Full text: Fuldaer Kreisblatt (50.1918)

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Amtliches. 
Bekanntmachung 
über 
die Anzeige- «nd Meldepflicht für die dies¬ 
jährige Anbau- und Crnteslächencrhebung. 
Cs ist die Pflicht eines jeden Grundbesitzers und land¬ 
wirtschaftlichen Betriebsinhabers, dazu beizutragen, daß die 
diesjährige Anbau- und Ernteflächenerhebung ein richtiges 
Ergebnis hat. Grundbesitzer und Betriebsinhaber, die diese 
Pflicht versäumen, machen sich strafbar und lausen Gefahr, 
später zu größeren Ablieferungen herangezogen zu werden, 
als der von ihnen bebauten Flächen entspricht. 
Auf Grund der 8§ 7, Abs, 1 und 9 der Bundesratsver¬ 
ordnung vom 21. März 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 133) wird 
daher bestimmt: 
,1. Jeder, der Land verpachtet oder sonst zur 
entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutznießung (als 
DicNstland. Deputat, Altenteil oder auf sonstige Weise) 
ausgegeben hat, ist verpflichtet, binnen 14 Tage 
dem Borstand der Gemeinde- (oder des Gutsbezirks), i n 
welcher das Grundstück liegt, schriftlich oder zu 
Protokoll anzngeben: 
a) die Namen seiner Pächter (Nutznießer usw,.). 
b) die Große der einem jeden derselben verpachteten oder 
sonst ausgegebenen Fläche. 
Wer eine zusammenhängende Fläche in kleineren Stücken 
(etwa 5 Ar und darunter) an verschiedene Personen zur 
gartenmäßigen Nutzung für ihren eigenen Haushalt abge¬ 
geben hat (Schrebergärten, Laubenkolonien oder ähnliches), 
braucht die Namen der einzelnen Pächter (Nutznießer nsw.) 
nicht anzugeben. Es genügt in diesem Falle die Angabe der 
Größe des so ausgögebeNen Landes und der Zahl der 
Pächter (Nutznießer), lieber die Zulässigkeit der summari¬ 
schen Angabe entscheidet im Zweifel der Gemeinde-(Gnts-) 
Borstand. 
2. Jeder Inhaber eines landwirtschaft¬ 
lichen Betriebes bat in der Zeit vom 6. Mai bis 
1. Juni dem Gemeinde-(Guts-)Borstanö oder einer von ihm 
beauftragten Person mündlich alle Angaben über die Nut¬ 
zung seines Landes, insbesondere über den Anbau von Feld- 
fr lichten zu machen, die der Gemcinde-(Guts-)Borstand zur 
Ausfüllung der Ortsliste bedarf Er ist verpflichtet, hierzu 
eine Vorladung des Gemeinöe-(Guts-)Borstanös zum per¬ 
sönlichen Erscheinen zn folgen. Betriebsinhaber, die Grund¬ 
stücke außerhalb der Gemeinde ihres Betriebsbesitzes bewirt¬ 
schaften haben die. Angaben - und zwar für jede einzelne 
Gemeinde, in der solche Grundstücke liegen, besonders — bei 
dem Gemeinde-(Gnts-)Vorstand ihres Wohnorts zu Proto¬ 
koll zu erklären. 
3. Alle Grundstückseigentümer, Bewirtschafter und ihre 
Stellvertreter sind nach § 7 Abs. 2 der Bundesratsverord¬ 
nung verpflichtet, dem Gemeinde-(Guts-)Vorstand oder an¬ 
deren mit der Erhebung beauftragten Personen zu gestatten: 
daß sie zur Ermittelung richtiger Angaben über die Ernte¬ 
fläche ihrer Grundstücke betreten und Messungen vornehmen. 
Auch haben! sie diesen Personen auf Verlangen Einsicht in 
ihre Geschäftsbücher zu gewähren. 
4. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er auf Grund 
der Vundesratsverordnung und dieser Bekanntmachung ver¬ 
pflichtet ist. nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig 
macht, oder sich den oben unter Ziffer 3 erwähnten Anord¬ 
nungen wiedersetzt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten 
und mit Geldstrafe bis zu 19 900 Mark oder mit einer dieser 
Strafen bestraft. Wer fahrlässig die obigen Angaben nicht 
oder unrichtig oöer unvollständig macht, wird mit Geldstrafe 
bis zu 3000 Mark bestraft. 
Der Staatskommisiar kür Bolksernährnna. 
gcz. von W ald o w. 
Wird veröffentlicht. 
Fulda, den 6. April 1918. 
Der Landrat: 
I. V.: Köhler. 
Mittwoch, den 10. Mpri! 
