Full text: Fuldaer Kreisblatt (50.1918)

ulöaer Rreisblatt 
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8 Verantwortlicher Schriftleiter: <.ee Uth, Zul-a. 
Ne 2S4 
Mittwoch, üen 4. September 
SS. Jahrgang. 
1918 
/lmürche^ 
Bekanntmachung. 
Die Bezirksftelle für Gemüse und Obst z« Cassel teilt 
folgendes mit: 
Infolge des durch de« Zeitmangel gestiegeuen Bedarfs 
a« Brotaufstrichmitteln hat sich die Reichsstelle für Gemüse 
«ud Obst genötigt gesehen, unserem Bezirk die Verpflichtung 
anfzwcrlegen, den gesamten Ueberschntz der diesjährigen Obst, 
ernte über eine bescheidene Selbstversorgung der Erzenger 
hinaus nach den bereits eingegangeme« 'Verfügungen der 
Kriegs^Obst-Marmelade^Anstailt der Marmeladen-InSustrie 
zuzuführen, obwohl noch vor knrzenr die Hoffnung bestand, 
alte Beziehungen zwischen den Erzeugern «nd Verwandten. 
Freunden, Bekannten und regelmäßigen Friedensabnehmern 
nicht allgemein unterbinden z« müssen. 
Die Obstausfnhr wird infolgedessen fast ausschließlich 
durch die Kreisgeschästsstelle nach den von nnserer Geschästs- 
«bteilnng einzvcholendvn Verfügungen erfolge«. 
Die Genehmigung der Bahnbefördernng von Obst wird 
sich «nr auf den seltenen Fall beschränken, das; ein Erzeuger 
seinen Wohnsitz nicht in der Nähe seiner Erzengunasstelle hat. 
An dieser Einschränkung der Beförderungsgenehmigung mutz 
schon aus der Erwägung herans fcstgehalten werden, daß die 
«ratze Masse der Verbraucher in den Grotzstädten z« Gunsten 
der Sicherstellung der allgemeinen Versorgung mit Brotauf¬ 
strichmitteln in diesem Jahre ans frisches Herbstobst leider 
ganz verzichten mntz «nd daß jede andere Absatz-Genehmigung 
auf eine Bevorzugung Einzelner hinauslänst. die behördlich 
nicht gebilligt werden darf und dies umso weniger, als die 
so Bevorzugten ans der allgemeinen Marmeladenversorqnnq 
nicht ansschejden. 
Tic Befugnis der Kreisgesckäftsstellen in Bezug auf die 
«vsatzgenehmigunq soll sich agf die Annahme des Antrags, 
die Bescheidung der Antragsteller, gegcbenenfalles die Auf¬ 
nahme des Antrags, dessen unverzügliche Weiterleitnng nach 
hier und die Ausfertigung der Genehmigungsvermerke be¬ 
schränken. während die eigentliche Entscheidung hier ver¬ 
bleiben mntz. Die Kreisgeschäftsstellen hohen dementspr«- 
chende Anweisungen von unserer Gcschästsabteilung bereits 
«nterm 8. August erhalten. 
Unter Bezugnahme auf meine Krcisblattbekanntmachun- 
«e« vom tU. August ds. Is. — Kreisblatt Nr. 191 2 Blatt 
und vom 22. August ds. Is.. Krcisblatt Nr. 198. Seite 1. 
betreffend die Verordnung über Serbstgcmnse und Herbstobst 
der Ernte 1918, weise ich deshalb darauf hin. datz Besör- 
dernngs- bezw. Genehmignngsscheine für Stückgutsenduugen 
von Obst mit der Bahn, sowie für Transportsendnngen mit 
der Achse innerhalb des Kreises bezw. über dessen Grenze» 
hinaus voraussichtlich nicht werden erteilt werden können. 
Weiter mache ich bekannt: 
1. datz die Kreisgeschäftsstelle bestimmt worden ist zur 
Annahme der Anträge nnd zur Ausstellung der Be¬ 
förderungsgenehmigung nach hiesigen Anweisungen, 
2. datz auch Beförderungen mittels Traglasten unter 
das Verbot des Absatzes fallen 
3. datz der Verkehr zu benachbarten öffentlichen Märkten 
«nd Kleinhandelsniederlassungen nicht von der Ab- 
fatzgenehmignng befreit ist. 
