, Schallleitcrn usw. von Orgeln und 
sonstigen Musikinstrumente». 
LI 1/1.17. KRA. vom I. März 1917, betreffend Beschlagnahme, Be- 
standserhcbnng und Enteignung sowie freiwillige Ab¬ 
lieferung von Glocken aus Bronze. 
Me, 500/2.17. KRA. vom 1. März 1917, betreffend Beschlagnahme, 
Bestandserhebuiig u. Enteignung von fertigen, gebrauchten 
und ungebrauchten Gegenständen aus Aluminium. 
: Llo. 1700/4.17 KRA. vom 10. Mai 1917, betreffend Nachtrag zu der 
Bekaiinlmachuirg Lle. 500/2. 17. KRA. vom 1. 3. 1917. 
LI. 200/1.17. KRA. vom 9. März 1917, betreffend Beschlagnahme. 
Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der bei öffent¬ 
lichen und privaten Bauwerken zu Blitzschutznnlagcn und 
zur Bedachung verwendeten Kupfermcnpe», einschließlich 
kupferner Dachrinnen, Adfallrvhre, Fenster- und Gcsims- 
abdeckungen, sowie einschl. der an Blitzschutzanlagen 
befindlichen Platinteile. 
' Lle. 17008,8.17. KRA. vom 2. Oktober 1917, betreffend Nachtrag zu 
der Bckanutmachung Nr. LI. 200/1. 17. KRA. vom 9. 
i März 1917 
1 werden hiermit aufgehoben. 
Artikel II. 
I Im Aufträge des Demobilmachungsamtes und auf 
! Grund des 8 1 der Bundesratsverordnung über Sicher- 
! stellung von Kriegsbedarf in der Fassung vorn 26. April 
! 1917 (N.-G.-Bl. S. 378) wird folgendes angeordnet: 
! g.) Alle Enteignungen, welche sich auf Gegenstände 
erstrecken, die durch die im Artikel I aufgehobenen 
! Bekanntmachungen betroffen sind, werden, soweit 
das Material noch nicht abgeliefert ist, hierdurch 
widerrufen. 
t>) Alle Enteignungen, welche von der Metall-Mobil- 
machnngsstellc der Kriegsrohstoff-Abteilung veran¬ 
laßt sind und Metallein Fertigfabrikaten betreffen, 
werden, soweit das Material noch nicht abgeliefert 
ist, hierdurch widerrufen. 
Artikel III. 
Auf Erfüllung der durch die Metall-Mobilmackmngs- 
stelle abgeschlossenen Käufe von Metallen und Metall¬ 
gegenständen wird hiermit verzichtet. Der Verzicht er¬ 
streckt sich auch auf Material/ welches aus solchen Käufen 
als Restliefernng noch rückständig ist. 
Artikel IV. 
Im Aufträge des Demobilmachungsamtes wird an¬ 
geordnet: 
Das Einverständnis mit dem im Artikel ll ausge¬ 
sprochenen Widerruf der Enteignungen und der beider¬ 
seitige Verzicht auf die weitere Erfüllung der Kaufver¬ 
träge gemäß Artikel lll wird angenommen, falls nicht 
bis zum 15. Januar 1919 durch eingeschriebenen Brief 
bei der Metall-Mobilmachungsstelle der Kriegsrohstchs- 
Abteilung des Kriegsministeriums, Berlin W 30, Motzstr. 
22, Einspruch erhoben wird. 
Trotz des Widerrufs der Enteignungen und des Ver¬ 
zichts auf Erfüllung der Kaufverträge können enteignete 
oder gekaufte Gegenstände noch bis 15. Januar 1919 
abgeliefert werden. 
Berlin, den 24. November 1918. 
Kriegsrohstoff-Abteilung. 
Wolffhügel. 
Wird veröffentlicht. 
Hünfeld, den 7. Dezember 1918. 
Der Landrat: Ludwig. 
Anordnung betr. Molkerei-Anschluß 
der Gemeinde Mansbach. 
