men konnten, war bei dei' Obereinnahiiierech-
niing der »Stadt Fulda im Laufe der .Jahre
ein erhebliches Defizit aufgelaufen. Durch
die Großmut des Fürsten wurden in ver¬
schiedenen Zeitabständen bedeutende Steuer-
nachlassungen bewilligt- So lieil.lt es in
einem „Kx traci Landes-*ibercinnahmereehnung"
vom Jahre 1711 auf Stute 51: „52154 II ¡M5 Xr
seyn der Stadt Fuldt. und ehe vorigen Collec-
toren an Contributions Ausstand gnädigst erlas¬
sen, als - :ì7r>() II der Stadt und 14S4 II. 15(5 Xr,
womit die Collectoren Gnaden und seine Vor¬
fahren in Hechniing verhafft bleiben". Durch
fürstlichen Erlaß vom 4. Februar 1712 wird so¬
wohl die Schuld der beiden Stadtcollectoren
I ) a V i d Z a li n und J o h a il n C a s p a r G n a-
den als auch die 2500 Heichsthaler der Stadt
erlassen.
In den folgenden Jahren hören die Unregel¬
mäßigkeiten in der Zahlung der Landessteuer
an die Obereinnahnie nicht auf. Zur Behebung
dieser Schwierigkeiten, die sich sowTolil bezüglich
der Errechnung des Steuerstocks wie auch bei
der Erhebung der Steuern in der Stadt Fulda
ergeben hatten, sah sich der Landesfürst, Fürst¬
abt Adalbert von Schleifras, veranlaßt, unter
dem Í). S e p t e m b e r 1 7 1 4 das 11 o c li -
f ü r s 11 i c li e S t e u e r r e g u 1 a t i v herauszu¬
geben, das von maßgeblicher Bedeutung für die
Stadtcollect wurde. Es stellt die bisher geübte
Art der Steuererhebung auf neue Grund¬
lage und schreibt durch die Berufung „zweyer
tüchtiger Männer aus gemeiner Bürgerschafft"
die neue Führung der Stadtcollekt endgültig vor.
Dabei wird Gelegenheit genommen, auch die
„Maus- und personale Freiheit" der Hochfürst-
lichen Beamten in steuerlicher FTinsicht grund¬
sätzlich zu regeln, nachdem das „Hochfürstliche
Decretimi", Häuser-Contribution- und Waclit-
freyheit betreffend, de anno 1(571/73" in
Mißbrauch geraten war. Da dieses Steurregu-
lativ vom 9. September 1714 von grundlegender
Bedeutung für den gesamten Aufbau und den
Metrieb der Stadtcollect geworden ist, folgt es
nachstehend im Urtext.
Hochfürstliches Steuer=Regulativ sub dato Fuldr,
den 9. September 1714
Nachdem .Seine Hochfürstlichen Gnaden auß
mehrmaligen gegründeten Behelligungen wahr
genommen, welcher Gestalten bey nilhiesiger
Stadt Fulda der Steuerstock hi libero unvoll¬
kommen gewesen, woraus bereits ziemlicher
Hinter Staudt aufgewachsen, auch also Fernerhin
größere Confusiones hätten restii tiren müssen,
Als haben dieselbe sorgfältigst dahingesehen,
wie diesem ITebel zeitlich möge Fürgebogen wer¬
den, folgsam nebst anderen heylsainen Ver¬
fügungen, auch dies Begulativuni, in so lang
biß die Zeiten undt Gelegenheiten ein Anderes
erfordern werden, Landesfürstlich verfallet, ver¬
ordnen, demnach unti zwar: Erstlich: Wei¬
len genieine Bürgerschafft nach selbst i gern Gut¬
achten tien bisherigen Abgang des Contributions-
Quanti durch hinlängliche Mittel ergänzet, wie
am Fuß dieses Soll außfiihrlicher bemerkt wor¬
den, und so forthin Continuimi will, daß mitbin
Z w e y t e n s : Zu Heb- und Berechnung ange¬
setzter Contributionen zwey tüchtige Männer
auß gemeiner Bürgerschafft, so für das Wesen
allenfalls stehen können, künftig gestellt wrerden.
Drittens: Solches ohne besondere weytläufig
undt Beschwerlichkeit auch zu Abhaltung Eini¬
ger Retardaten geschehen möge, so sollen Ge-
meindt undt Ziinfften gehalten seyn, Ihr schul¬
diges Quantuni jetlesinahl vor Endt des Monats
an ihre Vorgängere, undt diese bey Eingang fol¬
genden Monats an die Collect zu liefern; falls
aber hierin Ein undt Anderer säumig seyn wolle,
den Vorgängeren freye Wandt gelassen seyn
solle, quovis modo auch mit execution gegen die
morosos zu verfahren, wozu dann Fürstliches
Oberamt alle Beförderung undt Hülfe wird an-
gedeyhen lassen, wollten diese aber hierunter
Ihre Schuldigkeit mit beobachten, oder die Gol-
lectores, denen gleichfalls mit Hülfe geinelten
Oberanits aller Gewalt gegeben ist, nachsehen, so
sollen die Jenige, welche in culpa et mora seynd,
dafür stehen, allermaßen der geringste Hinter¬
stand, als wo die höchste Vermöglichkeit am Tag
liegt, in Rechnung wird gebilliget werden, wie
denn diese Fürstliche Verordnung jedesmalil bey
der Rechnungsablag zu producimi, undt das an¬
befohlene Verfahren damit zu justificiren.
Viertens: Befehlen Seine Hochfürstlichen
Gnaden gnädigst, (laß erheischender Nothdurfft
nach alle 6 Monat die Steüerstöck von Gemeindt
und Handwerkern revidirt, das Nöthige ver¬
füget, demnach ein neues Hebregister, und aus
diesem die halbe Jahresrechnung formirt, so fort
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