1. datz der Absatz des Obstes an nachstehende Sanimel- 
steslen des Kreises 
as Christoph K ra h Fulda, Petersbergerstr. 10, 
b> Wendeln» Brehler Fnlda. Nonnengaffe, 
d Philipp Hosfma n n. Großenlüder 
erfolgen soll. 
Nach dielen Absatzbeschränknnge» ist cs also mit anderen 
Worten verboten. Obst in Mengen von mehr als 1 kg ohne 
Genehmignngsschein. der voranssichtlich nicht erteilt werden 
kann, mit der Bahn, mit Achte oder als Traglast in Körben. 
Kiste« Kartons. Rnckkäcken nsw. z« befördern. Wer Letzteres 
dennoch tut setzt sich d"r Gefahr ans. datz ihn, bas Obst durch 
die Ncberwachnv"Koraane beschlagnahmt wird. 
Fnlda den 31. August 1018. 
Der Vorsitzende des KreiSansschnsses. 
rbrestierr non Doernbera 
Bezugnehmend auf meine Nnndversügung vom 6. Mai 1918 
M. 2087 — betreffend Aushändigung und Kontrolle der Pa- 
kete an Kriegsgefangene des Lagers Eassel-Niederzwehrcn 
bestimme ich zur vereinfachten Handhabung her lieber,vachnng 
felgendes: 
Falls einer Gemeinde bezw. Gutsbezirk des Kreises 
von obigem Lager ein Gefangener überwiesen wird, hat die 
betresscnde OrtSpvlizeibehörde mir sofort Meldung vorzu¬ 
legen. - 
Desgleichen ist ein Bericht erforderlich, falls ei« etwa 
vorhandener Krieasgesangencr aus dem Lager Niederzwehren 
von seiner Arbeitsstelle zurückgezogen wird 
Die bisher geforderte« Fehlanzeigen kommen nun¬ 
mehr in Wegfall. 
Fulda, den 29. August 1918. 
Der Landrat. 
Freiherr von D o e r n b e r a. 
Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom 
17. Avril 1918 — ttreiüblatt Nr. 90 weise ich diejenigen 
Angehörigen deS Jahrgangs 1901. die bereits das 17. Lebens¬ 
jahr »ellendrt Halen wiederholt daraufhin, datz sie sich nnver» 
züakich nach ihrem 17. Gebnr^staa bei der zuständiqcn Orts- 
»vlizeibehördc anzumeldcn haben. 
Erzeuger- 
' Groß- 
llleinkanöelsköchst- 
Gattung 
höchst- 
Handels- 
preis beim Sezug 
preis 
Höchst¬ 
preis 
vom Groß- 
Lrzeuger Handel 
ac. 
OL 
oM. 1! OL 
Die Herren Bürgermeister bezw. Gntsvoriteher werden 
ersucht, dies öfters in ortsüblicher Weise bekannt zn machen. 
Fulda, den 30. August 1918. 
Der Zivilvorsttzende der Ersatzkommisfion des Kreises Fnlda 
Freiherr von Doernbera. 
Die Herren Bürgermeister bezw. die Herren Gutsvor¬ 
steher erinnere ich hierdurch an die Einsendung der Meh- 
zählungslisten vom 2. September ds. Is. 
. Wenn die Listen nicht spätestens am 8 ds. Mts. hier 
eingehe», wird die Abholung ans Kosten der Säumige« ver, 
anlaßt werden. 
Fulda, den 4. September 1918. 
Der Landrat. I. V.: Köbler. 