50. Jahrgang. 
1. Beim Kleinverkanf von Heu und Stroh darf den im 
8 5 der Verordnung über den Verkehr mit Heu vom 12. Juli 
1917 und im 8 5 der Verordnung über den! Verkehr mit Stroh 
und Häcksel vom 2. August 1917 für den Handel festgesetzten 
Preisen nicht mehr als 20 vom Hundert zugeschlagen werden. 
Nicht einbegriffen hierin ist die besondere Vergütung für die 
Anlieferung des Heus oöer Strohs aus dem Laaer oder 
Gewahrsam des Kleinhändlers an die Verbrauchsstelle. 
2. Die hiernach sich ergebenden Preise sind Höchstpreise 
im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 
1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezem¬ 
ber 1914 (R.-G.-Bl. S. 816) in Verbindung mit den Bekannt¬ 
machungen vom 21. Januar 1918 (R.-G,-Bl. S. 23), vom 
28 September 1915 (R.-G.-Bl. S. 603), vom 23. März 1916 
(R.-G-Bl. S. 183) und vom 22. März 1917 (R.-G.-Bl. S. 253). 
3. Als Kleinverkauf gilt der Absatz unmittelbar an den 
Verbraucher in Mengen von nicht mehr als täglich insgesamt 
18 Doppelzentner, wenn zur Beförderung des Heus oder 
Strohs an den Verbranchsort weder die Eisenbahn noch der 
Wasserweg benutzt wird. 
Nicht als Kleinverkauf im Sinne dieser Verordnung ist 
anzusehen die Abgabe von Heu und Stroh an Verbraucher 
aus denjenigen Mengen, welche Kommunalverbänden zur 
Deckung des Bedarfs kriegswichtiger Betriebe behördlich zn- 
aeteilt sind. 
4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkün¬ 
digung in Kraft (Nr. 8842). 
Cassel, am 20. März 1918. 
Der Oberpräsident, 
v. T r o t t z n S o l z. , 
Wird veröffentlicht. 
Fulda, deN 26. März 1918. 
Der Landrat. 
Freiherr von Doernberg 
Bekanntmachung. 
betreffend die baldige Keltcndmachnng aller dem Rechnungs¬ 
jahre 1817 angehörigen Forderungen an die Staatskasse, so¬ 
wie die Förderung der Jahresschlnßarüeiten überhaupt. 
Auf Grund des 8 6 Abs. 1 der Verordnung über den 
Verl ehr mit Heu vom 12. Juli 1917 (R.-G.-Bl. S. 599) und 
des 8 18 Abs. i der Verordnung über den Verkehr mit Stroh 
und Häcksel vom 2. August 1917 (R.-G.-Bl. S. 688) sowie 
des Erlasses des Herrn Staatskommissars für Volksernäh- 
runa vom 18. Oktober 1917 «VI b. 3774) wird mit Ermäch¬ 
tigung des Landesamts für Futtermittel für den Umfang 
der Provinz Hessen-Nassau hiermit folgendes angeordnet: 
Zur Erhaltung einer geordneten Kassenverwaltung ist 
es erforderlich, daß die den staatlichen Kassen obliegenden 
Zahlungen möglichst in demselben Rechnungsjahre erfolgen 
und zur Verrechnung -gelangen, für welches sie zu leisten 
sind. 
Es werden daher alle diejenigen, welche etwa noch für 
das jetzt ablaufende Rechnungsjahr vom 1. Avril 1917 bis 
Ende März 1918 feststehende Betrage an Gehalt. Ruhegehäl- 
tern oder sonstigen Bezügen zu empfangen haben, ersucht, 
solche ungesäumt bei. den betreffenden Kasten zu erheben. 
Alle anderen dem Rechnungsjahre 1917 angehörigen For¬ 
derungen an die der ^königlichen Regierung unterstellten 
Kassen sst.r Leistungen etc. ersuche ich — soweit irgend möglich 
und sofern nicht in einzelnen Geschäftszweigen durch beson¬ 
dere Bestimmungen frühere Termine festgesetzt sind —, späte¬ 
stens bis zum 15, April ds. Js. hier zur Vorlage zu bringen. 
Insbesondere werden die der diesseitigen Verwaltung 
unterstellten Beamten (Landräte, Ban und Forstbeamten, 
Kreisärzte, Kreistierärzte, Bürgermeister etc.) und Kassen 
daran erinnert, die von ihnen für ihre eigene Person und 
für andere aufzustellenden oder zu bescheinigenden und wei- 
terzugebenden derartigen Forüerungsnachweise inner allen 
Umstünden zu beschleunigen. 
