auf öſterreichiſches Gebiet begeben haben, dürfen fort:.
an nicht mehr weder in das ruſſiſche Kaiserreich noch
in das Königreich Polen zurückkehren. Doch behal-
ten wir uns vor, später noch über diejenigen, welche
vielleicht besonderer Beweggründe halber von gegen-
wärtiger Verfügung ausgeſchloſſen werden könnten,
eine Entſcheidung zu treffen. – Gegeben zu Zars-
koje:Selo, am 20: Sept. (2. October) im Jahre des
Herrn 1831 und im sechsten unserer Regierung. (Un-
terz.) Nikolaus. ~ Durch den Kaiſer und König der
Mluiter Staats-Secretair, (unterz.) Graf St. Gra-
B el g i e n. :- --
Brüssel, 20. Oct. Die Londoner Konferenz
hat endlich die holländiſch: bel iſchen Angelegenheiten
geordnet. Da jenes Aktenſtück für den Raum unseres
Blattes zu weitläufig iſt, so theilen wir auszugsweise
die Hauptmomente jenes Tractates mit, welche unsern
Lesern eine Uebersicht gewähren.
Das belgische Gebiet wird aus den Provinzen .
Südbrabant, Lüttich, Namur, Hennegau, Weſt- und
Oſtflandern, Antwerpen und Limburg beſtehen, wie
dieselben einen Theil des i. J. 1815 gebildeten ver-
einigten Kömigreichs der Niederlande ausgemacht haben,
_ mit Ausnahme einiger Diſtrikte der Provinz Limburgz
ferner einem großen Theile des Großherzogthums Luxem-
burg. ~~ ‘Die. Grenze zwiſchen beiden Landen iſt so
beſtimmt worden, daß von der franzöſiſchen Grenze
an, zwiſchen Rodange, (welches dem Ü oſtbe zogthuts
Luxemburg verbleiben wird) und Athus, (welches Belz
gi e te z) sr ge t .. r zeſen fel :
laſſen, L ten Meſancy, welches auf dem belg. Ge;
biet bleibt, und Clemency, welches dem Großherzog-
thum Luxemburg bleibt, vurchgehen ur!d in dem eben-
falls an Luxemburg gehérigem Orte Steinfurt endigen
wird. Von Steinfurt witd dieſe Linie in der Richtung
von Eiſchen verlängert werden und. von da längs der
Sure hinabgehn, deren Thalweg als Grenze zwiſchen
den beiden Staaten dienen wird. Dann wird jene
Linie durch Iwarchamps und Lantremange durchgehend
der Grenze des vreuß. Vebietes folgen. Alles weſtlich
von dieser Linie Gelegenc wird Belgien, das öſtlich
Gelegene aber fortwährend Luremburg gehörc;.. Für
dieſe Bebietstheile von Luremburg wicd ber Großher-
zog und König von Holland turch Gebietstheile in
der Provinz Limburg auf duni rechten u. linken Maas-'
ufer entschädigt werten. Maſtrich wird Holland vers
bleiben. - Beide Parteien verzichten gegenseitig auf
alle Ansprüche der innerhalh dieser Grenzen liegenden
* Besitzungen ber elnen over der andern Partei. Vnaer-
halb dicſer Grenzen wird Belgien einen unabhängigen
immerwährend neutralen Staat bilden und diese Ei-
genſchaft gegen andrre Staaten beobachten. Hinſicht-
U. U tl , 2 214.4 k tis o1)r1 4,2: ; ( . C tl
lich der Schifffahrt auf der Schelde, soll die Abdänte, .
: ung, das Reinigen, ‘ so wie die Erhaltung des Fahr- -
« waſſers ſtromabwärts von Antwerpen unter gemein:
ſchaftlicher Aufsicht ſtehen und mit beiderseitiger Ueber-
einkunft ein mäßiges Dammrecht beftimmk werden.
Die Schifffahrt auf den Binnenwaſſern, zwiſchen der
Schelde und dem Rhein, um von Antwerpen nach
dem Rhein und umgekehrt zu gelangen, soll beiden.
seitig frei ſein, ſo wie die Schifffahrt auf der ganzen
Schelde gleiche Begünſtigung für die Unterthanen bei-
. der Länder erhalten. Der Gebrauch der Kanäle,
...... welche beide Länder zugleich durchſchneiden, ſteht den
Bewohnern gemeinſchaftlich zu. Die Handelsverbin-
.. dungen zwiſchen Maſtrich und Sittard bleiben ſrei.= .
Vom 1. Januar 1832 an wird Belgien zufolge der .
Theilung der Staatsschulden des vereinigten König-
reichs der Niederlande mit der Summe von 8,400,000 s
jährliche Renten belaſtet. Die Abtragung dicſer Summe
wird regelmäßig semeſterweiſe in Brüſſel oder Ant-
werpen in baarem Gelde, ohne irgend einen Abzug
Statt finden. Die dieserhalb beiderseitig ernannten
Kommiſſarien werden. sich.. binnen 14. Tagen in Utrecht
versammeln um die nôthige Regulirung vorzunchmen.
Da Holland seit dem 1. Nov. 1830 ausſchließlich alle
auf die Geſammtſumme. der Schuld des vereinigten
Königreichs bezüglichen Vorſchüſſe gemacht hat, und
dieß noch in dem mit dem 1. Januax 18832 ablau-
fenden Semeſter thun muß, so iſt man übereingekom-
men, daß diese Vorſchüſſe vom 1. Nov. 1830 bis zum.
1. Jan. 1832 gerechnet, alſo für 14 Monate, von dem
Velgiſchen Schatze, pro, rata der 8,400,000 fl. jähr-
licher Renten, mit denen Belgien belaſtet worden, dem
halländiſchen Schate in drei Theilen zurückbezahlt
werden sollen. . Das erſte Drittel wird den 1.. Jan..
1832, das zweite den 1. April und das dritte den
1. Juli deſſelben Jahres abgetragen werdenz. auf die ..
beiden letzten Drittel werden Holland bis zur Bezah-
lung an der Verfallszeit die Intereſſen zu 5 Procent
vergütet werden. Der Hafen von Antwerpen wird .
nach dem Pariſer Traktat fortwährend blos ein Han-
delshafen sein. Alle Werke von öffentlichem oder be-
sonderm Nutzen (Kanäle, Straßen t1c.), gehören dem
Lande auf welchem ſie gelegen. Die Sequeſter, welche
während der Unruhen in Belgien aus politiſchen Grün-:
den auf Beſitungen und Patrimonialgüter gelegt wor-. .
den ſind, werden ohne Verzug aufgehoben und der,
Niesbrauch der Güter den rechtmäßigen Eigenthumern.
ſogleich freigeſt:lit werden.. Die Eigenſchaft gemiſch-
ter Unterthanen in Beireff des Eigenthums wird an- .
erkannt und beibehaiten. Die Penſionen-, Warte-
und Reformgelder follen in Zukunft von beiden Theilen
allen dazu Merechtigten, sowohl Civilliſten, als Mili-
tärs den Ve;eten gemäß, welche vor dem 1. Nov.
1831 in Kraft waren, ausgezahlt werden. Man iſt
übereingekommen, daß die genannten Penſionen und -
Gehalte, wenn die dazu Berechtigten auf dem Gebiet
1.40 U C a i sds S d i - pt 'é