Bekanntmachung 
Auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend Höchstpreise 
vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 17. Dezember 1914 lR.-G.-Bl. S. 516s mit den Aen- 
dernngen der Bekanntmachungen von, 21. Januar 1915 (R.- 
G.-Bl. S. 25). 23. März 1916 (R.-G.-Bl. S. 183) und 22. März 
1917 lR.-G.-Bl. S. 263, sind für' folgende Gemüseaattungen 
Höchstpreise für Erzeuger seitens der Bezirksstelle kür Ge¬ 
müse und Obst zu Casiel sowie Höchstpreise für den Groß- 
und Kleinhandel seitens des Kreisansschufses nach Anhörung 
der Preisprüfunassullc in Anlehnung an den 8 7 der Ver- 
ordnnng über Gemüse. Obst und Südfrüchte vom 3. Avril 1917 
festgesetzt worden: 
1. Erbsen 0,32 
2- Kohlrabi mit Kraut 0,08 
3. Kohlrabi ohne Kraut 0,12 
4. Mairüben 0,02 
5. Grüne Bohnen 0,40 
6. Wachs- und Perlbohncn 0,50 
7. Puffbohnen 0,10 
8. Tomaten 0,70 
9. Kürbis 0,10 
10. Rote Beete 0,07 
pro Pfund 
0,37 0.43 0,48 
0,09 0,12 0,13 
0,14 0.17 0,19 
0,03 01)5 0.06 
0,46 0,55 0,61 
0,58 0.70 0,78 
0,12 0,15 0,17 
0,81 0,95 1,06 
0,12 0,15 0,17 
0,08 0,11 0,12 
ie Zentner 
11. Note Möhren u. Karot¬ 
ten ohne Kraut 8,50 9,80 
12. Gelbe Möhren oh. Kraut 4,75 5.45 
13. Rotkohl ohne abstehende 
Deckblätter 12,40 14,25 
14. Wirsingkohl ohne abste¬ 
hende Deckblätter 10,50 12.10 
15. Weihkohl ohne abstehen¬ 
de Deckblätter 7,60 8,75 
Bei Erfüllung eines 
von der Reichsstelle ge¬ 
nehmigten Lieferungs¬ 
vertrages. 
16. Rote Möhren u. Karot¬ 
ten ohne Kraut 9,— 10,35 
17. Gelbe Mohre oh. Kraut 5,— 5-75 
18. Rotkohl ohne abstehende 
Deckblätter 13,— 14.95 
19. Wirsingkohl ohne abste¬ 
hende Deckblätter 11,— 12.65 
20. Weitzkobl ohne abstehen¬ 
de Deckblätter 8,— 9,20 
Zuwiderhandlungen gegen die festgesetzten Höchstpreise, 
die nur die zulässige oberste Preisgrenze darstellen. werden 
nach 8 6 des Höchstpreisgesetzes in der Fassuna der Bundes¬ 
ratsverordnungen vom 28. März 1916 und 22. März 1917 mit 
Gefängnis bis zn einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 
10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Fulda den 27. Aimust 1918. 
Der Kreisausschntz des Kreises Fnlda. 
Der Borsitzende: 
Freiherr von Doernbera. 
Bekannlmachuns. 
über Ersaffnngsznschläge für Gemüse nnd Obst. 
Ans Grund des § 6 Ziffer 2 der Verordnung über Herbst- 
aemüse und Herbstobst der Ernte 1918 vom 19. Juli 1918 
(Reicksanzeiger 176 vom 29 Juli 1918) wird bestimmt: 
Tic Landes-. Provinzial- und Bezirksstcllcn ftir Ge¬ 
müse nnd Obst können für die Kontrolle und Erfassung von 
Gemüse und Obst erheben: 
7. bei ltzemüse. 
1. eine Kon trollgebühr von 20 Pfennigen für jeden 
angefangenen Zentner. Die Kontrolhgebübr wird bis auf 
weiteres nicht erhoben wenn licfernngsoertraassreies Ge¬ 
müse von den bewirtschaftenden Stellen nicht erfasst, sondern 
znm Absatz durch Genehmianngsnrknnbe sreigrgeben wird, 
2. eine Provision ftir jeden angesangeu.en .Zentner 
a) von 30 Pfennigen wenn die bewirtschaftende Stelle 
der Gruppe 1 anaebört. 
b) von 45 Pfennigen wenn die bewirtschaftende Stelle 
der Grnvve 2 angehört. 
c) von 60 Pfennigen, wenn die bewirtschaftende Stelle 
der Gruppe 3 angehört und 
d) vo» 1 Mark, wenn es sich um den Absatz von Zwiebeln 
handelt. 
Die Einteilung in die drei Grupepn bestimmt die Reichs¬ 
stelle. Die bewirtschaftende Stelle Lat ortsüblich bekannt 
zu machen, welcher Gruppe sie zugeteilt ist. 
Handelt es sich um den Absatz zur Erfüllung eines von 
der Reichsstelle jGeschästsabteilung) abgeschlossenen ober von 
der Verwaltungsabteilung der Reichsstelle oder einer Landes¬ 
stelle genehmigten Vertrages (8 4 Ziffer 2 der Verordnung 
vom 19. Juli 1918). so darf die Provision nur erhoben werden, 
wenn die bewirtschaftende Stelle eine besondere Tätigkeit km 
Interesse des Erwerbens ausübt. Ist beim Abschluß eines 
solchen Vertrages eine Provision besonders vereinbart, so hat 
es dabei sein Bewenden. 
