Mir der wöchentlichen Gratis-Beilage vierseitiges illustriertes „UnLerhaltungsblatt".
SrscheiAt wöchentlich 3mal: Dienstag, Donnerstag u. Sonnabend
und wird dereUS Abends zuvor versandt bczw. ausgetragen.
Anzeigen füt die nächste Rr. werden am Tage der Ausgabe des
Blattes bi« spätestens Vormittags 10 Uhr erbeten.
W 156. Fernsprecher Nr. 42
Bezugspreis mit dem vierseitigen illustrierten „UnterhalluuaSblatt*
ernschneUich Bringerlohn 1 Dlark 50 Pfg., bei den .kaiserlichen
Vostanftalten 1 Mark 74 Pfg. incl. BesteLgeld. Einzelne und
BelagSnummern ä 10 Pfg.
Dienstag Zen 31. Dezember 1918.
Anzeige
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44. JchrMg.
Amtlicher Teil.
Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes.
Wahl zwr Ratiorralversammlnng.
Bekanntmachnng.
Zu Mitgliedern des Wahlausschusses für die Prüfung
dir Wahlvorschläge und ihrer Verbindung habe ich
1. den Buchhalter Heinrich Bechmann,
2. den Bizepostdirektor Adolf Leineweber,
3. den Amtsgerichtsrat, Geheimer Justizrat Dr.
Hermann Weihe,
4. den Schlosser Wilhelm Winter,
sämtlich zu Caffel,
und als deren Vertreter im Falle der Behinderung
1. den Oberbibliothekar Dr. Wilhelm Hopf,
2. den Rechtsanwalt Heinrich Papst,
beide zu Cassel, berufen.
Cassel, den 24. Dezember 1)18.
Der Wahlkommissar des 19. Wahlkreises:
gez. Fritsch,
Oberlcindesgerichispräsident.
Wird veröffentlicht.
HÜnfeld, den 28 Lezerwber 1-18.
J.-Nr. 15194. Der Kaabrat I. B.: Jllgner.
Zulage»» für Altersreutencurpfäuger.
Für das Jahr 1919 soll den Altersrentenempfängern,
sofern sie nicht Ausländer sind, die sich im Auslände
aufhalten, eine rnonatliche Zulage von 8 Mark gewährt
werden. Die zunächst für's laufende Jahr bewilligt ge-
«estneu Zulagen Jnraiid-n---, Witwen- und Witwer»
rentenempfänger bleiben ebenfalls für 1919 bestehen.
Die Zahlung erfolgt wie bisher.
Zur Beglaubigung der Unterschrift auf der Zulage-
quittung genügt das Dienstsiegel einer zur Führung eines
öffentlichen Siegels berechtigten Person.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des
Kreises wollen die in Frage kommenden Ortseingeseffenen
von Vorstehendem sofort in Kenntnis setzen. Sobald
von der Landesversicherungsanstalt Quittungsformulare
für die neuen Zulagen hier entgehen, wird eine Anzahl
Vordrucke den Bürgermeistern (Gursvorstehern) über¬
sandt werden. Weiter nötige Formulare sind von den
letzteren bei mir alsbald anznfordern. Die Zulagen-
empfängcr können die Qulltungsvordrucke bei den Bürger¬
meistern und Gutsvorstehern demnächst in Empfang
nehmen.
Hünfeld, den 27. Dezember 1918.
Versicherungsamt deS Kreises Hünfeld.
J.-Nr. 15095 Der Vorsitzende I. V.: Jllgner.
Anordnung betr. Mo!!ere»-Anschl»si
der Gemeinden
Erdmannrode, Fischbach, Bodes.
