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W öer MkanntmachMg Nr, Q. h 6. 17.R. R. D. vom LS. September 1-17, betteffenö
Sesihlagnahme unö Sestan-sechebu«g vo« Rorkholz, Rorkabfällen und den -«aus
hergestellten Halb- unö Zertigerzeugnisten.
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des königlichen Ktiegsministeriums hjtzrmst.zur allge^
KenrttüW aehhM mit.item ÄemerkenU hpß, so°
Er?LE nach den. allgemeinLnStrasgesetzem höhere
Sirüfin verwirkt sind, .jede Zuwiderhandlung gegen die
Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichsgesetzbl. S.
604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handels¬
gewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung
unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Septem¬
ber 1915 (Reichsgesetzbl. S. 603) untersagt werden.
Artikel I.
§ 5 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme
und Bestandserhebung von Korkholz, Korkabfällen und
den daraus hergestellten Halb- und Fertigerzeugnissen,
erhält folgende Zusätze:
3. die vorstehend unter 2 aufgeführten Gegenstände
dürfen auch an die Beauftragten des Kriegsaus-
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe
K9 zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände heraus,
zugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu über.
! , bringen oder zu übersenden, zuwiderhandelt,-
! S. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite-
schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder
i ; kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbs-
ftj geschäft über ihn abschließt:
V' ». wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände
f j zu verwahren und pfleglich zu behandeln- zuwiderhaudclt;
ff 4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider-
handelt. >
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser
WlekauNtmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist er-
heilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben
Macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in, die Geschäftsbriefe
vde» Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung
de« Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer
Vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu
führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
«nd mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser
Strafen bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen worden
Ed, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne
tersch-ied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser
Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist
erteilt oder unrichtige und unvollständige Angaben macht, oder
wer fahrlässig die gemäß § 3 Abs. 2 vorgeschriebcnen Lager¬
bücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geld¬
strafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
vom 1$. Mai 1918.
schusses für Sammel- und Helferdienst sowie an
diejenigen Firmen veräußert und geliefert wer¬
den, die zum Ankauf der Gegenstände von der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preu߬
ischen Kriegsministeriums zugelassen sind. Die
Namen der zugelassenen Firmen werden im
Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht***).
Den zugelassencn Firmen ist es gestattet,
Unterauskäufer zu bestellen und Sammelstellen
cinzurichtcn. Die Unteraufkäufer und Sammel¬
stellen sollen ihre Tätigkeit erst aufnehmen, nach-
ihnen ein Ausweis über die Berechtigung zu
ihrer Tätigkeit von der Kriegs-Rohstoff-Abteil-
ung des Königlich Preußischen Kriegsminister¬
iums zugestellt worden ist. Die Ausstellung
dieser Ausweise ist von den zugelassenen Firmen
bei der Kriegs-Rohstoff-Abteilung zu beantragen.
Artikel II.
§ 6 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme
und Bestandserhebung von Korkholz, Korkabfällen und
den daraus herqestellten Halb- und Fertigerzeuaniffen,
erhält folgende Zusätze:
Trotz der Beschl»gnahme ist die Verwendung
und Verarbeitung der im § 1 genannten Gegen¬
stände, die sich im unmittelbaren Besitz der Heer¬
es- oder Marineverwaltung befinden, für die
Zwecke der Heeres- oder Marineverwaltung ge¬
stattet.
Trotz der Beschlagnahme bleibt die weitere
Verwendung der im § 1e bis e bezeichneten
Gegenstände, die sich in Privathaushaltungen
befinden, erlaubt.
* l Artikel III.
§ 9 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme
und Bestandserhebung von Korkholz, Korkabfällen und
den daraus hergestellten Halb- und Fertigerzeugnissen,
erhält folgende Zusätze:
Die im Z 9 angegebenen Höchstmaße finden
aus gebrauchte Korkstopfen, Korkspunde und
Korkscheiben keine Anwendung.
Weinkorke in einer Länge von mindestens
50mm müssen halbiert werden.
