§ * i4»
Wer einmal aus der Gesellschaft : ge . treten ist , kann nur nach Verlauf eines Jahres wieder aufgenommen werden , wild aber alsdann einem sich neu Anmeldenden gleich geachtet , und nutfs sich der ung unterwerfen .
Durch den Austritt entsagt übrigens ein Mitglied aller Theilnahme an dem Eigen - tliume der Gesellschaft , und darf sogar als Gast nicht mehr eingeführt werden .
C ) Verbindlichkeiten der Mitglieder .
$• J 5 .
Jedes ordentliche Mitglied macht sich durch Unterschrift der Statuten bindlich , für den Lauf eines Jahres glied der Gesellschaft zu bleiben , und den jährlich bestimmten Beitrag ( § . ig . ) zu zahlen , ist auch wegen aller im Namen der Gesellschaft verfassungsmäfsig gangenen Verträge und Verbindlichkeiten für seinen Antheil verpflichtet .
§ . 1G .
Wer nicht vor dem ersten November eines jeden Jahres seinen Willen , aus der