Full text: Fuldaer politische Zeitung (1831)

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geben werden. Allein deſſen ungeachtet fordert der 
Berf. im folgenden dritten Satze eine Beſchränkung 
des Handels, indem er dort Mauthlinien an den 
Grenzen Deutschlands den fremden Staaten entgege- 
gesetzt wiſſen will; freilich des guten und löblichen 
. Zweckes halber, die aus den Handelsſsperren fremder 
Staaten für Deutfchland entſtehenden großen Nachtheile 
zu beseitigen. Der Verf. wird aber doch wohl nicht 
eine von ihm im erſten Satz als unsittlich erkannte Maß- 
regel durch einen löblichen Zweck rechtfertigen wollen? 
|- Die unſittliche Seite ker Mauth mußte aber 
vom Verf. vor Allem festgehalten und erſchöpfender 
ausgemittelt werden: unb dieß hätten wir um ſo eher 
gewünſcht, weil einmal die Arbeit des Verf. unläug- 
barc Spuren von Wiſſenſchafſtlichkeit an ſich trägt 
und alſo auch hier eine genügende Darſtellung von 
ihm zu erwarten geweſen roäire, und weil ferner diese 
Seite des Mauthverhöältniſſes immer ber Hauptgrund 
gegen daſſelbe bleibt; denn läßt sich nachwoeiſen, daß 
durch das Mauthinſtitut die Sittlichkeit und das Recht 
der Menſchheit, also die höchſten Intereſſen der Menſch- 
heit, gekränkt werden, so kann es gar keinen Grund 
mehr ſür Einführung oder Beibehaltung der Mauth 
eben. Die unſittiiche Seite des Mauthzwanges läßt 
ſich kürzlich etwa ſo darſtelen. Mach der Moral hat 
jeder Menſch das Recht, alles das zu thun, wodurch 
er die Erreichung seiner sittlichen Zwecke befördert, 
er hat das Recht die Gegenſtände der Natur, über- 
haupt das Phyſiſche, zu diesen Zwecken zu verwenden. 
Gegenüber dem Andern, und gegenüber dem Staate 
hat nun der Bürger, um dieses Recht ausüben zu 
. können, das negative Recht, so lange bei Ausübung 
des Erſteren ungeſtört zu sein, als seine Handlungs- 
Weiſe nicht offenbar unvernünftig iſt; was z. B. der 
Fall wäre, wenn durch dieſe Ausübung die Rechte 
Anderer, oder das Wohl des Staates gefährdet wür- 
den. Niemand wird nun dem Menſchen oder auch 
einem ganzen Volke das Recht auf Handel und Ver- 
kehr abſprechen wollen. Zwar haben nun die Re- 
'"gierungen die Ausübung dieſes Rechts nicht geradezu 
« verboten oder absolut gehemmt: aber dech durch ſolche 
ſtörende Maaßregeln beſchränkt, welche als eine Ver- 
letzung des Rechts angeſchen werden müſſen und auch 
Öangeſehen worden sind. Es fragt sich nun: Welche 
Maßnahmen ber Regierungen in Betreff des Han- 
dels laſſen sich vor der Moral rechtfertigen? ; 
v J; Solche, die nur eine billige, gleiche Beſteuer- 
U HU hewet OÄ. ren 
ſkeuern und hat auf Gewerbe und Handel Steuern 
gelegt: theils um diese Laſten gleichmäßiger über alle 
Staatsbürger zu vertheilen, indem vorher faſt nur die 
Grundbrtiger beſieucrt waren, theils um die Laſt des 
Landmannes dadurch zu mindern. Auf diese Be- 
ſtcuerung bezieht sich auch eigentlich nur, das in den 
folgenden Punkten von Verf. Vorgeſchlagene. 
Gegen das Recht des Bürgers auf Handels- 
freiheit laſſen ſich uber nun weiter keine anderen 
Maaßregeln des Staates mehr vor dem Richterſtuhle 
der Sittlichkeit rechtfertigen, als : 
II. Solche, welche das oben bezeichnete, jedem 
Bürger im Kreiſe ſeiner Thätigkeit, alſo auch ſeiner 
Handelsthätigkeit, zukommende negative Recht zuläßt z 
nämlich das Recht, ſo lange in dieſem Kreise unge- 
ſtört zu sein, als deſſen Thätigkeit nicht auf etwas 
offenbar Unvernünftiges gerichtet iſt. Maßnahmen gegen 
die Handelsfreiheit könnte alſo demnach der Staat 
nur in sofern nehmen, als deren Ausübung offenbar 
unvernünftig wäre z. B. Wenn ein Bürger ſich der 
allgemeinen und billigen Beſteuerung der Handels- 
leute entziehen und als unbefugter Hauſirer, oder auf 
andere Weiſe, Handel treiben wollte zum Nachtheile 
der Beſieuerten; oder wenn ein Anderer Fabrikate, 
die eben so gut und wohlfeil im Inlande zu- haben 
ſind, dennoch aus dem Auslande beziehen wollte; 
dieſer unvernünftige Eigenſinn könnte verzollt werden, 
und eine Umgehung der deßhalb beſtehenden Geſetze 
könnte nur bôöſem Willen zugeſchrieben werden; oder 
wenn ein dritter den Staat mit neuen, noch nicht 
gebräuchlichen Luxruswaaren überſchwemmen wollte. 
Wenn die Geſundheits - Polizei den Handel mit phy- 
ſiſch schädlichen Dingen L c§erien und solche Dinge 
konfisziren kann, warum sollte die Regicrung nicht 
auch für die Moralität und das höhere Wohi ihrer 
Bürger ebenfalls Maßnahmen treffen können? Soll- 
ten aber ſolche Maßnahmen genommen werden, um 
durch hohe Mauthſsätze eine Geldquelle für den Staat 
zu eröffnen, oder um unbillige, gegen das Ausland 
weit zurückſtehende, inländiſche Fabrikanten zu begün- 
ſtigen, dann würden ſie einmal, besonders in den 
kleineren deutschen Staaten mit verhältnißmäßig doch 
sehr ausgedehnten Grenzen, wie in Heſſen, Baden, 
Ltürtersßers u. f.-f. nicht ohne ein höchſt koſtſpieliges 
Beamten - Personal- eingerichtet, ~~ dann nicht ohne 
mannigfaltige Verletzung ber persönlichen Freiheit und 
andere höchſt kränkende Plackereien durchgeführt wer- 
den können, die der Regierung die Liebe und das 
Vertrauen ihrer Unterthanen rauben müſſen. Ja solche 
Maßnahmen würden den Handel mit ſo hoch beſteuer- 
ten Gegenständen ganz unmöglich machen, also gegen 
den Handel ſelbſt gerichtet sein und ein wesentliches 
fittliches Recht des Menſchen verletzen; ſie werden 
dann ungerecht und unsittlich und können, wie alles 
Böſe, nur böse Folgen haben, wie die Erfahrung 
ſattſam bestätigt und auch der Verf. nachgewiesen hak. 
Das in den folgenden Sätzen vom Verf. Ge- 
sagte und Vorgeschlagene kann sich eigentlich nur auf 
die oben als zuläſſig angenommene Beſteuerung der 
Handelsleute e und eine nähere Beleuchtung 
deſſelben gehört darum nicht hierher, weil es bei Be- 
urtheilung deſſelben, sobald einmal den §erdewngen 
der Sittlichkeit genügt iſt, noch auf viele andere Ver 
 
	        
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