Weiter ersuche ich die vorbezeichneten Stellen, auch sonst 
die in Frage stehenden Abschlußarbeiten dergestalt fördern 
zu helfen und in jeder Weise dabei mitzuwirkeu. daß für das 
ablausendc Rechnungsjahr keine anrechnuugsfähiaen Posten 
zurückbleibcn, mithin alle dessallsigen Einnahmen und Aus¬ 
gaben in den Büchern und Rechnungen des bereuten Zeit¬ 
raumes zum Nachweise gelangen und Einnahme- und Aus- 
gabercste tunlichst vermieden werden. 
Ich darf erwarten, daß der bezcichnctc Termin — 18. 
April ds. Js. — nur in seltenen, wirklich unvermeidlichen 
Ausnahmcfällen überschritten werden wird (K. 208). 
Cassel, am 1. März 1918. 
Der Ncgicrnngsprnsidcnt. 
J.V.: 
L e w a l d. 
Wird verösfentlicht- 
Fulda, den 8. Märr 1918. 
Der Landrat. 
I. V.: K ö h l e r. 
Die Herren Bürgermeister des Kreises werden hier¬ 
durch an die Erledigung meiner Verfügung vom 20. März 
ds. Js. I. Nr. II. 3684 betreffend: Einsendung einer 
Abschrift von der Kaffenprüfungsverhandlnng, mit 3tä- 
giger Frist erinnert. 
Fulda, den 5. April 1918. 
Der Landrat: 
I. B.: Köhler.__ 
Betrifft: Kriegsanleihe 
Zeichnung politischer 
und kirchlicher Gemeinden. 
Alle Beschlüsse find MNy. die dis rum 
18. April einschließlich gefaßt wurden. 
Die Uachweisung (Urastatian) kan« rrach- 
gelieferl werden. Wird nur einfache Kam- 
dardierung gewünscht, so ist lediglich -er Uor- 
derrck dahingehend adznandern. 
tÖdteRikg 
vre dMchm uni DerrrichisüM 
Cagerd«ichte. 
Das fefttmgsarttge • 
Coucy geno-nmen. 
©roßes Hauptquartier, 9. April. Amtlich. (WTB.1! 
Westlicher Kriegsschauplatz. « 
,°,t- sich vielfach I-v. 
■} i - -i.nuerlerampse. -Auf dem Sudufer der Qife 
griffen die Truppen der Generale von Schoecer und, 
Wichura den Feind erneut an. Zwischen der Oiss 
und Folembral) stießen sie über die Ailettc bis zum! 
Oise—Aisne-Kanal vor. In heftigen Kämpfen nahmen 
sie den zäh verteidigten Wald östlich von Guny. Sie« 
erklommen im Angriff von Norden und Osten her die« 
steilen Hänge der Höhen östlich von Couch le Chateau 
und erstürmten stark ausgcbaute Stellungen des Fein-- 
des. Onincy und Landricourt wurden genommen. Nach! 
besonders erbittertem Kamps fiel heute früh auch das 
festungsartige Couch le Chateau. 
Im März beträgt der Verlust der feindlichen Lust-, 
streitkrüfte auf dem westlichen Kriegsschauplatz 23 Fes¬ 
selballone und 340 Flugzeuge, von denen 158 hinter 
unseren Linien, die übrigen jenseits der gegnerischen« 
Stellungen erkennbar abgestürzt sind. Wir haben in« 
Kampf *81 Flugzeuge und 11 Fesselballons verloren. 
Von den anderen Kriegsschauplätzen nichts Neues. 
Der Erste Generalquarticrmcister. Ludendorff. 
Der österreichische Kriegsbericht. 
Ei» italienischer Fehlschlag. 
Wien, 9. April. Amtlich wird verlautbart: In 
den Judikarien wurde ein italienischer Ueberfallsver- 
such.vereitelt. Der Chef des Generalstabes. _ 
Dieser Vorstoß erfolgte auf dem äußersten rech¬ 
ten Flügel der Oesterreicher, westlich des Gardasees, 
Sbend-vericht. 
Berlin, 9. April, abends. (MTV. Amtlich) 
Nördlich vom La Vassee-Kanal sind wir in eng¬ 
lisch c n n d p o r t n q i e s i s ch e Stellungen cinge¬ 
hr n n g c n. 
Es eilt nicht mit der Einzahlung! 
Wer toiit/ kann hie Zahlung der gezeichneten Kriegsanleihe auf die Monate April, Mai, 3urn, 3^0 Ptruüeu. 
Wer 100 Mark zeichnet, braucht sie erst am IS. Zuli zu zahlen. 
Also: jeder kann zeichnen!
	        
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