Full text: Verfassung und Gesetze des Casino zu Fulda

dieser Gelder ist dermal auf folgende Art festgesetzt . 
I } E i n t r i tt s - G e 1 d e r 
a ) von jedem ordentlichen Mitgliede 5 fl . 24 kr . und ein Trinkgeld von wenigstens 56 kr . dem Casino - 
O 
Diener , 
b ) von jedem ausserordentlichen gliede 2 fl . 24 kr . und dem Casino - Diener wenigstens 56' kr . 
2 ) Jährliche Beiträge 
a ) von ordentlichen Mitgliedern 12 fi . 
b ) von ausserordentlichen Mitgliedern 4 fl . 48 kr . 
Nur mit ausdrücklicher Bewilligung 
O Ö 
der Gesellschaft können diese Gelder höhet werden . 
Die Beiträge werden am Anfänge jedes Monats für den laufenden Monat erhoben , 
§• 20 * 
Dasjenige ordentliche oder dentliche Mitglied , welches mit der lichen Zahlung seiner Beiträge , nach schehener Mahnung , zurück bleibt , wird seiner Rechte und Theilnahme an der sellschaft für immer für verlustig erklärt ,
	        
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