Full text: Fuldaer Kreisblatt (50.1918)

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W öer MkanntmachMg Nr, Q. h 6. 17.R. R. D. vom LS. September 1-17, betteffenö 
Sesihlagnahme unö Sestan-sechebu«g vo« Rorkholz, Rorkabfällen und den -«aus 
hergestellten Halb- unö Zertigerzeugnisten. 
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: m ^chskehende ? Beckattfitwächung wird/ mif. GÄuu-^ 
des königlichen Ktiegsministeriums hjtzrmst.zur allge^ 
KenrttüW aehhM mit.item ÄemerkenU hpß, so° 
Er?LE nach den. allgemeinLnStrasgesetzem höhere 
Sirüfin verwirkt sind, .jede Zuwiderhandlung gegen die 
Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichsgesetzbl. S. 
604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handels¬ 
gewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung 
unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Septem¬ 
ber 1915 (Reichsgesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
Artikel I. 
§ 5 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme 
und Bestandserhebung von Korkholz, Korkabfällen und 
den daraus hergestellten Halb- und Fertigerzeugnissen, 
erhält folgende Zusätze: 
3. die vorstehend unter 2 aufgeführten Gegenstände 
dürfen auch an die Beauftragten des Kriegsaus- 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe 
K9 zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen 
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände heraus, 
zugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu über. 
! , bringen oder zu übersenden, zuwiderhandelt,- 
! S. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite- 
schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder 
i ; kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbs- 
ftj geschäft über ihn abschließt: 
V' ». wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände 
f j zu verwahren und pfleglich zu behandeln- zuwiderhaudclt; 
ff 4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider- 
handelt. > 
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser 
WlekauNtmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist er- 
heilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben 
Macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in, die Geschäftsbriefe 
vde» Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung 
de« Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer 
Vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu 
führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten 
«nd mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser 
Strafen bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen worden 
Ed, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne 
tersch-ied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser 
Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist 
erteilt oder unrichtige und unvollständige Angaben macht, oder 
wer fahrlässig die gemäß § 3 Abs. 2 vorgeschriebcnen Lager¬ 
bücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geld¬ 
strafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
vom 1$. Mai 1918. 
schusses für Sammel- und Helferdienst sowie an 
diejenigen Firmen veräußert und geliefert wer¬ 
den, die zum Ankauf der Gegenstände von der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preu߬ 
ischen Kriegsministeriums zugelassen sind. Die 
Namen der zugelassenen Firmen werden im 
Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht***). 
Den zugelassencn Firmen ist es gestattet, 
Unterauskäufer zu bestellen und Sammelstellen 
cinzurichtcn. Die Unteraufkäufer und Sammel¬ 
stellen sollen ihre Tätigkeit erst aufnehmen, nach- 
ihnen ein Ausweis über die Berechtigung zu 
ihrer Tätigkeit von der Kriegs-Rohstoff-Abteil- 
ung des Königlich Preußischen Kriegsminister¬ 
iums zugestellt worden ist. Die Ausstellung 
dieser Ausweise ist von den zugelassenen Firmen 
bei der Kriegs-Rohstoff-Abteilung zu beantragen. 
Artikel II. 
§ 6 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme 
und Bestandserhebung von Korkholz, Korkabfällen und 
den daraus herqestellten Halb- und Fertigerzeuaniffen, 
erhält folgende Zusätze: 
Trotz der Beschl»gnahme ist die Verwendung 
und Verarbeitung der im § 1 genannten Gegen¬ 
stände, die sich im unmittelbaren Besitz der Heer¬ 
es- oder Marineverwaltung befinden, für die 
Zwecke der Heeres- oder Marineverwaltung ge¬ 
stattet. 
Trotz der Beschlagnahme bleibt die weitere 
Verwendung der im § 1e bis e bezeichneten 
Gegenstände, die sich in Privathaushaltungen 
befinden, erlaubt. 
* l Artikel III. 
§ 9 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme 
und Bestandserhebung von Korkholz, Korkabfällen und 
den daraus hergestellten Halb- und Fertigerzeugnissen, 
erhält folgende Zusätze: 
Die im Z 9 angegebenen Höchstmaße finden 
aus gebrauchte Korkstopfen, Korkspunde und 
Korkscheiben keine Anwendung. 
