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schlagbreb etc» auf einmal zum Gebrauche in Besitz nehmen .
, ( i ) Unter keinem Vorwande darf L^türe aus dem Lesezimmer in einen andern Tlieil des Gesellschafts - gebracht werden .
7 ) Will ein Mitglied J - otirnale7 Bücher ti . dghzu Hause lesen ; so erhält es - sksp Verlangte , aber nur höchstens auf 14 Tage , gegen eigenhändige Bescheinigung des Eiar pfangers in das dazu bestimmte Buch ; je , - doch kann diefs nur von derjenigen Lectüre gestattet werden , welche wenigstens bereits einen Monat im Lesezimmer aufgelegt ge * Wesen ist * äh ; ■
Vierter Abschnitt ,
V erb in d 1 i c h k . e i t der Gesetze und Maasregeln gegen deren Üeber - , tr et u n g4
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§ ; 4bk .
Die gegenwärtigen . Gesetze , so wie alle , Welche die Gesellschaft in der Folge ver * fassungsmäfsig genehmigt , sind für säramU
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