Auf Grund des § 14 der Bundesracs-Verordnung
über Speisefette oom 20. Juli 1916 (R.-G.-Bl. Sf 755) der
Ziffer II der dazu ergangenen Preuß. Ausführungsan¬
weisung vom 22. Juli 1916, der Grundsätze der Reichs-
stelle für Speisefette zu der Verordnung vom 20. Juli 1916,
'owie aus Grund oes 8 7 der Verordnung des Staats--
jekretärs des Kriegsernährungsamts vom 3. November
i.917 über die Bewirtschaftung von Milch und den Ver¬
kehr wit Milch, R.-G.-Bl. S. 1005, ferner der Anord¬
nung der Reichsfteüe für Speisefette vom 8. November
1917 zu vorgenannter Verordnung, Relchsanzeiger Rr.
266, sowie der Preuß. Ausführungsanweisung vom 18.
November 1917 zur Verordnung vom 3. November 1917
und zu der vorgenannten Anordnung der Reichsftelle
für Speisefette uno schließlich auf Grund der Anordnung
des Reg.-Präsidenten iu Cassel vom 7. September 1916
in Nr. 111 des Kreisbtattes, wird für den Bezirk der
Gemeinden Erdmannrode, Fischbach und Bodes mit
Wirkung vom 1. 1. 1919 angeordnet:
tz 1. Sämtliche Besitzer von Milchkühen in den Ge¬
meinden Erdmannrooe. Zischbach und Bodes haben die
in ihren Wirtschaflen gewonnene gesamte Milch mit Aus¬
nahme der für die eigene Haushaltung nach der Verord¬
nung vom 12. Dezember 1917 in Rr. 149 bezw. vom
10. September 1918 in Rr. 112 des Kreisblattes ihnen
zustehendcn Mengen an die Genoffenschafts-Molkerei in
Hersfeld zu liefern.
§ 2. Äie Molkerei wird unter Uebernahme der Trans- ,
psrtkosten für die eingelieferte Vollmilch einen Grund- j
: preis von 21 Pfg. pro Liter bezahlen und außerdem '
> jedes Fettprozent mit 5 Pfennig oeogüten. Es beträgt f
' also der Preis für Vollmilch mit einem Durchschnitts-
' settgehalt von 3 Prozent 36 Pfennig. Die Molkerei j
; muß jede in guter Beschaffenheit gelieferte Milch ab- f
nehmen und der jeweiligen Bewertung entsprechend, -
: wie oben angegeben, bezahlen.
> 8 3. Die Molkerei muß den Milchlieferern auf Ver- !
; langen bis zu 50 »/» Magermilch zum Preise von 18 Pfg.
' für das Liter zurückgeben.
l 8 4. Gegen diese Anordnung ist die Beschwerde an
j den Herrn Ober-Präsidenten in Cassel zuläßig, dessen
f Entscheidung endgültig ist. Die Beschwerde hat keine
! sufschiebende Wirkung. •
! § 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestim-
? mungen werden nach 8 35 Ziffer 4 der Verordnung
über Speisefette vom 20. Juli 1916 und des 8 16 Ziffer
2 der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegser-
- nährungsamtes vom 3. 11. 1917 über die Bewirtschaftung
; von Milch und den Verkehr mit Milch * mit Gefängnis
; bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000
! Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
: Hünfeld, den 19. Dezember 1918.
Der Vorsitzende des Kreisausschüffes:
- J.-Nr. 1428. Ludwig.
Verkehr mit Milch und Butter.
I. Auf Grund der 88 5 und 12 der Verordnung
I über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr
: mit Milch vom 3. November 1917 (R.-G.-Bl. S. 1005)
! und der 88 16, 17 und 18 der Bekanntmachung über
i Speisefette vom 20. 7. lüiö (R.-G.-At. S. 755) wird
s die Kreisverordnung vom 20. 9. 1916, Kreisblatt Nr.