Weinkorke in einer Länge von mindestens 
50mm müssen halbiert werden. 
Satz 2 und Satz 3 des § 9 werden ausgehoben. 
Artikel IV. 
8 10 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme 
und Bestandserhebung von Korkholz, Korkabfällen und 
den daraus hergestellten Halb- und Fertigerzeugnissen 
erhält folgende Fassung: 
Melöepflicht. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen 
Gegenstände (8 1) unterliegen einer wiederkehren-- 
den Meldepflicht. 
Ausgenommen von der Meldepflicht sind die 
im 8 * bezeichneten Gegenstände, soweit sie sich im 
Besitz von Selbstverbrauchern (Weinhändlern, Gast¬ 
wirten, Apothekern usw.) oder im Besitz von Pri¬ 
vatpersonen befinden und ihre Gesamtmenge nicht 
mehr als 10 kg beträgt. 
Artikel V. 
8 11 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme 
und Bestandserhebung von Korkholz, Korkabfällen und 
den daraus hergestellten Halb- und Fertigerzeugnissen 
erhält folgende Fassung: 
Die Meldungen über die vorhandenen Vor¬ 
räte sind von den Meldepflichtigen alle vier Mo¬ 
nate für die am 1. Tage des jeweiligen Melde¬ 
monats (Stichtag) vorhandenen Vorräte bis zum 
15. Tage dieses Monats zu erstatten und an die < 
Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft, Berlin W 50, 
Nürnberger Platz 1, postfrei mit der Aufschrift 
„Bestandserhebung von Korkholz" zu senden. 
Die Stichtage sind der 1. April, 1. August 
und 1. Dezember eines jeden Jahres. 
Artikel VI. 
8 15 der Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme 
und Bestandserhebung von Korkholz, Korkabfällen und 
den daraus hergestellten Halb- und Fertigerzeugnissen 
wird ausgehoben. 
Artikel VII. 
Diese Nochtragsbekanntmachung tritt mit ihrer Ver¬ 
kündung in Kraft. 
Frankfurt (Main), den 18. Mai 1918. 
Der Stellv. Kommandierende General. 
Riedel. 
General der Infanterie. 
Der Gouverneur der Festung Mainx. 
Bausch, 
Generalleutnant. 
***) Bisher sind folgende Firmen 
Alfeld a. d. Leine: Hermann Meyer 
Alienburg (S.-A.): Walter Hartung 
Rliona: l > D. ©örrenfen jr., Korkfob. 
2) A. Luebke, Flottbccker Chaussee 
Berlin. 1) G. A. Berghauer, Berlin N 
24, Oranienburgerstr. 12 
2) August Jppel, Be lin C 2, 
der Fischerbrücke 14 
3) A. F. Kind, Berlin 8W, 
Junkerftr. 13 
4. Carl Michaelis & Co., Berlin 
SW., Hollmannstratze 32 
5) R. Nachemstein. G. m. b. H., 
Berlin-Charlottenburg, Wind 
fcheidstr. 30 
An 
zum Verkauf zugelaifen: 
6) Joh. Fr. Aug. Risch, Berlin N, 
Oranienburger-Sir. 38 
7) Gotthard Streit, Berlin- 
Friedenau 
Bielefeld: H. Hemmellkamp 
Braunschweig: W. Brodhage 
Bremen.- Joh. Franzen 
BreSlau: 1) Frigola & C«. 
2) Carl Rahmer 
3) N. Schaffer, Breslau-Klein- 
tschansch 
Breiten (Baden) : 1) C. Ackermann 
2) K. B. Peter Nachfolger, 
Gillardon 
Delmenhorst: Wilh. Knipper & Co. 
Dermbach: Thüring. Korksabrik.G.m.b.H. 
Dresden: Dresdner Korkindustrie Her¬ 
mann Kreuziger 
Düsseldorf.-1) Westdeutsche Korkindustrie 
Hugo Kocks 
2) Franz Müller, Burghofstr. 8 
Frankfurt o.M.: 1) Joh. Mart. Wilemer 
2. H. Balzer, Höhenstr. 16 
Frankenthal (Pfalz): Korkfabrik Ben¬ 
der & Co. 
Grenzhausen (Nassau): I. W. Remy 
Holle a. d. S.: Stutzbach LSchucharbt 
Ham'.urg: 1) Dünner Sc Klein 
2) Th. Krnfe 
Hannover: Cngclke <5> Drüse 
i Homberg Bez. Cassel: Methe & Co. 
