Full text: Kataster der Stadt Fulda im XVIII. und XIX. Jahrhundert (1)

men konnten, war bei dei' Obereinnahiiierech- 
niing der »Stadt Fulda im Laufe der .Jahre 
ein erhebliches Defizit aufgelaufen. Durch 
die Großmut des Fürsten wurden in ver¬ 
schiedenen Zeitabständen bedeutende Steuer- 
nachlassungen bewilligt- So lieil.lt es in 
einem „Kx traci Landes-*ibercinnahmereehnung" 
vom Jahre 1711 auf Stute 51: „52154 II ¡M5 Xr 
seyn der Stadt Fuldt. und ehe vorigen Collec- 
toren an Contributions Ausstand gnädigst erlas¬ 
sen, als - :ì7r>() II der Stadt und 14S4 II. 15(5 Xr, 
womit die Collectoren Gnaden und seine Vor¬ 
fahren in Hechniing verhafft bleiben". Durch 
fürstlichen Erlaß vom 4. Februar 1712 wird so¬ 
wohl die Schuld der beiden Stadtcollectoren 
I ) a V i d Z a li n und J o h a il n C a s p a r G n a- 
den als auch die 2500 Heichsthaler der Stadt 
erlassen. 
In den folgenden Jahren hören die Unregel¬ 
mäßigkeiten in der Zahlung der Landessteuer 
an die Obereinnahnie nicht auf. Zur Behebung 
dieser Schwierigkeiten, die sich sowTolil bezüglich 
der Errechnung des Steuerstocks wie auch bei 
der Erhebung der Steuern in der Stadt Fulda 
ergeben hatten, sah sich der Landesfürst, Fürst¬ 
abt Adalbert von Schleifras, veranlaßt, unter 
dem Í). S e p t e m b e r 1 7 1 4 das 11 o c li - 
f ü r s 11 i c li e S t e u e r r e g u 1 a t i v herauszu¬ 
geben, das von maßgeblicher Bedeutung für die 
Stadtcollect wurde. Es stellt die bisher geübte 
Art der Steuererhebung auf neue Grund¬ 
lage und schreibt durch die Berufung „zweyer 
tüchtiger Männer aus gemeiner Bürgerschafft" 
die neue Führung der Stadtcollekt endgültig vor. 
Dabei wird Gelegenheit genommen, auch die 
„Maus- und personale Freiheit" der Hochfürst- 
lichen Beamten in steuerlicher FTinsicht grund¬ 
sätzlich zu regeln, nachdem das „Hochfürstliche 
Decretimi", Häuser-Contribution- und Waclit- 
freyheit betreffend, de anno 1(571/73" in 
Mißbrauch geraten war. Da dieses Steurregu- 
lativ vom 9. September 1714 von grundlegender 
Bedeutung für den gesamten Aufbau und den 
Metrieb der Stadtcollect geworden ist, folgt es 
nachstehend im Urtext. 
Hochfürstliches Steuer=Regulativ sub dato Fuldr, 
den 9. September 1714 
Nachdem .Seine Hochfürstlichen Gnaden auß 
mehrmaligen gegründeten Behelligungen wahr 
genommen, welcher Gestalten bey nilhiesiger 
Stadt Fulda der Steuerstock hi libero unvoll¬ 
kommen gewesen, woraus bereits ziemlicher 
Hinter Staudt aufgewachsen, auch also Fernerhin 
größere Confusiones hätten restii tiren müssen, 
Als haben dieselbe sorgfältigst dahingesehen, 
wie diesem ITebel zeitlich möge Fürgebogen wer¬ 
den, folgsam nebst anderen heylsainen Ver¬ 
fügungen, auch dies Begulativuni, in so lang 
biß die Zeiten undt Gelegenheiten ein Anderes 
erfordern werden, Landesfürstlich verfallet, ver¬ 
ordnen, demnach unti zwar: Erstlich: Wei¬ 
len genieine Bürgerschafft nach selbst i gern Gut¬ 
achten tien bisherigen Abgang des Contributions- 
Quanti durch hinlängliche Mittel ergänzet, wie 
am Fuß dieses Soll außfiihrlicher bemerkt wor¬ 
den, und so forthin Continuimi will, daß mitbin 
Z w e y t e n s : Zu Heb- und Berechnung ange¬ 
setzter Contributionen zwey tüchtige Männer 
auß gemeiner Bürgerschafft, so für das Wesen 
allenfalls stehen können, künftig gestellt wrerden. 
Drittens: Solches ohne besondere weytläufig 
undt Beschwerlichkeit auch zu Abhaltung Eini¬ 
ger Retardaten geschehen möge, so sollen Ge- 
meindt undt Ziinfften gehalten seyn, Ihr schul¬ 
diges Quantuni jetlesinahl vor Endt des Monats 
an ihre Vorgängere, undt diese bey Eingang fol¬ 
genden Monats an die Collect zu liefern; falls 
aber hierin Ein undt Anderer säumig seyn wolle, 
den Vorgängeren freye Wandt gelassen seyn 
solle, quovis modo auch mit execution gegen die 
morosos zu verfahren, wozu dann Fürstliches 
Oberamt alle Beförderung undt Hülfe wird an- 
gedeyhen lassen, wollten diese aber hierunter 
Ihre Schuldigkeit mit beobachten, oder die Gol- 
lectores, denen gleichfalls mit Hülfe geinelten 
Oberanits aller Gewalt gegeben ist, nachsehen, so 
sollen die Jenige, welche in culpa et mora seynd, 
dafür stehen, allermaßen der geringste Hinter¬ 
stand, als wo die höchste Vermöglichkeit am Tag 
liegt, in Rechnung wird gebilliget werden, wie 
denn diese Fürstliche Verordnung jedesmalil bey 
der Rechnungsablag zu producimi, undt das an¬ 
befohlene Verfahren damit zu justificiren. 
Viertens: Befehlen Seine Hochfürstlichen 
Gnaden gnädigst, (laß erheischender Nothdurfft 
nach alle 6 Monat die Steüerstöck von Gemeindt 
und Handwerkern revidirt, das Nöthige ver¬ 
füget, demnach ein neues Hebregister, und aus 
diesem die halbe Jahresrechnung formirt, so fort 
XXIII
	        
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