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- Karten - Geldes und ausserdem über 56 fl . zum Zwecke der Gesellschaft disponiren . Für Anschaffungen , welche diese Summe übersteigen , sind sie , so wie bei - Schliessung eines neuen Miethvertrags Behuf des Ca - sino - Locals , an die Einwilligung der ganzen •Gesellschaft gebunden .
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Der mit dem Geschäfte des Kassirers beauftragte Director erhebt nach schrift der §♦ 19 . , 24 . und 26 . alle henden Gelder , leistet alle von der Dirne - tion angewiesene Zahlungen , führt über Einnahme und Ausgabe genaue Rechnung , und ist für ordentliche Kassen - Verwaltnng yerantwortlich .
Die über den Vermögens - Zustand der Gesellschaft geführte Rechnung legt er 14 Tage nach dem Schlüsse eines jeden Jahres den neueingetretenen Directoren vor , welche alsdann von denselben durchgesehen , nach befundener Richtigkeit von ihnen sämmt - lich unterzeichnet , in dem Lesezimmer , jedoch ohne Belege , der Gesellschaft 14 Tage lang zur Einsicht vorgelegt , und so -