Satz 2 und Satz 3 des § 9 werden ausgehoben.
Artikel IV.
8 10 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme
und Bestandserhebung von Korkholz, Korkabfällen und
den daraus hergestellten Halb- und Fertigerzeugnissen
erhält folgende Fassung:
Melöepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen
Gegenstände (8 1) unterliegen einer wiederkehren--
den Meldepflicht.
Ausgenommen von der Meldepflicht sind die
im 8 * bezeichneten Gegenstände, soweit sie sich im
Besitz von Selbstverbrauchern (Weinhändlern, Gast¬
wirten, Apothekern usw.) oder im Besitz von Pri¬
vatpersonen befinden und ihre Gesamtmenge nicht
mehr als 10 kg beträgt.
Artikel V.
8 11 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme
und Bestandserhebung von Korkholz, Korkabfällen und
den daraus hergestellten Halb- und Fertigerzeugnissen
erhält folgende Fassung:
Die Meldungen über die vorhandenen Vor¬
räte sind von den Meldepflichtigen alle vier Mo¬
nate für die am 1. Tage des jeweiligen Melde¬
monats (Stichtag) vorhandenen Vorräte bis zum
15. Tage dieses Monats zu erstatten und an die <
Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft, Berlin W 50,
Nürnberger Platz 1, postfrei mit der Aufschrift
„Bestandserhebung von Korkholz" zu senden.
Die Stichtage sind der 1. April, 1. August
und 1. Dezember eines jeden Jahres.
Artikel VI.
8 15 der Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme
und Bestandserhebung von Korkholz, Korkabfällen und
den daraus hergestellten Halb- und Fertigerzeugnissen
wird ausgehoben.
Artikel VII.
Diese Nochtragsbekanntmachung tritt mit ihrer Ver¬
kündung in Kraft.
Frankfurt (Main), den 18. Mai 1918.
Der Stellv. Kommandierende General.
Riedel.
General der Infanterie.
Der Gouverneur der Festung Mainx.
Bausch,
Generalleutnant.
***) Bisher sind folgende Firmen
Alfeld a. d. Leine: Hermann Meyer
Alienburg (S.-A.): Walter Hartung
Rliona: l > D. ©örrenfen jr., Korkfob.
2) A. Luebke, Flottbccker Chaussee
Berlin. 1) G. A. Berghauer, Berlin N
24, Oranienburgerstr. 12
2) August Jppel, Be lin C 2,
der Fischerbrücke 14
3) A. F. Kind, Berlin 8W,
Junkerftr. 13
4. Carl Michaelis & Co., Berlin
SW., Hollmannstratze 32
5) R. Nachemstein. G. m. b. H.,
Berlin-Charlottenburg, Wind
fcheidstr. 30
An
zum Verkauf zugelaifen:
6) Joh. Fr. Aug. Risch, Berlin N,
Oranienburger-Sir. 38
7) Gotthard Streit, Berlin-
Friedenau
Bielefeld: H. Hemmellkamp
Braunschweig: W. Brodhage
Bremen.- Joh. Franzen
BreSlau: 1) Frigola & C«.
2) Carl Rahmer
3) N. Schaffer, Breslau-Klein-
tschansch
Breiten (Baden) : 1) C. Ackermann
2) K. B. Peter Nachfolger,
Gillardon
Delmenhorst: Wilh. Knipper & Co.
Dermbach: Thüring. Korksabrik.G.m.b.H.
Dresden: Dresdner Korkindustrie Her¬
mann Kreuziger
Düsseldorf.-1) Westdeutsche Korkindustrie
Hugo Kocks
2) Franz Müller, Burghofstr. 8
Frankfurt o.M.: 1) Joh. Mart. Wilemer
2. H. Balzer, Höhenstr. 16
Frankenthal (Pfalz): Korkfabrik Ben¬
der & Co.
Grenzhausen (Nassau): I. W. Remy
Holle a. d. S.: Stutzbach LSchucharbt
Ham'.urg: 1) Dünner Sc Klein
2) Th. Krnfe
Hannover: Cngclke <5> Drüse
i Homberg Bez. Cassel: Methe & Co.
