§ * 4 * .
Vor die Plenar - Versammlung gehören :
a ) die Gesetzgebung ,
fo ) die Bestimmung über Verlegung des Gesellschafts - Locale ,
c ) Wahl der Beamten ,
d ) Annahme und Ausscliliefsung der glieder ,
§» 42«
Um gültige Beschliifse fassen zu können , müfsen
a ) bei den Beratlmngen der Directoren Wenigstens deren drei ,
b ) bei den Abstimmungen der ganzen Gesellschaft aber wenigstens ein Drit - theil der sammtliclien ordentlichen Mitglieder gestimmt haben ,
§ * 4 . 5’ '
Bei allen von der Plenar - lung zu fassenden Beschlüfsen ist die gelung , als die gewöhnliche Art der stimmung , eingeführt .
Auch findet bei dergleichen lungen keine Vertretung durch einen ten Statt ,