II. bei Obst. 
eine Erfassungsgebühr von 3—5 Mark je Zentner. Bei 
Mengen unter 1 Zentner wird ein entsprechender Bruchteil 
der Gebühr ans volle 10 Pfennige nach oben abgerundet, er¬ 
hoben. . 
Innerhalb dieser Grenzen setzen die bewirtschaftenden! 
Stellen die Gebühr nach Matzgabe hetz besonderen örtlichen 
Berhältnisse für ihren Bezirk einheitlich mit Genehmigung 
der Reichsstelle fest und machen sie ortsüblich bekannt. 
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn Obst nicht er¬ 
faßt. sondern zum Absatz durch Genehmigungsurkunde ftei- 
gegcken wird. 
Berlin, den 17. August 1918. 
Reichsstelle für Gemüse «nd Obst 
Der Vorsitzende. I. V.: Dr. Reichardt. 
Wird veröffentlicht. , 
Fulda, den 28. August 1918. 
Der Landrat. 
Freiherr von Doernbera. 
Verordn»nll 
über den Versand von Kohlrabi. 
Auf Grund der 88 4 und 7 der Verordnuna über Ge¬ 
müse. Obst und Südftüchte vom 3. April 1917 <Reichs-Ge- 
setzbl. S. 307) wird bestimmt: 
§ !• 
Kohlrabi darf mit Kraut nicht in den Handel gebracht 
werben. Soweit Kohlrabi von der Erzeugerstelle auf kurze 
Entfernungen mit Fuhrwerk oder auf' andere Weise, jedoch 
nicht mit dex Bahn, an die Absatzstelle, insbesondere aut 
öffentliche Märkte, befördert wird, ist der Absatz mit Kraut 
bis ans weiteres zugelaffen. 
8 2. 
Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 16 der Verordnung 
über Gemüse. Obst und Südftüchte vom 3. Avril 1917 nnt 
Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe b,s r« 
10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestratt. AUktzl 
kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, aus in« 
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie 
dem Täter gehören oder nickt. 
8 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer VerkündrgunM 
in Kraft. 
Berlin, den 14. August 1918. 
Reichsstelle ftir Gemüse und Ob». 
Der Vorsitzende. I. V.: Wilhelm. 
Wird veröffentlicht. 
Fulda, den 22. August 1918. 
Der Landrat. 
Freiherr von Doernbera. 
Betrifft: -Ausstellung von Answeiskarten für Näharbeiten 
der Neichsbekleidungsstelle". 
Es ist in Aussicht genommen, auch die Näharbeiten de« 
Neichsbekleidmigsslelle zu dem regelmäßigen Ausgleich de« 
Heeresnäharbeiten hernnzuziehcn nnd auch die Grundsatz« 
über Streckung und Vergebung in gewissem Ilmsanae auf fit 
auszudebnen. „ „ 
Auf Anordnung des Kricgsministeriums sollen hwrzr» 
zunächst diejenigen Mt Näharbeiten für die Reichs-Beklei- 
dungsstelle beschäftigten Arbeiter nnd Arbeiterinnen mit Aus¬ 
weiskarlen nach den Porschriften für Hee r e s n äb arbeftcn 
avsgestattet werden, denen eine solche Ausweiskartc anög>e- 
stcllt werden müßte, wen« es sich um Heeresnüharbeitent 
handelte. 
Die Bestimmungen des stellvertretenden Generalkomman. 
dos vom 4. Dezember 1916 IV a. Nr. 22 250 über Ansftcllnn, 
von Ausweiskarten für Heercsnäharbeiten »nd die Ans - 
führungsbestimmungen hierzu vom 14. Dezember 1916. l V • 
Nr 23 345 werden daher mit Wirkung vom 1. September 
ab auch ans die mit Näharbeiten fjjr die Reichsbekleid» ngs- 
stelle beschäftigten Arbeiter nnd Arbeiterinnen ausgedehnte 
Die ausznstellsnden Ausweiskartcn sind iedock mit der Auf¬ 
schrift (Stemvel) -Reichsbekleidnngsstette" zn versehen. 
Die Ausstellung, der Ausweiskarten für die mit Nah-, 
arbeiten der Neichsbekleidungsstelle bereits beschäftigten 
Arbeiter- uvL Arbeiterinnen hat im Monat August 1918 zn 
erfolgen. 
Frankfurt a. M., den 15. August 1918. 
Stellv. Generalkommando XVIII. Armeekorps. 
Der Chef des Stabes:
	        
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