Full text: Fuldaer politische Zeitung (1831)

  
auf öſterreichiſches Gebiet begeben haben, dürfen fort:. 
an nicht mehr weder in das ruſſiſche Kaiserreich noch 
in das Königreich Polen zurückkehren. Doch behal- 
ten wir uns vor, später noch über diejenigen, welche 
vielleicht besonderer Beweggründe halber von gegen- 
wärtiger Verfügung ausgeſchloſſen werden könnten, 
eine Entſcheidung zu treffen. – Gegeben zu Zars- 
koje:Selo, am 20: Sept. (2. October) im Jahre des 
Herrn 1831 und im sechsten unserer Regierung. (Un- 
terz.) Nikolaus. ~ Durch den Kaiſer und König der 
Mluiter Staats-Secretair, (unterz.) Graf St. Gra- 
B el g i e n. :- -- 
Brüssel, 20. Oct. Die Londoner Konferenz 
hat endlich die holländiſch: bel iſchen Angelegenheiten 
geordnet. Da jenes Aktenſtück für den Raum unseres 
Blattes zu weitläufig iſt, so theilen wir auszugsweise 
die Hauptmomente jenes Tractates mit, welche unsern 
Lesern eine Uebersicht gewähren. 
Das belgische Gebiet wird aus den Provinzen . 
Südbrabant, Lüttich, Namur, Hennegau, Weſt- und 
Oſtflandern, Antwerpen und Limburg beſtehen, wie 
dieselben einen Theil des i. J. 1815 gebildeten ver- 
einigten Kömigreichs der Niederlande ausgemacht haben, 
_ mit Ausnahme einiger Diſtrikte der Provinz Limburgz 
ferner einem großen Theile des Großherzogthums Luxem- 
burg. ~~ ‘Die. Grenze zwiſchen beiden Landen iſt so 
beſtimmt worden, daß von der franzöſiſchen Grenze 
an, zwiſchen Rodange, (welches dem Ü oſtbe zogthuts 
Luxemburg verbleiben wird) und Athus, (welches Belz 
gi e te z) sr ge t .. r zeſen fel : 
laſſen, L ten Meſancy, welches auf dem belg. Ge; 
biet bleibt, und Clemency, welches dem Großherzog- 
thum Luxemburg bleibt, vurchgehen ur!d in dem eben- 
falls an Luxemburg gehérigem Orte Steinfurt endigen 
wird. Von Steinfurt witd dieſe Linie in der Richtung 
von Eiſchen verlängert werden und. von da längs der 
Sure hinabgehn, deren Thalweg als Grenze zwiſchen 
den beiden Staaten dienen wird. Dann wird jene 
Linie durch Iwarchamps und Lantremange durchgehend 
der Grenze des vreuß. Vebietes folgen. Alles weſtlich 
von dieser Linie Gelegenc wird Belgien, das öſtlich 
Gelegene aber fortwährend Luremburg gehörc;.. Für 
dieſe Bebietstheile von Luremburg wicd ber Großher- 
zog und König von Holland turch Gebietstheile in 
der Provinz Limburg auf duni rechten u. linken Maas-' 
ufer entschädigt werten. Maſtrich wird Holland vers 
bleiben. - Beide Parteien verzichten gegenseitig auf 
alle Ansprüche der innerhalh dieser Grenzen liegenden 
* Besitzungen ber elnen over der andern Partei. Vnaer- 
halb dicſer Grenzen wird Belgien einen unabhängigen 
immerwährend neutralen Staat bilden und diese Ei- 
genſchaft gegen andrre Staaten beobachten. Hinſicht- 
U. U tl , 2 214.4 k tis o1)r1 4,2: ; ( . C tl 
lich der Schifffahrt auf der Schelde, soll die Abdänte, . 