Kiel: Eugen Pfoienhauer & Sohn
Köln a. Rh.: Herrn. Jos. Schmitz
Königsberg (Pr.): Chr. Goldberg k Sohn
Lohne (Oldenb.): B. Beckmann jr. Sc Co.
Lübeck: Gustav C. A. Buck
Magdeburg: Ewald Eckard
Maiuz: Montaner öc Co.
Mannheim: H. A. Bender Söhne, G.
m. b. H.
Metzingen (Württemberg): I. Sanner,
Korkwarenfabrik
München: 1 Th. Fürther, Korkenfabr.
2) GraL Hey & Poujarnifcle
Posen: Jacob Wollheim
Nürtingen (Württembg.); C. A. ©reine®
& Söhne
Raschau (Erzgeb-): 1) Ernst Groß
2. Wm. Merkel
Ratidor: A. Hodurek
Schierstein a. Rh.: H. I. Kirchhöser
Schneeberg-Neustädtel: I. Schwerdtner
Schwerin: I. Lammers u. Söhne
Spandau: G. Laupert
St ttiu: 1) Fr. Düker
2) Pommerfche Korkinduftrie
Hermann Köhler
Stuttgart: Albert Hautzmann, Rheins-
burgstraße 158
Worms: Ed. Ruppert
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Matt Karten.
9bn am 75. Mar ös. Js. in 9ofen vollzogene VWttlätjlülig
geben bekannt
(Karl Gduarö (joldbaufen-fteulos
9rau (Paula Qol$aufen
geb. Gräfin v. ßüttictjau.
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Mren: Ein schw. Beutel
Inhalt 2 v Taschentücher un-
2 Portemonnaie mit Inhalt.
Wiederbringer erhalten gute
Kellahnvttg!
Abzugeben Leipziger-Hos.
Unterricht:
erteilt im Welfjnähen, Flicken,
Stricken, Stopfen aller Art
Frau Ruppert
[ ßelnridilfr. 35.
Baugewer. tfißufc OfcnhccS a. M.
(| denpreuß. Anfeafta. gfcidif'fteut. j
Oer Größt). ^irpRtor ji
j [ Prof. Hugo E5erbar ir~
Zu sofort ober später suche
ordentliches, braves
Mä-chen
für Hausarbeit.
Gefl. Off. mit Lohnansprüchen
5rau Helene Lapp
Mühlheim a. M., bei Frankfurt.
Arbeitrmarkt.
Es werde« gesucht:
Näherinnen für hiesige
Medrrei, Ardriter für Dreh
banke, Packer, I Ailfshetxer,
1 Hansbnr fche, Arbeiter «nd
Arbeiterinnen.
Kreis-Mtsnacliweis Fuida
Florrugassc 17.
Bekanntmachung.
D«s städtische Schwimmbad in der Rosenau ist vom
22. ds. Mts. ab zur Benutzung geöffnet und zwar:
Wr öie Damen:
Uormittaßs von 9 bis 12 Uhr au allen Werktagen«
Nachmittags bis 4 Uhr am Montag, Mittwoch «nd Sonn-
abend. Zür öie tzerren:
während der übrigen Zeit.
Dauerkarten für die diesjährige Badezeit werden von der
StadtKaste zum Preise von 1,50 für Erwachsene und 1,25^f
für Schüler ausgegeben.
Einzeln kostet ein Schwimmbad 10 Ufg. ein Zellen¬
bad 20 Kfg.
Zulüa, den 21. Mai 1819. Dtt Magistrat.
Sonntag, 6en 2b. 6. Ms., nackrnittagr 3 UKr
lm Saale 6e; „KallKaufes"
Monatsvsrlcimmlung.
Die Wichtigkeit der üagesordnung erfordert das Erscheinen lüint-
licher ITlitgüeder und noch aufjenhehenden Kriegsbelchädigten.
ülilitärpapiere find wegen der Eintragung unbedingt mit*
zubringen.
Der Vorhand.