Auf Grund des § 14 der Bundesrats-Verordmmg 
über Speisefette vom 20. Juli 1916 (R.-G.-Bl. S. 755) der 
Ziffer II der dazu ergangenen Preuß. Ausführungsan¬ 
weisung vom 22. Juli 1916, der Grundsätze der Reichs¬ 
stelle für Speisefette zu der Verordnung vom 20. Juli 1918, 
sowie auf Grund des § 7 der Verordnung des Staats¬ 
sekretärs des Kriegsernährungsamts vom 3. November 
1917 über die Bewirtschaftung von Milch und den Ver¬ 
kehr mit Milch, R.-G.-Bl. S. 1005, ferner der Anord¬ 
nung der Reichsstelle für Speisefette vom 8. November 
1917 zu vorgenannter Verordnung, Reichsanzeiger Rr. 
266, sowie der Preuß. Aussührungsanweisung vom 18. 
November 1917 zur Verordnung vom 3. November 1917 
und zu der vorgenannten Anordnung der Reichsstelle 
für Speisefette und schließlich auf Grund der Anordnung 
des Reg.-Präsidenten in Cassel vom 7. September 1918 
in Nr. 111 des Kreisblattes, wird für den Bezirk der 
Gemeinde Mansbach mit Wirkung vom 20. Dezember 
1918 angeorünet: 
§ 1. Sämtliche Besitzer von Milchkühen in der Ge¬ 
meinde Mansbach haben die in ihren Wirtschaften ge¬ 
wonnene gesamte Milch mit Ausnahme der für die eigene 
Haushaltung nach der Verordnung vom 12. Dezember 
1917 in Nr. 149 bezw. vom 10. September 1918 in Nr. 
112 des Kreisblattes ihnen zustehenden Mengen an die 
Genossenschafts-Molkerei in Fulda zu liefern. 
§ 2. Die Molkerei wird die eingelieferte Vollmilch nach 
ihrem Fettgehalt vergüten. Sie bezahlt für jedes Fett¬ 
prozent 13 ft» Pfennig, sodaß also der Preis für das 
Liter Vollmilch mit einem Fettgehalt von 3 °/o 40 Pfg. 
beträgt. Der Preis versteht sich frei Molkerei. Die 
Molkerei muß jede in guter Beschaffenheit gelieferte 
Milch abnehmen und der jeweiligen Bewertung ent¬ 
sprechend, wie oben angegeben, bezahlen. 
§ 3. Die Molkerei muß den Milchlieferern auf Ver¬ 
langen bis zu 20 »/» Magermilch zum Preise von 18 Pfg. 
für das Liter zirrückgeben. 
§ 4. Gegen diese Anordnung ist die Beschwerde an 
den Herrn Ober-Präsidenten in Cassel zuläßig, dessen 
Entscheidung endgültig ist. Die Beschwerde hat keine 
aufschiebende Wirkung. 
Z 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestim¬ 
mungen werden nach § 35 Ziffer 4 der Verordnung 
über Speisefette vom 20. Juli 1916 und des § 16 Ziffer 
2 der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegser¬ 
nährungsamtes vom 3. 11. 1917 über die Bewirtschaftung 
von Milch und den Verkehr mit Milch mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 
Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Hünfeld, den 29. November 1918. 
Der Vorsitzende des Kreisausschuffes: 
J.-Nr. 1280 G. ' Ludwig. 
Oeffeutlichc Bekanntmachung. 
Einkommensteuerveranlagung für das Steuerjahr 1919. 
Auf Grund des 8 25 des Einkommensteuergesetzes 
wird hiermit jeder bereits mit einem Einkommen von 
mehr als 3000 Mark veranlangte Steuerpflichtige im Kreise 
Hünfeld aufgefordert, die Steuererklärung über sein 
Jahreseinkommen nach dem vorgrschriebenen Formular 
in der Zeit vom 4. Januar 1919 bis 20. Januar 1919 
dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protskoll unter 
der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem 
Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Die oben bezeichneten Steuerpflichtigen sind zur Ab¬ 
gabe der Steuererklärung verpflichtet, auch wenn ihnen 
eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht 
zugcgangen ist. Auf Verlangen werden die vorgeschrie¬ 
benen Formulare (denen zugleich die maßgebenden Be¬ 
stimmungen beigefügt sind) von heute ab im Amtslokale 
des Unterzeichneten kostenlos verabfolgt. 
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post 
ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und 
deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefes. Mündliche 
Erklärungen werden von dem Unterzeichneten in seinem
	        
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