I 113 wie folgt ergänzt:
s Alle Kuhhalter sind verpflichtet, die ihnen nicht zu-
! stehende Vollmilch zu verbuttern,
s II. Die Anordnung vom 20. 8. 1918 Nr. 11081
j in Nr. 102 des Kreisblattcs wird auf Grund der An-
j ordnung des Regierungspräsidenten vom 7. 9. 1916
! — Kreisblatt Nr. 111 — dahin ergänzt, daß Ziegen-
! haltern, die keine Kühe halten, nur dann für jede Ziege
j ein Haushaltsangehöriger be: der Kettversorgung als mit
! Fett versorgt angerechnet und dafür eine Butterkarte
s weniger ausgegeben wird, wenn die anzucechnende Ziege
! Milch gibt.
: Butterselbstversorger ist dementsprechend, auch nur für
i jede milchende Ziege die zustehende Wochenkopfmenge
; an Kuhmilch, die sie zur Herstellung der für den Eigen-
! verbrauch erforderlichen Butter nötig haben, zu kürzen.
Hünfeld, den 20. Dezember 1918.
Der Vorsitzende des Kcejsausschusses:
i J.-Nr. 1471 G. Ludwig.
Milch katastcr.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1919 wird die Abgabe
von Vollmilch an Versorgungsberechtigte anderweit ge¬
regelt werden. Anstelle der seither vom Bürgermeister
s ausgestellten Vollmilchbezugsberechtigung tritt die VoL-
l milchkarte. Es werden, rote, weiße und grüne Karten
s ausgegeben. Dieselben becechiigen zum Bezug von */«
i bezw. ‘/* bezw. */* Liter Milch. Die Karten werden
; demnächst den Bürgermeistern bezw. Gutsvorstehern zur
Ausgabe an die vollmilchversorgungsberechtigte Be-
j völkerung ihrer Gemeinden (Gutsbezirke) zugehen. Die-
! selben haben über die Namen der versorgungsberechtigten
: Personen ihrer Gemeinden, über die Zahl derselben und
! die denselben zustehende Dollmilchmenge genaue Listen
zu führen. Evtl. Acnderungen in der Zahl der Boll-
milchverforgungsberechtigten sind ugtgrhend hierher mit¬
zuteilen.
Die Karten-^sind vom BersorguoigSberschtigten sorg¬
fältig aufzubcwahren und am Ende jeden Monats an
die Kartenausgabestelle zurnckzugeben. Die einzelnen,
auf alle Tage des Monats lautenden Kartenabschnitte
hat der Kuhhalter, bezw. die Verkaufsstelle von Tag zu
Tag entsprechend abzutrennen, sorgfältig aufzubcwahren
und am Monatsschluffe an die Kartenausgabestelle (Bür-
• germeister — Gutsvorsteber) zurückzugeben,
j Die Herren Bürgermeister, Gendarmen und die beiden
j Milchreoisoren des Kreises sind befugt, die Abgabe von
! Vollmilch an Versorgungsberechtigt« auf Karten fort-
! taufend zu kontrollieren und von evtl, mißbräuchlicher
Benutzung derselben hierher Anzeige zu erstatten.
Die seither eingsührten Brzugsberechtigungen Verlieren
vom 1. 1. 1919 ab ihre Gültigkeit, iasofer« sie für die
Zeit nach dem 1. I. kommenden Jahres ausgestellt sein
sollten.
Hünfeld, den 23. Dezember 1918.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J.-Nr. 1502 G. Ludwig.
Regelung des Verkehrs mit Reisebrotmarken auf
Grund der Anordnung des Preuß. Landes-Getreide-
amtes vom 11. November 1818 R. M. 5707 B 227.
A. Allgemeine Bestimmungex.
1. Die Reichs-Reffebrotmarken dienen zur Brotoer-
sorgung innerhalb des Gebiets des deutschen Reiches bei
Reisen und bei einer dauernden Verlegung des Aufent¬
haltsortes. v
Ihre Einlösung ist an eine bestimmte Frist nicht ge¬
bunden.
2. Die Reisebrotmarken lauten auf 50 g Gebäck.
An Stelle des Gebäcks kann 40 gMehl innerhalb des
Kommunalverbandes Hünfeld verabfolgt werden.