: ung, das Reinigen, ‘ so wie die Erhaltung des Fahr- - 
« waſſers ſtromabwärts von Antwerpen unter gemein: 
ſchaftlicher Aufsicht ſtehen und mit beiderseitiger Ueber- 
einkunft ein mäßiges Dammrecht beftimmk werden. 
Die Schifffahrt auf den Binnenwaſſern, zwiſchen der 
Schelde und dem Rhein, um von Antwerpen nach 
dem Rhein und umgekehrt zu gelangen, soll beiden. 
seitig frei ſein, ſo wie die Schifffahrt auf der ganzen 
Schelde gleiche Begünſtigung für die Unterthanen bei- 
. der Länder erhalten. Der Gebrauch der Kanäle, 
...... welche beide Länder zugleich durchſchneiden, ſteht den 
Bewohnern gemeinſchaftlich zu. Die Handelsverbin- 
.. dungen zwiſchen Maſtrich und Sittard bleiben ſrei.= . 
Vom 1. Januar 1832 an wird Belgien zufolge der . 
Theilung der Staatsschulden des vereinigten König- 
reichs der Niederlande mit der Summe von 8,400,000 s 
jährliche Renten belaſtet. Die Abtragung dicſer Summe 
wird regelmäßig semeſterweiſe in Brüſſel oder Ant- 
werpen in baarem Gelde, ohne irgend einen Abzug 
Statt finden. Die dieserhalb beiderseitig ernannten 
Kommiſſarien werden. sich.. binnen 14. Tagen in Utrecht 
versammeln um die nôthige Regulirung vorzunchmen. 
Da Holland seit dem 1. Nov. 1830 ausſchließlich alle 
auf die Geſammtſumme. der Schuld des vereinigten 
Königreichs bezüglichen Vorſchüſſe gemacht hat, und 
dieß noch in dem mit dem 1. Januax 18832 ablau- 
fenden Semeſter thun muß, so iſt man übereingekom- 
men, daß diese Vorſchüſſe vom 1. Nov. 1830 bis zum. 
1. Jan. 1832 gerechnet, alſo für 14 Monate, von dem 
Velgiſchen Schatze, pro, rata der 8,400,000 fl. jähr- 
licher Renten, mit denen Belgien belaſtet worden, dem 
halländiſchen Schate in drei Theilen zurückbezahlt 
werden sollen. . Das erſte Drittel wird den 1.. Jan.. 
1832, das zweite den 1. April und das dritte den 
1. Juli deſſelben Jahres abgetragen werdenz. auf die .. 
beiden letzten Drittel werden Holland bis zur Bezah- 
lung an der Verfallszeit die Intereſſen zu 5 Procent 
vergütet werden. Der Hafen von Antwerpen wird . 
nach dem Pariſer Traktat fortwährend blos ein Han- 
delshafen sein. Alle Werke von öffentlichem oder be- 
sonderm Nutzen (Kanäle, Straßen t1c.), gehören dem 
Lande auf welchem ſie gelegen. Die Sequeſter, welche 
während der Unruhen in Belgien aus politiſchen Grün-: 
den auf Beſitungen und Patrimonialgüter gelegt wor-. . 
den ſind, werden ohne Verzug aufgehoben und der, 
Niesbrauch der Güter den rechtmäßigen Eigenthumern. 
ſogleich freigeſt:lit werden.. Die Eigenſchaft gemiſch- 
ter Unterthanen in Beireff des Eigenthums wird an- . 
erkannt und beibehaiten. Die Penſionen-, Warte- 
und Reformgelder follen in Zukunft von beiden Theilen 
allen dazu Merechtigten, sowohl Civilliſten, als Mili- 
tärs den Ve;eten gemäß, welche vor dem 1. Nov. 
1831 in Kraft waren, ausgezahlt werden. Man iſt 
übereingekommen, daß die genannten Penſionen und - 
Gehalte, wenn die dazu Berechtigten auf dem Gebiet 
1.40 U C a i sds S d i - pt 'é
	        
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