Kiel: Eugen Pfoienhauer & Sohn 
Köln a. Rh.: Herrn. Jos. Schmitz 
Königsberg (Pr.): Chr. Goldberg k Sohn 
Lohne (Oldenb.): B. Beckmann jr. Sc Co. 
Lübeck: Gustav C. A. Buck 
Magdeburg: Ewald Eckard 
Maiuz: Montaner öc Co. 
Mannheim: H. A. Bender Söhne, G. 
m. b. H. 
Metzingen (Württemberg): I. Sanner, 
Korkwarenfabrik 
München: 1 Th. Fürther, Korkenfabr. 
2) GraL Hey & Poujarnifcle 
Posen: Jacob Wollheim 
Nürtingen (Württembg.); C. A. ©reine® 
& Söhne 
Raschau (Erzgeb-): 1) Ernst Groß 
2. Wm. Merkel 
Ratidor: A. Hodurek 
Schierstein a. Rh.: H. I. Kirchhöser 
Schneeberg-Neustädtel: I. Schwerdtner 
Schwerin: I. Lammers u. Söhne 
Spandau: G. Laupert 
St ttiu: 1) Fr. Düker 
2) Pommerfche Korkinduftrie 
Hermann Köhler 
Stuttgart: Albert Hautzmann, Rheins- 
burgstraße 158 
Worms: Ed. Ruppert 
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Matt Karten. 
9bn am 75. Mar ös. Js. in 9ofen vollzogene VWttlätjlülig 
geben bekannt 
(Karl Gduarö (joldbaufen-fteulos 
9rau (Paula Qol$aufen 
geb. Gräfin v. ßüttictjau. 
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Mren: Ein schw. Beutel 
Inhalt 2 v Taschentücher un- 
2 Portemonnaie mit Inhalt. 
Wiederbringer erhalten gute 
Kellahnvttg! 
Abzugeben Leipziger-Hos. 
Unterricht: 
erteilt im Welfjnähen, Flicken, 
Stricken, Stopfen aller Art 
Frau Ruppert 
[ ßelnridilfr. 35. 
Baugewer. tfißufc OfcnhccS a. M. 
(| denpreuß. Anfeafta. gfcidif'fteut. j 
Oer Größt). ^irpRtor ji 
j [ Prof. Hugo E5erbar ir~ 
Zu sofort ober später suche 
ordentliches, braves 
Mä-chen 
für Hausarbeit. 
Gefl. Off. mit Lohnansprüchen 
5rau Helene Lapp 
Mühlheim a. M., bei Frankfurt. 
Arbeitrmarkt. 
Es werde« gesucht: 
Näherinnen für hiesige 
Medrrei, Ardriter für Dreh 
banke, Packer, I Ailfshetxer, 
1 Hansbnr fche, Arbeiter «nd 
Arbeiterinnen. 
Kreis-Mtsnacliweis Fuida 
Florrugassc 17. 
Bekanntmachung. 
D«s städtische Schwimmbad in der Rosenau ist vom 
22. ds. Mts. ab zur Benutzung geöffnet und zwar: 
Wr öie Damen: 
Uormittaßs von 9 bis 12 Uhr au allen Werktagen« 
Nachmittags bis 4 Uhr am Montag, Mittwoch «nd Sonn- 
abend. Zür öie tzerren: 
während der übrigen Zeit. 
Dauerkarten für die diesjährige Badezeit werden von der 
StadtKaste zum Preise von 1,50 für Erwachsene und 1,25^f 
für Schüler ausgegeben. 
Einzeln kostet ein Schwimmbad 10 Ufg. ein Zellen¬ 
bad 20 Kfg. 
Zulüa, den 21. Mai 1819. Dtt Magistrat. 
Sonntag, 6en 2b. 6. Ms., nackrnittagr 3 UKr 
lm Saale 6e; „KallKaufes" 
Monatsvsrlcimmlung. 
Die Wichtigkeit der üagesordnung erfordert das Erscheinen lüint- 
licher ITlitgüeder und noch aufjenhehenden Kriegsbelchädigten. 
ülilitärpapiere find wegen der Eintragung unbedingt mit* 
zubringen. 
Der Vorhand.
	        
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