3. Versorgungsberechtigtr« dürfen im Laufe einer
kommunalen Versorgungsperiode, — also vom 16. des
laufenden bis 15. des folgenden Monats — für die sie
bereits mst örtlichen Brotkarten »ersehen sind, von dem
Kommuualverband Reisebrotmarken nur gegen sofortige
Rückgabe einer entsprechenden Anzahl von Brotkarten
oder einer entsprechenden Anzahl von kinzelabschnitten
einer solchen ausgehändigt werden.
Selbstversorger dürfen Reisebrotmarken nur im Um¬
tausch gegen die Mahlkarte oder unter e«tsp«chcnder
Kürzung der ihnen zur Vermahlung für den nächsten
Versorgnngsabschnitt -«stehenden Getreidemengen aus die
Mahlkarte erhalten.
Die Ablieferungsschuldigkeit der Selbstversorger erhöht
sich um eine den bezogenen Reisebrotmarken entsprechende
Getceidemenge.
4. Den Verbrauchern ist für jeden Reisetag eine be¬
stimmte Anzahl von Reisebrotmarken auszuhändigen.
Diese Anzahl wird jeweilig von dem Direktorium der
Reichsgetreidestelle nach Maßgabe der den Verso rgungs-
berechtigten zustebenden Tageskopfmenxe an Mehl fest¬
gesetzt.
5. Personen, die zulageberechtigt sind, «Iso Brotzusatz¬
karten beziehen ist außer den ihnen Anstehenden Anzahl
an Reisebrotmarken noch ein« der Gebäckmenze, über
die die Brotzusatzkarte lautet entsprechende Anzahl von
Reisebrotmarken zu gewähren.
6. Bei Reisen bis zur Dauer von 14 Tagen sind
die örtlichen Brotmarken ohne weiteres gegen Reisebrot-
marken einzutauschen.
Bei längeren Reife«, bei denen die Xbmrldnng anr
der bisherigen Lebensmittelversorgung zu erfolgen hat,
sind dem Reisenden unter Einziehung der in seinem Be¬
sitz befindlichen örtlichen Brotmarken Reisebrotmarken
bis zur Dauer von 3 Monaten ausznhändigen, auch
wenn eine längere Reisedauer behauptet wird. Nach
Ablauf der 3 Monate ist der Reisende von dem Kom¬
munalverband, in dem er zugereist ist, mit örtlichen
Brotmarken zu versehen.
In der auszustellenden Abmeldebescheinigung ist der
Zeitraum, für den Reisebrotrnarken ausgestellt sind, zu
vermerken.
Bei dauerndem Wechsel deS Aufenthalts sind dem
Wegzichenden auf Wunsch Reisebrotmarken für eine kurze
Zeit unter Ausnahme eines entsprechenden Vermerks in
der Abmeldebescheinigung anszuhändigen.
7. Rach der Empfangnahme von Reisebrotmarken bei
der Verabfolgung von Gebäck oder Mehl haben die
Bäcker und Mehlverteiler die Marken unvrrzügüch z«
entwerten.-
Die Entwertung erfolgt in der Weise, daß der Bäcker,
Händler usw. jede einzelne Reisebrotmarke kreuzweise
mit Tinte oder Tintenstift durchstreicht. Eingereichte
unentwertete Marken werden ben Btckern und Mehlver¬
teilungsstellen nicht angerechnet.
B. SollderbestimMU«g»«l.
1. Militärurlauber find für bie Hauer des Urlaubs
von dem Kominunalverband des UrlaubSorteS mit Brot
zu versorgen. Militärurla«ber steht bie >l,iche Brot¬
menge wie der versorzungSberochtiGte» Zipikbeovlkerung
zu: sie dürfen mithin nicht ohne »eit»r»r, also nicht
schon auf Grund ihrer Eigenschaft alt Militärurlauber,