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geben werden. Allein deſſen ungeachtet fordert der
Berf. im folgenden dritten Satze eine Beſchränkung
des Handels, indem er dort Mauthlinien an den
Grenzen Deutschlands den fremden Staaten entgege-
gesetzt wiſſen will; freilich des guten und löblichen
. Zweckes halber, die aus den Handelsſsperren fremder
Staaten für Deutfchland entſtehenden großen Nachtheile
zu beseitigen. Der Verf. wird aber doch wohl nicht
eine von ihm im erſten Satz als unsittlich erkannte Maß-
regel durch einen löblichen Zweck rechtfertigen wollen?
|- Die unſittliche Seite ker Mauth mußte aber
vom Verf. vor Allem festgehalten und erſchöpfender
ausgemittelt werden: unb dieß hätten wir um ſo eher
gewünſcht, weil einmal die Arbeit des Verf. unläug-
barc Spuren von Wiſſenſchafſtlichkeit an ſich trägt
und alſo auch hier eine genügende Darſtellung von
ihm zu erwarten geweſen roäire, und weil ferner diese
Seite des Mauthverhöältniſſes immer ber Hauptgrund
gegen daſſelbe bleibt; denn läßt sich nachwoeiſen, daß
durch das Mauthinſtitut die Sittlichkeit und das Recht
der Menſchheit, also die höchſten Intereſſen der Menſch-
heit, gekränkt werden, so kann es gar keinen Grund
mehr ſür Einführung oder Beibehaltung der Mauth
eben. Die unſittiiche Seite des Mauthzwanges läßt
ſich kürzlich etwa ſo darſtelen. Mach der Moral hat
jeder Menſch das Recht, alles das zu thun, wodurch
er die Erreichung seiner sittlichen Zwecke befördert,
er hat das Recht die Gegenſtände der Natur, über-
haupt das Phyſiſche, zu diesen Zwecken zu verwenden.
Gegenüber dem Andern, und gegenüber dem Staate
hat nun der Bürger, um dieses Recht ausüben zu
. können, das negative Recht, so lange bei Ausübung
des Erſteren ungeſtört zu sein, als seine Handlungs-
Weiſe nicht offenbar unvernünftig iſt; was z. B. der
Fall wäre, wenn durch dieſe Ausübung die Rechte
Anderer, oder das Wohl des Staates gefährdet wür-
den. Niemand wird nun dem Menſchen oder auch
einem ganzen Volke das Recht auf Handel und Ver-
kehr abſprechen wollen. Zwar haben nun die Re-
'"gierungen die Ausübung dieſes Rechts nicht geradezu
« verboten oder absolut gehemmt: aber dech durch ſolche
ſtörende Maaßregeln beſchränkt, welche als eine Ver-
letzung des Rechts angeſchen werden müſſen und auch
Öangeſehen worden sind. Es fragt sich nun: Welche
Maßnahmen ber Regierungen in Betreff des Han-
dels laſſen sich vor der Moral rechtfertigen? ;
v J; Solche, die nur eine billige, gleiche Beſteuer-
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ſkeuern und hat auf Gewerbe und Handel Steuern
gelegt: theils um diese Laſten gleichmäßiger über alle
Staatsbürger zu vertheilen, indem vorher faſt nur die
Grundbrtiger beſieucrt waren, theils um die Laſt des
Landmannes dadurch zu mindern. Auf diese Be-
ſtcuerung bezieht sich auch eigentlich nur, das in den
folgenden Punkten von Verf. Vorgeſchlagene.
Gegen das Recht des Bürgers auf Handels-
freiheit laſſen ſich uber nun weiter keine anderen
Maaßregeln des Staates mehr vor dem Richterſtuhle
der Sittlichkeit rechtfertigen, als :
II. Solche, welche das oben bezeichnete, jedem
Bürger im Kreiſe ſeiner Thätigkeit, alſo auch ſeiner
Handelsthätigkeit, zukommende negative Recht zuläßt z
nämlich das Recht, ſo lange in dieſem Kreise unge-
ſtört zu sein, als deſſen Thätigkeit nicht auf etwas
offenbar Unvernünftiges gerichtet iſt. Maßnahmen gegen
die Handelsfreiheit könnte alſo demnach der Staat
nur in sofern nehmen, als deren Ausübung offenbar
unvernünftig wäre z. B. Wenn ein Bürger ſich der
allgemeinen und billigen Beſteuerung der Handels-
leute entziehen und als unbefugter Hauſirer, oder auf
andere Weiſe, Handel treiben wollte zum Nachtheile
der Beſieuerten; oder wenn ein Anderer Fabrikate,
die eben so gut und wohlfeil im Inlande zu- haben
ſind, dennoch aus dem Auslande beziehen wollte;
dieſer unvernünftige Eigenſinn könnte verzollt werden,
und eine Umgehung der deßhalb beſtehenden Geſetze
könnte nur bôöſem Willen zugeſchrieben werden; oder
wenn ein dritter den Staat mit neuen, noch nicht
gebräuchlichen Luxruswaaren überſchwemmen wollte.
Wenn die Geſundheits - Polizei den Handel mit phy-
ſiſch schädlichen Dingen L c§erien und solche Dinge
konfisziren kann, warum sollte die Regicrung nicht
auch für die Moralität und das höhere Wohi ihrer
Bürger ebenfalls Maßnahmen treffen können? Soll-
ten aber ſolche Maßnahmen genommen werden, um
durch hohe Mauthſsätze eine Geldquelle für den Staat
zu eröffnen, oder um unbillige, gegen das Ausland
weit zurückſtehende, inländiſche Fabrikanten zu begün-
ſtigen, dann würden ſie einmal, besonders in den
kleineren deutschen Staaten mit verhältnißmäßig doch
sehr ausgedehnten Grenzen, wie in Heſſen, Baden,
Ltürtersßers u. f.-f. nicht ohne ein höchſt koſtſpieliges
Beamten - Personal- eingerichtet, ~~ dann nicht ohne
mannigfaltige Verletzung ber persönlichen Freiheit und
andere höchſt kränkende Plackereien durchgeführt wer-
den können, die der Regierung die Liebe und das
Vertrauen ihrer Unterthanen rauben müſſen. Ja solche
Maßnahmen würden den Handel mit ſo hoch beſteuer-
ten Gegenständen ganz unmöglich machen, also gegen
den Handel ſelbſt gerichtet sein und ein wesentliches
fittliches Recht des Menſchen verletzen; ſie werden
dann ungerecht und unsittlich und können, wie alles
Böſe, nur böse Folgen haben, wie die Erfahrung
ſattſam bestätigt und auch der Verf. nachgewiesen hak.
Das in den folgenden Sätzen vom Verf. Ge-
sagte und Vorgeschlagene kann sich eigentlich nur auf
die oben als zuläſſig angenommene Beſteuerung der
Handelsleute e und eine nähere Beleuchtung
deſſelben gehört darum nicht hierher, weil es bei Be-
urtheilung deſſelben, sobald einmal den §erdewngen
der Sittlichkeit genügt iſt, noch auf viele andere Ver