¿liebe ; Mitglieder durch freiwillige Ueber - einkunft verbindlich , der ein jedes b eitritt , indem es die Statuten der Gesellschaft genhändig unterzeichnet ( §♦ 21♦ ) ,
r > • §• 47 -
! Wer gegen diese gesetzlichen Bestimmim - r gen fehlt , oder die allgemeinen Gesetze des Anstandes , die darunter begriffen sind , vergibst , mufs sich von jedem Director eine bescheidene Zurechtweisung gefallen lassen , und wird dem bei ihm vorausgesetzten Ehrgefühle nur dadurch entsprechen , dals er eine solche Zurechtweisung mit denheit aufnimmt und befolgt .
Wer das nicht thut , eine höfliche nerung wohl gar mit Unhöflichkeit zuriiek - weifst , und fortfährt , die allgemeine nung zu stören , veranlafst dadurch selbst den gegründeten Zweifel , ob er in einer Gesellschaft , deren Mitglieder nur durch Bildung und Sittlichkeit das Recht ben , ihr anzugehören , diesen Ansprüchen auch allenthalben genügen könne , oder genügen wolle *
Auf diesen Grundsätzen beruht das Recht der Gesellschaft , Mitglieder auszuschliefsen ,