'Directorium findet in den letzten Tagen des Monats December Statt»
Das Directorium ist verpflichtet , jede ihm von einem Mitgliede schriftlich getragene Beschwerde über Mifsbrauch in irgend einem Zweige der Unterhaltung , oder Anstois gegen die Statuten , entweder guf das schleunigste zu untersuchen und ab zu ändern , oder , im Falle sich dasselbe dazu nicht ermächtiget glaubt , solches der G esellsclia ft vorzutragen .
Bei jeder Plenar - Versammlung , welche zu veranlassen in der Belugnifs der Direc - •toren liegt , mtifsen sämmtliclie Directoren gegenwärtig seyn , bei der Beamten - Wahl und der Kugelung aber genügt es , wenn zwei derselben oder deren Suppleanten wesend sind .
Jeder Director ist befugt , für sein Ge - scliäftsfach ( §♦ 54 . ) Anweisungen anf die Kasse bis zum Beträge von 5 Gulden des Monats zu ertheilen»
Sämmtliche Directoren zusammen nen , ausser den laufenden Ausgaben , natlich über den Betrag des eingekommenen