darm , wenn nichts dagegen erinnert worden ist , zu den Acten genommen wird«
§• 57 -
Der Secretair hat alle schriftliche sätze , Erlasse und Schreiben , die Namens der Gesellschaft ergehen , abzufassen , aüs - zufer Ligen und mit dem Directorium za unterschreiben . Er führt in allen Geschäfts - Versammlungen ein richtiges und diges Protocoll , entwirft die gefafsten 13e - schliifse , sorgt geeigneten Falles für deren Anheftung an der Anzeige - Tafel , melt und verwahrt die Gesellschafts - Acten« Er hat zwei fortlaufende Verzeichnisse aller Mitglieder , eins für ordentliche und eins für ausserordentliche , in welche sich selben bei ihrem Eintritte eigenhändig schreib en müfsen * zu führen , und dafür zu sorgen , dafs sowohl jedes neu nommene Mitglied sich gehörig einzeichne , als der Tag des Zutritts , so wie b ei folgendem Abgänge eines Mitglieds , der Tag des Austritts jedesmal sorgfältig dabei bemerkt werde . Aus diesen Verzeichnissen mufs er die Liste der Mitglieder fertigen , welche stets in einem der Gesellschaft^ -